Tödliche Faser: Gerichtshof für Menschenrechte fällt ein bahnbrechendes Urteil
Asbest-Fälle verjähren nicht mehr

Endlich ­Genugtuung für die Opfer der ­tödlichen Asbestfasern und ihre ­Angehörigen: Der ­Europäische ­Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Schweiz und hebt für Asbestopfer die ­Verjährungsfrist auf.

GEFÄHRLICHE NACHBARIN: Als Kind lebte Marcel Jann neben dem Eternit-Fabrikgelände in Niederurnen GL, wo Asbest verarbeitet und Eternitröhren unter freiem Himmel gelagert wurden. (Foto: Keystone)

Im Alter von acht Jahren zog Marcel Jann mit seinen Eltern in ein Haus in unmittelbarer Nähe des Eternit-Fabrikgeländes in Niederurnen GL. Dort lebte er von 1961 bis 1972. «Wir waren völlig ahnungslos», sagte Marcel Jann im Spitalbett kurz vor seinem Tod gegenüber SRF: Als Kind habe er mit den Eternitplatten gespielt, Blumentöpfe zerbrochen und Hütten aus den Asbestplatten gebaut. Sein Schlafzimmerfenster sei nur 50 Meter von der Fabrikhalle, wo Asbest verarbeitet wur­­de, entfernt gewesen (work berichtete).

JAHRZEHNTELANGER KAMPF

Wie Tausende weitere Asbest­opfer in der Schweiz starb Jann im Jahr 2006 einen frühzeitigen Tod durch Brustfellkrebs, her­vorgerufen durch die hochgiftigen Asbestfasern. Die Witwe und der Sohn von Jann klagten nach seinem Tod gegen die Eternit (Schweiz) AG (heute Swisspearl), gegen die damaligen Eternit-Chefs Thomas und Stephan Schmidheiny und gegen die SBB. Diese hatte Säcke voller Asbest am Bahnhof vor Janns Haus deponiert. Die Klage wurde vom Glarner Kantonsgericht abgewiesen, weil der Fall verjährt sei.

Doch die Hinterbliebenen von Marcel Jann wollten nicht auf­geben. Zusammen mit ihrem Anwalt Martin Hablützel zog die ­Familie den Fall weiter vor Bundesgericht. Aber auch das Bundes­gericht entschied, dass der Fall verjährt sei. Aus diesem Grund zog die Klägerfamilie den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. Das Gericht hat die Schweiz jetzt wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren verurteilt und der Familie Jann recht gegeben. Der EGMR ­verweist darauf, dass asbestver­ursachte Krankheiten bis zu 45 Jahre nach dem Kontakt mit dem Material auftreten können – ohne dass Betroffene vorher von der Erkrankung wissen. Diese Tatsache müsse bei der Festlegung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden. Zudem wurde die Schweiz für die überlange Verfahrensdauer verurteilt, weil das Bundesgericht den Fall während mehr als vier Jahren nicht behandelte. Der EGMR hat Janns Witwe und ihrem Sohn eine Genugtuung von 20 800 Franken zugesprochen. Und das Glarner Kantonsgericht wird den Fall nun neu aufrollen müssen.

EIN URTEIL MIT FOLGEN

Der auf Haftpflicht und Versicherungen spezialisierte Anwalt Hablützel sieht in dem Entscheid eine Signalwirkung. Gegenüber SRF sagt er: «Das schweizerische Verjährungsrecht wird durch den Entscheid aus den Angeln gehoben.» Alle Menschen, die früher Asbest ausgesetzt waren und erst Jahrzehnte später daran erkranken, könnten sich auf das Urteil berufen und vor Gericht klagen. Wer keinen Gerichtsprozess anstrebt, kann sich seit 2017 auch beim Entschädigungsfonds für Asbestopfer melden und eine ­aussergerichtliche Entschädigung beantragen (work berichtete). Wie dieser Fonds in Zukunft finanziert werden soll, wird derzeit mit der Revision des Unfallversicherungsgesetzes geklärt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund unterstützt die Idee, den Fonds aus Ertragsüberschüssen der Unfallversicherung Suva zu finanzieren.

Hans Moor (Foto: SRF)

Vermächtnis: Der Fall «Hans Moor»

Auch der Monteur Hans Moor starb im Jahr 2005 an den Folgen von Asbest. Seine Familie klagte ebenfalls vor dem EGMR und hat vor genau zehn Jahren, im März 2014, recht erhalten. Das Urteil des EGMR hatte weitreichende Folgen: Weil die Industrie weitere Klagen befürchtete, hat sie unter massgeblicher Mitwirkung von Unia-Co-Präsident Vasco Pedrina den Entschädigungsfonds für Asbestopfer eingerichtet.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.