Das offene Ohr
Überstunden: Muss ich als Schwangere auch ran?

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Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Wir haben derzeit sehr viel Arbeit, weshalb Überstunden geleistet ­werden müssen. Ich bin schwanger und vermag deshalb schon kaum mein normales Arbeitspensum zu leisten. Muss ich auch Überstunden machen?

ÜBERLASTET: Schwangere sind durch das Arbeitsgesetz geschützt. (Foto: Adobe Stock)

Regula Dick: Nein. Eine ungünstige Arbeitsumgebung und übermässige ­Arbeitsbelastung wirken sich über die Mutter auch auf das Kind aus und ­können seine Gesundheit und sein ­Wohlbefinden beeinträchtigen. Das ­Obligationenrecht bestimmt, dass ­Arbeitnehmende zur Leistung von Mehrstunden verpflichtet sind, wenn die Überstundenarbeit notwendig ist, die Arbeitnehmenden diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Schon aus dieser Bestimmung lässt sich ableiten, dass Schwangere nicht für zusätzliche Arbeit aufgeboten ­werden können beziehungsweise sie ihnen nicht zugemutet werden kann. Das ­Arbeitsgesetz enthält darüber hinaus spezielle Schutzvorschriften: Schwangere dürfen nicht über die ­ordentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Massgebend ist dabei die Arbeitszeit, die vor der Schwangerschaft vereinbart wurde. Zudem gilt eine absolute Obergrenze: Es dürfen höchstens neun Stunden pro Tag ge­arbeitet ­werden. Wurde im Arbeitsvertrag eine längere tägliche Arbeitszeit festgelegt, ist diese während der Schwangerschaft auf neun Stunden zu reduzieren. Auch in Ausnahmesituationen ­dürfen keine zusätzlichen Arbeitsleistungen verlangt werden, die über diese Grenze hinausgehen.

Probezeit nach der Lehre: Ist das erlaubt?

Ich habe meine Lehre erfolgreich ­abgeschlossen und darf glücklicherweise im Lehrbetrieb weiterarbeiten. Nun hat mir mein Chef einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt, der für mich eine Probezeit von vier ­Monaten vorsieht. Ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Regula Dick: Nein. Der Zweck der ­Probezeit besteht darin, dass sich ­Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gegenseitig kennenlernen: Der Arbeitnehmer soll einen praktischen Einblick in die künftige Tätigkeit erhalten, und die ­Arbeitgeberin soll prüfen können, ob die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Zusammen­arbeit erfüllt sind. In Ihrem Fall ist eine solche Bedenkzeit überflüssig, da Sie Ihre Lehre bereits im gleichen ­Betrieb absolviert haben. Ihr Arbeit­geber kennt Sie, Ihre Fähigkeiten und Ihr Verhalten bereits bestens. Hinzu kommt, dass nach Art. 335 b im Obligationenrecht eine Probezeit ohnehin höchstens drei Monate dauern darf. Eine vertraglich vereinbarte Probezeit von vier Monaten wäre somit in jedem Fall rechts­widrig.

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