Alle Jahre wieder grüsst das Steueramt: Mit dem Ratgeber von work kann nichts mehr schiefgehen
Sie fühlen sich unsicher? Wir zeigen Ihnen, was alles in die Steuererklärung gehört

Fast niemand freut sich darauf, die Steuer­erklärung ­auszufüllen –
und doch muss es sein. work sagt Ihnen, welche Punkte Sie dabei unbedingt beachten müssen.

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ONLINE MACHT DAS LEBEN LEICHTER: Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch den ganzen Prozess, und es geht kein Formular vergessen. (Foto: Keystone)

Belege sammeln

Wer Zeit und Nerven sparen will, sammelt das ganze Jahr über Belege, die für die Steuererklärung nützlich sein könnten, zum Beispiel: Lohnausweise, Belege für Renten, Kontoauszüge von der Bank oder der Post, Belege zu den Wertschriften, Schuldenverzeichnisse, Schuldzinsbescheinigungen und Unter­lagen rund um die Liegenschaft, falls Sie eine besitzen. Zudem sollten Sie die Kosten für Aus- und Weiterbildungen belegen, Spenden, Krankheitskosten sowie die Fremdbetreuungsausgaben der Kinder darlegen können. Sie können alle Belege in einem Ordner sammeln oder elektronisch – Hauptsache, Sie wissen, wo alles abgelegt ist. Was ebenfalls hilfreich ist: die letzte Steuererklärung als Vorlage, dazu die definitive Einschätzung des Steueramts.

Frist verlängern

Am besten reichen Sie, sobald Sie die Steuererklärung bekommen haben, eine Fristverlängerung ein – auch wenn Sie sicher sind, dieses Jahr wirklich mit allem pünktlich zu sein. Das Leben kann immer dazwischenkommen. Eine Fristverlängerung kann nur bis zum ordentlichen Einreichetermin beantragt werden, danach nicht mehr. Falls der Termin bereits überschritten ist: Rufen Sie das kantonale Steueramt so bald wie möglich an, und bitten Sie freundlich um eine Ausnahme – vielleicht haben Sie Glück. Es könnten aber Kosten anfallen. Wenn die Fristverlängerung online eingereicht wird, ist eine Verlängerung bis am 15. Juli gratis, bis am 15. September kostet es 20 Franken und bis am 15. November 40 Franken. Achtung: Wird die Fristverlängerung am Schalter beantragt, kostet es mehr (bis Juli 20 Franken, bis September 40 Franken und bis November 60 Franken).

Online ist einfacher

Seit 2024 ist es in allen Kantonen möglich, die Steuererklärung online auszufüllen. Auch wenn der Computer für Sie ein Buch mit sieben Siegeln ist: probieren Sie es. Vielleicht kennen Sie jemanden, der Ihnen beim ersten Mal helfen kann. Denn das Online-Ausfüllen hat entscheidende Vorteile: Das Programm leitet Schritt für Schritt durch den Prozess. So geht kein Formular vergessen. Zudem werden die Beträge automatisch zusammengerechnet, womit eine weitere Fehlerquelle eliminiert ist. Meistens werden die Einträge des Vorjahres übernommen, was bedeutet, dass nur noch die Änderungen eingegeben werden müssen.

Einkommen

Wichtig: Geben Sie den Nettolohn an, nicht den Bruttolohn. Dieser steht in der Regel auf dem Lohnausweis ganz unten. Falls Sie neben dem Haupterwerb einem oder mehreren Nebenjobs nachgehen, müssen Sie auch diese angeben. Bekommen Sie Alimente für Kinder? Diese müssen bei den «Unterhaltsbeiträgen» versteuert werden. Falls Sie in der glücklichen Lage sind, zusätzlich in die Pensionskasse einzahlen zu können: Kontrollieren Sie, ob die Summe schon auf dem Lohnausweis abgezogen wurde. Sonst können Sie den freiwilligen Einkauf in der Steuererklärung als Abzug geltend machen. Wer eine AHV-Rente bezieht, gibt sie wie das Erwerbseinkommen bei den Steuern an. Ergänzungsleistungen hingegen sind steuerbefreit.

Vermögen

Unabhängig davon, ob es um zwei Millionen oder um zwei Franken geht: Geben Sie unter «Vermögen» jedes Konto an, das Sie besitzen an – der Kontostand ist so oder so zu deklarieren. Was Sie an Bargeld zu Hause haben, müssen Sie nicht angeben, sofern es eher kleine Beträge sind. Horten Sie mehr als 5000 Franken im Schatzkästchen oder unter der Matratze, sollten Sie es offenlegen. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel auch eine wertvolle Uhr gelten als steuerfrei. Auch mehrere wertvolle Uhren müssen nicht in jedem Fall angegeben werden. Besitzen Sie aber eine grosse Sammlung an teuren Uhren, die einen erheblichen Anteil Ihres Vermögens ausmacht, muss der Wert versteuert werden. Was genau als Vermögen gilt und was nicht, ist – Sie ahnen es – von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Ausschlaggebend sind die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Zweck und die tatsäch­liche Nutzung des Gegenstands oder Wertobjekts. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Steuerbehörde nach.

Schulden

Für Schulden gibt es ein spezielles Formular. Sie werden vom Vermögen abgezogen. Angeben können Sie zum Beispiel auch die noch nicht bezahlte Rechnung für die direkte Bundessteuer 2025. Die Schuldzinsen können Sie vom Einkommen abziehen.

Abzüge

Hier können Sie die Fahrkosten – Autokilometer oder das ÖV-Abo – sowie die Berufsauslagen abziehen. Geben Sie entweder die kantonal geregelte Pauschale oder die effektiven Kosten an. Entscheiden Sie sich für die effektiven Kosten, müssen Sie alles belegen und beziffern können. In diesem Formular können Sie auch den Versicherungsabzug machen und allenfalls Abzüge, falls Sie in die Säule 3 a einzahlen. Falls Sie hohe Krankheitskosten zum Beispiel für Therapien, Arztkosten oder Medikamente hatten und diese selbst ­berappen mussten, können Sie das angeben (Belege!). Gut zu wissen: Auch Zahnarzt und Dentalhygiene zählen zu den abziehbaren Krankheitskosten. Alimente, die Sie zahlen, sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen können an dieser Stelle ebenfalls zum Abzug gebracht werden.

work-Tipp: Reden hilft, Fragen kostet nichts

Versuchen Sie, monatlich Geld für die Steuern zurückzulegen, und ­bezahlen Sie, wenn möglich, die ­provisorischen Steuerrechnungen fristgerecht. Ist die definitive ­Rechnung zu hoch und können Sie sie nicht bezahlen, nehmen Sie mit dem Steueramt Kontakt auf, bevor Mahnungen eintrudeln. Schlagen Sie eine Ratenzahlung vor, oder ­bitten Sie um eine Stundung. Das braucht Überwindung und ist un­angenehm, aber im persönlichen ­Gespräch lässt sich in der Regel eine Einigung finden – auf jeden Fall ist dies leichter, ­solange noch keine Betreibung ­eingeleitet wurde.


Steuerjahr 2025Was ist neu?


Es gibt Anpassungen, die das ganze Land betreffen, und solche, die kantonal ­geregelt sind. Nachfolgend eine Auswahl von Neuerungen rund um die direkte Bundessteuer. Erkundigen Sie sich am besten auf der Website des kantonalen Steueramts über Änderungen, die Ihren Wohnkanton betreffen.

Kinderdrittbetreuung: Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maxi­male Abzug der Kosten pro Kind neu 25 800 Franken pro Jahr. Das betrifft Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort usw. Es können nur tatsächlich bezahlte Kosten bis zu diesem Maximum abgezogen werden.

Kinderabzug: Bei der ­direkten Bundessteuer steigt der allgemeine Kinderabzug leicht an: So gilt für das Steuerjahr 2025 neu 6800 Franken pro Kind (2024: 6700 pro Kind). Wenn ein Kind in der ­Steuererklärung angegeben wird, wird der Abzug automatisch berücksichtigt.

Pendlerabzug: Der maximale Abzug für den Arbeitsweg (Fahrkosten) wurde ­erhöht. Der maximale Abzug beträgt neu 3300 Franken (2024: 3200 Franken). 

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