Das offene Ohr
Diskriminierung: «Aus rassistischen Gründen habe ich die Stelle nicht erhalten»

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Rahel Beyeler von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe mich auf eine Stelle beworben, deren Voraussetzungen ich meines Erachtens alle erfüllt habe. Die Arbeitgeberin ­signalisierte grosses Interesse an meiner Bewerbung, und ich wurde in der Folge zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Im Gespräch kippte die Stimmung ab dem Zeitpunkt, als die Arbeitgeberin reali­sierte, dass meine Familie ursprünglich aus ­Indonesien stammt und ich Muslimin bin. Schliesslich habe ich eine Absage ­erhalten. Ich bin überzeugt, dass allein ­meine Herkunft und mein Glaube ausschlaggebend dafür waren. Ist dieses Vorgehen diskriminierend?

BEWEISE OFT SCHWIERIG: Für Fälle von rassistischer Diskriminierung kennt ­das Schweizer Gesetz keinerlei Beweis­erleichterungen. (Foto: Adobe Stock)

Rahel Beyeler: Ja, wenn Sie die Stelle einzig wegen Ihrer Herkunft oder Ihrer Religionszugehörigkeit nicht erhalten haben, liegt vermutlich eine rassistische Diskriminierung vor. Obwohl Rassismus im Arbeitsleben leider häufig vorkommt, ist es schwierig, juristisch dagegen vorzugehen. Das Schweizer Privatrecht bietet nur einen ungenügenden Schutz. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin im Rahmen der Vertragsfreiheit selber festlegen, mit wem sie nach welchen Kriterien ein Arbeitsverhältnis eingehen will. Werden in einer Stellenausschreibung bestimmte Gruppen wie zum Beispiel «Schwarze» oder «Türken» schon von vornherein explizit ausgeschlossen, ist es auf privatrechtlichem Weg nicht möglich, dagegen vorzugehen. Allenfalls könnte ein strafrechtlicher Verstoss vorliegen. In ­Ihrem Fall wurden Sie aber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, womit eine rechtliche Beziehung entstanden ist, in der sich die Parteien erhöhte Sorgfalt und Rücksicht schulden, auch wenn am Ende kein Vertrag zustande kommt. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin Ihre Persönlichkeit achten muss. Wird Ihnen aus rassistischen Motiven eine Absage erteilt, stellt dies eine widerrechtliche Verletzung Ihrer Persönlichkeit dar. Allerdings kann die ­Arbeitgeberin versuchen, ihr Vorgehen mit sachlichen Gründen zu rechtfertigen. Es gibt nur wenig Rechtsprechung in diesem Bereich, doch in zwei bereits etwas älteren Urteilen erachteten die Gerichte die Befürchtung der Arbeitgeberin, es könne zu ­einem Kundenverlust kommen oder die zu pflegenden Personen würden ablehnend auf eine Person schwarzer Hautfarbe reagieren, als nicht ausreichend. Sie verurteilten die Arbeitgeberinnen wegen schwerer Persönlichkeitsverletzungen jeweils zu einer Genugtuung.

Und wie stehen meine Erfolgschancen ­vor Gericht?

Rahel Beyeler: Die Hürden sind hoch. Damit Sie in einem Zivilprozess erfolgreich sind, müssen Sie als Klägerin nachweisen, dass Sie die Stelle aus rassistischen Gründen nicht erhalten haben. Dies gelingt nur, wenn Sie mündliche oder schriftliche Be­weise für die Motivation der Arbeitgeberin haben oder diese aus anderen, eindeutigen Indizien herleiten können. Anders als bei der Geschlechterdiskriminierung gibt es bei der rassistischen Diskriminierung keinerlei Beweiserleichterungen. Kommt hinzu, dass Sie selbst mit einem Sieg vor Gericht keine Anstellung erwirken können. Und um erfolgreich eine Genugtuung einzuklagen, müssen Sie beweisen, dass die Verletzung «schwerwiegend» war. Der heutige Schutz vor rassistischer Diskriminierung ist un­befriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf.

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