Das Arztzeugnis
Krank geschrieben? Dann müssen Sie keine Mails beantworten!

Wer längere Zeit krank ist und der Arbeit fernbleibt, braucht normalerweise ein ärztliches Zeugnis. Doch was sind dabei die Pflichten und Rechte von Arbeitnehmenden und Betrieb? work klärt die wichtigsten Fragen rund um die Krankschreibung.

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DIE ÄRZTIN ENTSCHEIDET: Welche Arbeiten Ihnen nach einem Unfall zugemutet werden können, darf nicht Ihr ­Vorgesetzter beurteilen. (Foto: Shutterstock)

Wer mehrere Tage krank ist und bei der Arbeit fehlt, braucht oft ein ärztliches Zeugnis. Dieses erstellt normalerweise die Hausärztin oder der Hausarzt. Nicht so bei den Angestellten des schwei­zerischen Gastrounternehmers ­Michel Péclard, wie das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» kürzlich pu­blik machte: Laut einem Arbeitsvertrag, der SRF vorliegt, akzeptiert Péclard, der mit seiner «Pumpstation Gastro GmbH» 17 Betriebe im Grossraum Zürich führt, nur Arztzeugnisse von Dr. med. Mandana Péclard, seiner Exfrau. Wer trotzdem zur eigenen Hausärztin geht, muss bereits am ersten Krankheitstag zur Zweitkonsultation bei Frau Péclard antraben. 

Für Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph ist das unhaltbar. Gegenüber SRF sagte er:

Eine solche Klausel ist unüblich und ist mir noch nie unter die Augen gekommen. Sie ist in meinen Augen schlicht haarsträubend.

Denn: Die freie Arztwahl gilt, egal was im Vertrag steht. Zweifelt eine Arbeitgeberin an einem Zeugnis, darf sie zwar einen Vertrauensarzt beiziehen, aber auf eigene Kosten und nicht standardmässig. Der Fall zeigt: Rund um das ärztliche Zeugnis herrscht viel Unsicherheit darüber, was ein Betrieb bei einer Krankschreibung verlangen darf und was nicht. work beantwortet die drängendsten Fragen: 

Wo steht geschrieben, dass ich ein Arztzeugnis brauche?

Der Begriff «Arztzeugnis» oder «ärztliches Zeugnis» kommt im schweizerischen Gesetz nicht oft vor. Das Arbeitsgesetz verlangt für die Betreuung kranker Kinder ein ärztliches Zeugnis, und das Strafgesetzbuch nennt den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses. Gesetzlich ist im Obligationenrecht festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit belegt werden muss, um Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz zu gewährleisten. Dafür ist das Arztzeugnis das übliche Mittel. Namentlich genannt wird es in Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV). 

Ab welchem Tag brauche ich ein ärztliches Zeugnis?

Weder das Arbeitsgesetz noch das Obligationenrecht legen fest, ab wann kranke Angestellte ein Arztzeugnis vorlegen müssen. Wann es fällig ist, regeln Arbeitsvertrag, Personalreglement oder GAV. Die meisten Betriebe sehen eine Frist von drei bis vier Arbeitstagen nach Krankheitsbeginn vor. Es ist aber nicht verboten, ein Arztzeugnis bereits am ersten Abwesenheitstag zu verlangen.

Wann darf ein Vertrauensarzt eingeschaltet werden?

Auch das ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus Rechtsprechung und Lehre: Zweifelt eine Arbeitgeberin an einem Zeugnis, kann sie verlangen, dass es überprüft wird. Was bedeutet: Die oder der Mitarbeitende muss bei einer vom Betrieb ausgewählten Praxis vorstellig werden. Der Verdacht auf ein Gefälligkeitszeugnis muss aber begründet sein, und die Kosten des Arztbesuchs gehen zulasten des Betriebs. 

Welche Informationen muss das Arztzeugnis enthalten?

Das ärztliche Zeugnis gibt Auskunft über Beginn, voraussichtliche Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber über die Diagnose. Damit es als Beweis taugt, haben sich in der Praxis diese Standards etabliert: Das Zeugnis muss schriftlich vorliegen und mit einem Stempel sowie der Unterschrift der Ärztin oder des Arztes versehen sein. Dazu gehören das Ausstellungsdatum und der Konsultationstermin vermerkt. Lässt sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abschätzen, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der nächsten Konsultation oder Neubeurteilung anzu­geben. 

Muss ich meiner Chefin die Diagnose mitteilen?

Nein. Sie sind nur verpflichtet, Ihre Chefin sofort zu informieren, dass Sie krank sind und nicht zur Arbeit erscheinen können – die Dia­gnose ist Privatsache. Auch die Vertrauensärztin untersteht dem Arztgeheimnis und darf sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit äussern und nicht zur Art der Erkrankung.

Darf ich trotz Arztzeugnis einkaufen oder frische Luft schnappen gehen?

Arbeitsunfähigkeit heisst nicht unbedingt Bettruhe. Ob Spaziergänge, Einkäufe oder andere Aktivitäten sinnvoll und mit der Genesung vereinbar sind, hängt von der Erkrankung und den ärztlichen Empfehlungen ab. Die Patientinnen und Patienten sind aber grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie möglichst schnell wieder gesund werden. Sind Sie unsicher, fragen Sie Ihre Ärztin und bitten Sie sie allenfalls, das Zeugnis zu präzisieren.

Darf die Chefin verlangen, dass ich während der ­Krankschreibung von zu Hause aus Arbeiten erledige, wie zum Beispiel Mails zu beantworten?

Grundsätzlich nein. Wenn Sie zu hundert Prozent arbeitsunfähig sind, müssen Sie weder Mails beantworten noch telefonisch erreichbar sein. Der Arbeitgeber hat seinen Angestellten gegenüber eine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR): Er muss ihre Gesundheit schützen und darf die Genesung nicht gefährden. Bescheinigt das ärztliche Zeugnis nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit – zum Beispiel bei einem gebrochenen Fuss – oder hält die Ärztin bestimmte Arbeiten ausdrücklich für zumutbar, können im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit geeignete Arbeiten angeordnet werden, unter ­Umständen auch im Homeoffice. Wichtig: Entscheidend ist die Einschätzung der ärztlichen Fachperson, nicht das, was der Vorgesetzte für zumutbar hält! 

Wieder fit trotz Krankschreibung?

Ist es erlaubt, früher wieder auf der Arbeit zu erscheinen, als es das Arztzeugnis vorsieht? Wenn Sie sich nach vier Tagen bereits wieder fit fühlen, obwohl Ihnen das ärztliche Zeugnis zehn Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sollten Sie nicht ohne ärztliche Rücksprache wieder arbeiten gehen. ­Bevor Sie frühzeitig den ­Arbeitsalltag wiederaufnehmen, sollte Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt das Zeugnis anpassen oder bestimmen, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen können und welche Sie allenfalls noch meiden sollten. 

Als Arbeitnehmerin müssen Sie sich so verhalten, dass Sie möglichst schnell genesen ­können. Gehen Sie zu früh wieder arbeiten und erleiden zum Beispiel einen Rückfall, ist es möglich, dass die Krankentaggeldversicherung Leistungen kürzt. Also: Wenn die ­Genesung schneller voranschreitet als erwartet und Sie arbeiten möchten, ist das natürlich gut, aber ­melden Sie sich vorher bei Ihrer Hausärztin, um die Lage von einer Fachperson zu beurteilen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Gesund auf dem Bau

Was kann ich tun, um möglichst gesund zu bleiben? Der Kurs ­«Gesund bleiben am Arbeitsplatz: Bau und Industrie» des gewerkschaftlichen Weiterbildungsinstituts Movendo richtet sich an ­Arbeitende auf Baustellen, in der Industrie und im Handwerkbereich. Teilnehmende lernen, wie eine richtige Körperhaltung, optimaler Lastentransport und andere Faktoren die Gesundheit positiv beeinflussen können. Für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos. ­Aktuell gibt es noch freie Plätze für den Kurs vom 5. Dezember 2026.

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rebrand.ly/movendokurs-bau

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