Klassische Instrumente haben gemeinsam, dass sie normalerweise auf konkrete betriebliche Zwecke ausgerichtet sind: zum Beispiel auf Sicherheit, Organisation oder Leistungsmessung. Deshalb sind sie rechtlich oft zulässig, solange sie verhältnismässig eingesetzt werden und nicht in eine umfassende Verhaltensüberwachung übergehen. Digitale Methoden können oft ununterbrochen und automatisiert Daten erfassen. Dadurch werden deutlich tiefere Einblicke in das Arbeitsverhalten und in die Privatsphäre von Mitarbeitenden möglich. Heikel wird es rechtlich, wenn die Überwachung nicht nur die Leistung, sondern das Verhalten einbezieht, also beispielsweise darauf abzielt, zu erfassen, ob jemand während der Arbeitszeit privat im Internet surft oder wie aktiv jemand am PC ist. So ist es zulässig, eine Kamera zu installieren, wenn es notwendig ist, um die Sicherheit von Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewährleisten. Unzulässig ist es hingegen, Aufnahmen zu machen, um zu kontrollieren, wer schnell oder langsam arbeitet, wie lange jemand aufs Handy schaut oder wann und wie oft Pausen eingelegt werden. Problematisch sind daher vor allem Technologien wie Spyware, Activity-Tracking oder Software, die automatisch Mausbewegungen, Tastatureingaben oder Kommunikationsinhalte analysiert, ohne dass die betroffene Person es mitbekommt.