Das offene Ohr
Arbeitsunfähig nach Unfall: Muss ich meine Badeferien dem Chef melden?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin nach einem Unfall arbeitsunfähig geschrieben. Vor kurzem machte ich ­Badeferien und fragte die Suva-Unfall­versicherung vorgängig an, ob dies in Ordnung sei. Die zuständige Person bei der Suva meinte, das sei kein Problem und die Bewegung im Wasser täte mir ­sicher gut. In den sozialen Netzwerken habe ich dann ein Foto von mir und meiner Tochter im Swimmingpool der Hotelanlage gepostet. Offenbar hat meine ­Arbeitgeberin dies gesehen und mich auf die Ferien angesprochen. Hätte ich die Arbeitgeberin über meine Badeferien informieren müssen, obwohl ich arbeits­unfähig bin und Unfalltaggelder erhalte?

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FERIENFÄHIG: Auch mit einer gebrochenen Hand können Sie sich erholen. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Ja. Arbeitsunfähig zu sein bedeutet nämlich nicht automatisch, auch ferienunfähig zu sein. Bei geplanten ­Ferien während einer Krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sollten Sie vorgängig immer durch Ihre Ärztin oder ­Ihren Arzt abklären lassen, ob Sie ferien­fähig seien oder nicht, und sich das Ergebnis schriftlich attestieren lassen. Ferien­fähigkeit bedeutet, dass der für die Ferien massgebende Erholungsfaktor trotz ­krankheits- oder unfallbedingter Arbeits­unfähigkeit gegeben ist. Wer beispiels­weise als Handwerker mit einem gebrochenen Fuss oder als Büroangestellte mit einem gebrochenen Handgelenk arbeitsunfähig geschrieben ist und Strandferien macht, kann sich normalerweise gleich gut er­holen wie eine Person ohne Knochenbruch und gilt deshalb als ferienfähig. Wird die Ferienfähigkeit bejaht, darf die ­Arbeitgeberin Ihnen die bezogenen Ferien von Ihrem jährlichen Ferienguthaben ab­ziehen. In Ihrem konkreten Fall ist davon auszu­gehen, dass Sie ferienfähig waren. Das bedeutet: Die Arbeitgeberin darf ­Ihnen die bezogenen Ferien von Ihrem jährlichen ­Ferienguthaben abziehen. Dazu muss sie natürlich von Ihren Ferien wissen. Also hätten Sie Ihre Arbeitgeberin aktiv über die Ferien informieren müssen. Dies, obwohl Sie Unfalltaggelder erhalten, die Ihnen die Suva übrigens (anders als eine Krankentaggeldversicherung) auch während der ­Ferien ausrichtet.

Was ist, wenn ich krankheitsbedingt ­arbeitsunfähig, aber ferienfähig bin: ­Bezahlt mir die Krankentaggeld­versicherung dann auch Taggelder?

Myriam Muff: Nein. Die Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz (leider) ­immer noch freiwillig und richtet sich – im Gegensatz zur Unfallversicherung – nicht nach dem Sozialversicherungsrecht. Letzteres sieht keine gesetzliche Grundlage für eine Ferienfähigkeit während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vor. Ist die versicherte Person aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung im bisherigen Beruf arbeitsunfähig, erhält sie deshalb auch während der Ferien Unfalltaggelder. Bei der Krankentaggeldversicherung ist dies anders geregelt. Als Basis für die Prüfung des Taggeldanspruchs sind die sogenannten allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Dort ist meistens geregelt, dass während der Ferien keine Taggelder geleistet werden. Statt Krankentaggelder von der Versicherung erhalten Sie daher während Ihrer ­Ferien von Ihrer Arbeitgeberin den vollen Lohn. Und Ihre Arbeitgeberin muss die ­Ferien der Versicherung melden, damit diese die Taggelder abrechnen kann.

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