Rahel Beyeler: Ja, wenn Sie die Stelle einzig wegen Ihrer Herkunft oder Ihrer Religionszugehörigkeit nicht erhalten haben, liegt vermutlich eine rassistische Diskriminierung vor. Obwohl Rassismus im Arbeitsleben leider häufig vorkommt, ist es schwierig, juristisch dagegen vorzugehen. Das Schweizer Privatrecht bietet nur einen ungenügenden Schutz. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin im Rahmen der Vertragsfreiheit selber festlegen, mit wem sie nach welchen Kriterien ein Arbeitsverhältnis eingehen will. Werden in einer Stellenausschreibung bestimmte Gruppen wie zum Beispiel «Schwarze» oder «Türken» schon von vornherein explizit ausgeschlossen, ist es auf privatrechtlichem Weg nicht möglich, dagegen vorzugehen. Allenfalls könnte ein strafrechtlicher Verstoss vorliegen. In Ihrem Fall wurden Sie aber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, womit eine rechtliche Beziehung entstanden ist, in der sich die Parteien erhöhte Sorgfalt und Rücksicht schulden, auch wenn am Ende kein Vertrag zustande kommt. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin Ihre Persönlichkeit achten muss. Wird Ihnen aus rassistischen Motiven eine Absage erteilt, stellt dies eine widerrechtliche Verletzung Ihrer Persönlichkeit dar. Allerdings kann die Arbeitgeberin versuchen, ihr Vorgehen mit sachlichen Gründen zu rechtfertigen. Es gibt nur wenig Rechtsprechung in diesem Bereich, doch in zwei bereits etwas älteren Urteilen erachteten die Gerichte die Befürchtung der Arbeitgeberin, es könne zu einem Kundenverlust kommen oder die zu pflegenden Personen würden ablehnend auf eine Person schwarzer Hautfarbe reagieren, als nicht ausreichend. Sie verurteilten die Arbeitgeberinnen wegen schwerer Persönlichkeitsverletzungen jeweils zu einer Genugtuung.