Das offene Ohr
Trotz Krankentaggeld: Soll ich mit bereits bei der Arbeitslosenkasse anmelden?

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Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Seit neun Monaten bin ich krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mein Arbeitgeber hat nach Einhaltung der vom Obligationenrecht vorgesehenen Sperrfrist das Arbeitsverhältnis auf Ende September gekündigt. Ich bin weiterhin zu 100 Prozent arbeitsunfähig und erhalte von der Krankentaggeldversicherung meines ehemaligen Arbeitgebers ein Taggeld in der Nachdeckung. Kann ich mit der Anmeldung zur Stellenvermittlung zuwarten, bis ich wieder arbeitsfähig bin?

DAS KANN INS GELD GEHEN: Warten Sie nicht zu lange damit, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. (Foto: Keystone)

Francesco Salerno: Die Arbeitslosenkasse prüft, ob Sie in den letzten 24 Monaten vor der Anmeldung zur Stellenvermittlung (Rahmenfrist für die Beitragszeit) mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen können. Wenn Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen, ist es möglich, eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen, auch wenn Sie noch arbeitsunfähig sind und ein Krankentaggeld erhalten. Sollten Sie längere Zeit arbeitsunfähig sein und mit der Anmeldung zur Stellenvermittlung zu lange zuwarten, besteht das Risiko, dass sich die Beitragszeit auf unter 12 Monate reduziert. Dies hätte zur Folge, dass Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit «nur» noch Anspruch auf einen Pauschalbetrag anstatt Ihres Lohnes als versicherten Verdienst hätten sowie eine reduzierte Anzahl Taggelder (90) beanspruchen könnten. Demzufolge ist es wichtig, dass Sie sich von einer Arbeitslosenkasse beraten lassen, damit für Sie die beste Lösung bezüglich der Anmeldung gefunden werden kann.

Und was bedeutet das in meinem konkreten Fall?

Was heisst das nun konkret auf meine Situation bezogen: Ich bin 59 Jahre alt und habe die letzten vier Jahre für meinen ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet. Der Facharzt hat mir mitgeteilt, dass ich erst ab Februar 2026 wieder arbeitsfähig sein werde. Kann ich bis Februar warten und mich erst dann zur Stellenvermittlung anmelden?

Francesco Salerno: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass Personen, die eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen können, einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben. Solche mit einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten haben hingegen Anspruch auf höchstens 400 Taggelder. Diese erhöhen sich auf 520 für diejenigen Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 22 Monate Beitragszeit nachweisen können. Sie haben bis Ende September 2025 für Ihren ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet, demzufolge müssten Sie sich spätestens Ende November 2025 zur Stellenvermittlung anmelden, damit Sie nicht unter 22 Monate Beitragszeit fallen und den Höchstanspruch an Taggeldern nicht verlieren. Sollten Sie sich erst im Verlaufe des Dezembers oder per Februar 2026 anmelden, hätten Sie weniger als 22 Monate Beitragszeit und folglich Anspruch auf 400 statt 520 Taggelder.

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