Ratgeber

Frei an Feiertagen ist zwar schön. Doch wie sieht es mit dem Lohn aus?

Martin Jakob

Wie beeinflussen Feiertage Ihren Lohn? Kommt drauf an – auf den Feiertag, auf Ihr Anstellungsverhältnis und auf Ihren Vertrag.

DER TAG FÜR ALLE: Wann Feiertage arbeitsfrei sind, legen die Kantone fest. Den einzigen Bundesfeiertag, den die Schweiz hat, ist der 1. August. Doch auch Auffahrt, Weihnachtstag und Neujahr sind gesamtschweizerisch frei. (Foto: Keystone)

Das war mal ein kräftiges Ja! Am 26. September 1993 erhob das Schweizer Volk den 1. August mit einer Mehrheit von 83 Prozent Ja-Stimmen zum landesweit arbeitsfreien Feiertag. Der Bundesfeiertag ist der einzige nationale Feiertag – alle anderen werden nämlich durch die Kantone festgelegt, die dabei ihre regionalen und konfessionellen Bräuche berücksichtigen. Dabei können sie maximal acht Feiertage den Sonntagen gleichstellen, was dann für die Firmen bedeutet, dass sie die Arbeit ruhen lassen oder eine Bewilligung einholen müssen. Die Feiertage von 2024 für alle Kantone finden Sie hier.

VOLLZEIT ANGESTELLT. Am einfachsten sind die Regeln für Vollzeitangestellte im Monatslohn. Jene Feiertage, an denen die Arbeit von Gesetzes wegen ruht, beeinflussen den Lohn nicht. Fallen sie auf einen Werktag, sind sie bezahlte Freitage und müssen auch nicht nachgeholt werden. Fällt ein Feiertag in eine Ferienwoche, zählt dieser nicht als Ferientag: Haben Sie eine Woche Ferien bei einem Vollzeitpensum, werden nur vier Tage berücksichtigt. Fällt der Feiertag jedoch in eine Zeit, in der Sie krank geschrieben sind, gilt zwar die Lohnfortzahlungspflicht der Firma auch für den Feiertag, Sie können diesen jedoch nicht nachholen. Hat der Kanton mehr als neun Feiertage benannt und bleibt die Firma auch an diesen Tagen geschlossen, kann sie anordnen, dass die freie Zeit nachgeholt wird – zum Beispiel durch ­einen Zuschlag auf der Tagesarbeitszeit.

TEILZEIT ANGESTELLT. Bei Teilzeitarbeit mit Monatslohn sind zwei Varianten möglich.

Variante 1: Sie arbeiten fix an bestimmten Wochentagen, zum Beispiel montags, mittwochs und freitags. Dann kann vertraglich vereinbart sein, dass Sie für Feiertage, die auf diese Wochentage fallen, den vollen Lohn erhalten, für andere aber nichts. Das gibt dann für Karfreitag den vollen Lohn, am Auffahrtsdonnerstag hingegen gehen Sie leer aus.

Variante 2: Arbeiten Sie nicht immer an den gleichen Werktagen, werden die Feiertage proportional zum Teilzeitpensum als Arbeitszeit angerechnet. Beträgt Ihr Pensum beispielsweise 60 Prozent oder 24 Stunden pro Woche, werden Ihnen Karfreitag und Auffahrt je mit 4,8 Stunden als Arbeitszeit berechnet.

IM STUNDENLOHN. Die Unia kämpft dafür, dass alle Arbeitenden im Stundenlohn einen Zuschlag als Feiertagsentschädigung erhalten, wie das zum Beispiel im GAV für die Reinigungsbranche Deutschschweiz bereits festgelegt ist. In anderen Fällen gilt der Arbeitsvertrag. Bezahlt die Firma eine Feiertagsentschädigung, muss sie diese im Arbeitsvertrag durch Angabe eines Betrags oder einer Prozentzahl beziffern – eine pauschale Erklärung («Ist im Lohn inbegriffen») reicht nicht. Achtung: Feiertagszuschläge sind separat zu den Ferienzuschlägen auszuweisen!

GAV KONSULTIEREN. Viele Gesamtarbeitsverträge regeln die Entschädigung an Feiertagen. Schauen Sie im GAV nach, was für Ihre Firma gilt:
Alle GAV sind abrufbar unter: gav-service.ch

WORK ZEIGT, WIE SIE FEIERTAGE UND FERIEN OPTIMAL KOMBINIEREN:

 

 


Andere ReligionenFrei zum Feiern

Das Arbeitsgesetz berechtigt Sie dazu, für einen religiösen Feiertag freizunehmen, auch wenn dieser nicht zu den kantonalen Feiertagen zählt. Wichtig ist das vor allem für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften als der christlichen. Die Firma muss Ihnen für Ihre Feiertage freigeben, wenn Sie sie mindestens drei Tage im voraus darüber informieren. Allerdings sind ­diese Tage unbezahlt: Sie müssen sie sich ans Ferienguthaben anrechnen lassen oder kompensieren.

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