Wegweisende Entscheidung
Die «Uberisierung» der Pflege steht vor Gericht

Flexible Arbeitsbedingungen mögen fast alle. Die Arbeitgeber lieben sie vor allem, wenn sie auf Kosten der Arbeitenden gehen. Das ist in der Pflege nicht anders. Das Zuger Obergericht hat einen wegweisenden Entscheid getroffen. Es geht um viel Geld.

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TEMPORÄRE IN DER PFLEGE: Das Zuger Obergericht bremst eine Firma aus, die Pflegende unbezahlt auf Abruf ­stellte. (Foto: Alamy / Montage: work )

Wer als Pflegefachperson temporär arbeitet, kennt das «Pool»-Prinzip: Man registriert sich bei einer Vermittlungsfirma, unterschreibt einen Rahmenvertrag und trägt in einem Online-Kalender ein, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten man verfügbar ist. Für die Einsatzbetriebe wirkt das wie ein Notfall-Schieber: Ausfälle, Spitzen, kurzfristige Lücken? Ein Klick, und jemand steht auf der Matte. Genau dieses Modell, beziehungsweise die Frage, wie weit diese «Flexibilisierung» gehen darf, liegt nun vor dem Bundesgericht.

Zuger gegen Zürcher

Angestossen hat das Gerichtsverfahren eine Firma in der Pflege-Temporärarbeit-Branche. Es geht um einen knallharten Kampf um Kosten, Abläufe und damit um die Arbeitsbedingungen der Pflegenden. Konkret wirft die Zuger Firma Flexhaus einer Zürcher Konkurrentin (die es vorzieht, anonym zu bleiben) vor, sie verschaffe sich einen rechtswidrigen Marktvorteil. Und zwar indem sie die Temporärangestellten nicht entschädige für die Zeit, in der diese zwar verfügbar sein müssen, aber noch nicht effektiv arbeiten. Darum können sie günstiger anbieten als korrekt arbeitende Konkurrentinnen. Ausserdem arbeite die Konkurrentin bei den Einsatzverträgen mit einem Unterschriften-Workflow, der die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt. Das Obergericht des Kantons Zug erliess im Oktober 2025 eine «vorsorgliche Massnahme» im Sinne der klagenden Flexhaus. Sie gilt seit dem 1. Januar 2026. 

Wann ist ein Abruf ein Abruf?

Der Kern des Streits ist eine arbeitsrechtliche Unterscheidung, die im Alltag von Arbeitgeberseite schnell «vergessen» wird: 

  • Echte Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn der Arbeitgeber festlegt, wann jemand zu arbeiten hat – ohne dass die Person dann noch ablehnen kann. Wer in dieser Zeit «auf Abruf» bleibt, kann nicht frei über die eigene Zeit verfügen. Diese Bereitschaft ist deshalb zu entschädigen, auch wenn am Ende kein Einsatz stattfindet. 
  • Unechte Arbeit auf Abruf bedeutet: Es gibt zwar Anfragen, aber die Arbeitnehmerin kann Nein sagen. Dann entsteht die Pflicht erst mit der Zustimmung. Für die blosse Verfügbarkeit ist keine Entschädigung geschuldet.

Der konkrete Fall

Für das Zuger Gericht war entscheidend, wie der Pool der Zürcher Firma konkret funktioniert: Die Temporärmitarbeitenden können ihre Verfügbarkeiten zwar selber ändern oder löschen. Sobald sie aber von einem Einsatzbetrieb gebucht sind, haben sie kein Ablehnungsrecht mehr. Genau dort sieht das Gericht die Schwelle zur echten Arbeit auf Abruf überschritten. Das Gericht untersagt der Zürcher Firma deshalb, Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit weniger als 10 Prozent Rufbereitschaftsentschädigung vorsehen. 

Ein Klick reicht nicht

Neben dem Geld geht es um den technischen Prozess der Arbeitsbuchung. Für Einsätze von mehr als sechs Stunden verlangt das Arbeitsvermittlungsgesetz einen schriftlichen Vertrag. Schriftlich heisst: eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein System, das eine einmal erfasste Signatur speichert und später per Mausklick wiederverwendet, genügt laut Gericht nicht. Und zwar auch dann nicht, wenn die Unterschrift auf einem Touchscreen erfasst wurde.

Fehlen Pflegenden 200 Millionen?

Formal beschäftigt sich das Gericht mit dem Thema «unlauterer Wettbewerb». Und Flexhaus geht es natürlich auch um Marktanteile: Wer Rufbereitschaft nicht entschädigt und Vertragsabschlüsse maximal vereinfacht, kann günstiger anbieten. Doch, so sagt Flexhaus-Geschäftsführer Melvin Sevenich zu work:

Die Leidtragenden sind in diesem Zusammenhang wirtschaftlich die Mitarbeitenden. Aufgrund der Zahlen in der Forschung schätzen wir, dass temporär arbeitende Pflegende während den vergangenen 10 Jahren branchenweit mehr als 200 Millionen Franken Abrufzeiten-Entschädigung nicht bekommen haben.

Machen Ämter ihren Job?

Bemerkenswert am Gerichtsfall ist, das die Verletzung des Arbeitsgesetzes von einem Unternehmen der Branche angestossen wurde. Dabei wären dafür Ämter zuständig. Flexhaus-Chef Melvin Sevenich sagt: «Ich finde es unglaublich, dass wir als konkurrierendes Unternehmen diese Praxis überhaupt erst entdecken mussten. Es ensteht der Eindruck, dass der Markt in diesem Bereich strukturelle Mängel aufweist. Vor diesem Hintergrund sehen wir auch bei den zuständigen Stellen weiteren Handlungsbedarf, insbesondere beim SECO, den kantonalen Arbeitsämtern sowie beim Branchenverband swissstaffing.»

Unia gespannt

Die unterlegene Firma hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Und darum gilt bis das Bundesgericht entscheidet die Verfügung des Zuger Einzelrichters. Auch bei der Unia ist man gespannt auf den Entscheid aus Lausanne. Samuel Burri, Co-Leiter Pflege, sagt:

Die «Plattformisierung» der Temporärarbeit im Gesundheitswesen ist ein Problem. Wir hatten in den letzten Monaten immer wieder Hinweise aus der Unia-Basis, dass Betriebe temporäres Personal nur noch kurzfristig für einzelne Dienste buchen. Das setzt die bestehenden Teams massiv unter Druck, weil immer neue Leute kommen, die für kurze Zeit eingearbeitet werden müssen.

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