Wegweisender Entscheid zu Temporärarbeit
Bundesgericht bremst «Uberisierung» der Pflege

Temporärarbeit in der Pflege ist gang und gäbe. Doch nicht alles, was die Vermittler anbieten, entspricht dem Gesetz. Das hat das Bundesgericht jetzt festgehalten. Es ist ein Entscheid mit erheblichen Auswirkungen. Wenn die kantonalen Behörden ihn auch entschlossen durchsetzen.

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ARBEIT AUF ABRUF: Für Temporärarbeitende in der Pflege hat das Bundesgericht ein wichtiges Urteil gefällt. (Montage: work)

Diesen Ablauf kennt jede temporär arbeitende Pflegefachperson: Registrierung bei einer Vermittlungsfirma, Rahmenvertrag, Onlinekalender. Wer verfügbar ist, trägt sich ein. Wer gebraucht wird, bekommt einen Einsatz. Für Spitäler und Heime ist der Puffer gegen Ausfälle und zum Glätten von Spitzen praktisch. Wie weit diese «Flexibilisierung» auf Kosten der Pflegenden gehen darf, ist nun höchstrichterlich geklärt. Kurzfassung: Nicht so weit, wie eine Zürcher Firma meinte.

Zuger gegen Zürcher

Den Prozess angestrengt hat nicht etwa eine Gewerkschaft, sondern ein Konkurrent (work hat berichtet). Die Zuger Vermittlungsfirma Flexhaus zog gegen die Zürcher Konkurrentin CareAnesth wegen unlauteren Wettbewerbs vor Gericht. Der Vorwurf: CareAnesth entschädige Temporärangestellte nicht für Zeiten, in denen sie auf Abruf bereitstehen müssten, aber noch keinen Einsatz leisteten. Das verschaffe einen Preisvorteil gegenüber Konkurrentinnen, die korrekt abrechneten. Dazu kämen Einsatzverträge, die formal nicht gültig seien. Das Zuger Obergericht gab Flexhaus im Oktober 2025 recht und erliess eine vorsorgliche Massnahme, die seit dem 1. Januar 2026 in Kraft ist. Die Beschwerde von CareAnesth hatte keine aufschiebende Wirkung.

Wann ist ein Abruf ein Abruf?

Der Kern des Streits ist eine arbeitsrechtliche Unterscheidung, die im Alltag von Arbeitgeberseite schnell einmal «vergessen» geht: 

  • Echte Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn der Arbeitgeber festlegt, wann jemand zu arbeiten hat – ohne dass die Person dann noch ablehnen kann. Wer in dieser Zeit «auf Abruf» bleibt, kann nicht frei über die eigene Zeit verfügen. Diese Bereitschaft ist deshalb zu entschädigen, auch wenn am Ende kein Einsatz stattfindet. 
  • Unechte Arbeit auf Abruf bedeutet: Es gibt zwar Anfragen, aber die Arbeitnehmerin kann Nein sagen. Dann entsteht die Pflicht erst mit der Zustimmung. Für die blosse Verfügbarkeit ist keine Entschädigung geschuldet.

Der konkrete Fall

Was macht ein Pool-Modell zur echten Arbeit auf Abruf? Das Gericht schaute sich im konkreten Fall den Ablauf bei CareAnesth genau an. Verfügbarkeiten können die Pflegenden selbst eintragen und theoretisch auch wieder löschen. Doch sobald ein Einsatzbetrieb gebucht hat, ist die Wahlfreiheit vorbei. Kein Ablehnungsrecht mehr. Das ist für das Gericht die entscheidende Schwelle. Die Folge: CareAnesth darf keine Einsatzverträge mehr abschliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit weniger als 10 Prozent Rufbereitschaftsentschädigung vorsehen. 

Klick reicht nicht

Das Geld ist die eine Sache. Die andere ist die Frage der Vertragsform. Das Arbeitsvermittlungsgesetz verlangt für Einsätze über sechs Stunden einen schriftlichen Vertrag. Dieser muss eigenhändig unterschrieben sein oder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen. Viele Pool-Firmen behelfen sich damit, eine einmal geleistete Signatur zu speichern und später per Mausklick zu rezyklieren. Das genügt nicht, so das Gericht. Auch dann nicht, wenn die Unterschrift ursprünglich auf einem Touchscreen geleistet wurde.

Pflegenden entging viel Geld

Formal ging es bei dem Verfahren um Wettbewerbsrecht. Wer weniger bezahlt, als er rechtlich müsste, kann günstiger anbieten als die Konkurrenz, darum der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs. Doch Flexhaus-Geschäftsführer Melvin Sevenich weist auch auf eine andere, grössere Rechnung hin: 

Die Leidtragenden sind in diesem Zusammenhang wirtschaftlich die Mitarbeitenden. Aufgrund der Zahlen in der Forschung schätzen wir, dass temporär arbeitende Pflegende während der vergangenen 10 Jahre branchenweit mehr als 200 Millionen Franken Abrufzeitenentschädigung nicht bekommen haben.

Machen Ämter ihren Job?

Dass ein Konkurrent die Sache ins Rollen gebracht hat und nicht eine Aufsichtsbehörde, findet Sevenich bezeichnend. Zuständig wären eigentlich das Seco, die kantonalen Arbeitsämter und der Branchenverband Swissstaffing. Bei allen diesen Akteuren sieht Sevenich Nachholbedarf. Er sagt: «Ich finde es unglaublich, dass wir als konkurrierendes Unternehmen diese Praxis überhaupt erst entdecken mussten. Es entsteht der Eindruck, dass der Markt in diesem Bereich strukturelle Mängel aufweist.»

Unia begrüsst Entscheid 

CareAnesth hatte das Zuger Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Vergeblich: Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Zuger Entscheid ist damit rechtskräftig und gilt nun schweizweit als Massstab. Die Unia hatte den Fall von Anfang an genau verfolgt. Samuel Burri, Co-Leiter Pflege, sagt: 

Dieser Entscheid klärt etwas, was eigentlich selbstverständlich wäre: Pikettdienst muss entschädigt werden. Die ‹Plattformisierung› der Temporärarbeit im Gesundheitswesen bleibt ein Problem. Betriebe buchen temporäres Personal nur noch kurzfristig für einzelne Dienste. Das setzt die bestehenden Teams massiv unter Druck, weil immer neue Leute kommen, die für kurze Zeit eingearbeitet werden müssen.

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