Das offene Ohr
Ich erhalte keinen Lohnausweis: Was kann ich jetzt tun?

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Gérald Zacharatos von der Unia-Rechtsabteilung ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Meine ehemalige Arbeitgeberin hat mir am Ende des vergangenen Jahres keinen Lohnausweis ausgestellt und auf meine Anrufe und E-Mails nicht reagiert. Darf sie mir die Ausstellung des Lohnausweises verweigern, und was kann ich dagegen unternehmen?

PFLICHT EINES ARBEITGEBERS: Der Lohnausweis darf Ihnen nicht vorent­halten werden. (Foto: Adobe Stock)

Gérald Zacharatos: Nein, Ihre ehemalige Arbeitgeberin darf Ihnen die Ausstellung des Lohnausweises nicht verweigern. Aufgrund von steuerrechtlichen Bestimmungen ist sie verpflichtet, Ihnen Ende Jahr einen Lohnausweis auszustellen. Tut sie das nicht, kann sie mit Busse bestraft werden. Sie können Ihre ehemalige Arbeitgeberin (schriftlich, per Einschreiben und ohne Androhung von Konsequenzen) dazu auffordern, Ihnen innerhalb einer (z. B. 20tägigen) Frist einen Lohnausweis auszustellen und zukommen zu lassen. Erhalten Sie den Lohnausweis nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, können Sie Ihre ehemalige Arbeitgeberin erneut (schriftlich, per Einschreiben und ohne Androhung von Konsequenzen) dazu auffordern, Ihnen den Lohnausweis auszustellen und innerhalb einer neuen (z. B. 10tägigen) Frist zukommen zu lassen. Erhalten Sie den Lohnausweis erneut nicht, können Sie nach dem Ablauf dieser Frist der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin mitteilen, dass sie sich offensichtlich weigert, Ihnen einen Lohnausweis auszustellen, und damit die Bescheinigungspflicht nicht erfüllt. Falls Sie nicht im Sitzkanton der ehemaligen Arbeitgeberin Ihren Wohnsitz haben, sollten Sie die kantonale Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons informieren und das weitere Vorgehen absprechen.


Fristlos entlassen: Weil ich heimlich aufgezeichnet habe

Ich habe einen Streit mit meinen Vorgesetzten mit dem Smartphone aufgezeichnet, ohne die Beteiligten darüber zu informieren. Die Audioaufnahme habe ich dann den Kollegen vorgespielt. Als meine Vorgesetzten davon erfahren hatten, wurde ich fristlos entlassen mit der Begründung, ich hätte eine Straftat begangen. Stimmt das und falls ja, ist die fristlose Entlassung zulässig, selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt?

Gérald Zacharatos: Ja, das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen sowie das Abhören fremder Gespräche sind strafbar. Allerdings handelt es sich dabei um Antragsdelikte. Das Opfer (im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin) kann also innerhalb von 3 Monaten, seitdem der Täter ihr bekannt geworden ist, einen Strafantrag einreichen. Ist, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitgeberin das Opfer, reicht eine geringfügige Straftat, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Ob es zu einer Strafanzeige kommt, ob die Strafverfolgungsbehörden ihr Folge leisten und ob es zu einer Verurteilung kommt, ist dabei unerheblich. Die fristlose Entlassung ist also möglich, selbst wenn Ihre Arbeitgeberin auf die Strafanzeige verzichtet. 

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