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Krank in den Ferien: So können Sie Ihre verdienten Urlaubstage nachholen

Maria Künzli

LICHTBLICK FÜR PECHVÖGEL: Beim Kranksein in den Ferien hilft nur die Aussicht darauf, dass die verlorenen Tage nachgeholt werden dürfen. (Foto: Pexels)

Sie hatten eine stressige Zeit im Job und freuen sich auf die verdiente Auszeit – und dann das: Pünktlich zum Ferienbeginn werden Sie krank. Erholung ade. Doch ein Trost bleibt: Sie haben das Recht, die Ferien nachzuholen.

Das Wichtigste zuerst: Werden Sie in den Ferien krank, brauchen Sie zwingend ein Arztzeugnis. Lassen Sie sich also möglichst bald untersuchen. Schreibt die Ärztin oder der Arzt Sie arbeitsunfähig, heisst das aber noch nicht, dass Sie auch ferienunfähig sind. Nur wenn beides gegeben ist, haben Sie Anspruch auf Feriennachbezug oder auf Ferien­verschiebung. Melden Sie in ­jedem Fall auch Ihrem Betrieb, dass Sie krank geworden sind. Und zwar so schnell wie möglich. Falls Sie dazu selber nicht in der Lage sind, bitten Sie ein Familienmitglied darum. Auch der Arzt oder die Ärztin kann das übernehmen. Dafür müssen Sie ihn oder sie aber von der Schweigepflicht befreien.

ERHOLUNG MUSS SEIN

Laut Gesetz sind die Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit entweder psychische und physische Erkrankungen oder ein Unfall. Wer etwa wegen eines Staus, einer Überschwemmung oder wegen eines Stromausfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann, gilt nicht als ­arbeitsunfähig. Beachten Sie: Sind Sie arbeitsunfähig und verreisen trotzdem, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Sie ferienfähig sind.

WANN FERIENUNFÄHIG?

Ferienunfähig sind Sie nur dann, wenn Sie sich in den ­Ferien nicht genug ausruhen können. Denn für diesen Zweck sind Ferien schliesslich per Gesetz vorgesehen: für die Erholung von der beruflichen Belastung. Konkret bedeutet das: Haben Sie sich das Bein gebrochen und müssen deshalb auf die gebuchte Gruppenwanderung verzichten, gilt das nicht als ferienunfähig – denn Sie können immer noch auf dem Sofa liegen und schlafen. Sind die Schmerzen aber so stark, dass eine Erholung nicht möglich ist, oder sind Sie durch eine Krankheit ans Bett gebunden, sieht die Sache anders aus. Massgeblich für die Ferienunfähigkeit sind dabei die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Intensität. Bei einem Unfall ist ausserdem entscheidend, dass er nicht von Ihnen selbst verschuldet wurde, zum Beispiel unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Ferien sogar kürzen.

NACHHOLEN MÖGLICH

Bestätigt Ihnen der Arzt oder die Ärztin, dass Sie momentan weder arbeits- noch ferienfähig seien, gibt es zwei Varianten: Wenn Sie schon vor den Ferien krank geworden oder verunfallt sind, können Sie die ­Ferien verschieben. Falls die Krankschreibung weniger lange dauert als die geplanten Ferien, Sie aber die Ferien ganz verschieben möchten, müssen Sie mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin verhandeln. Rechtlich gesehen kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie jene Ferientage beziehen, für die das Arztzeugnis nicht gilt.

Wenn Sie erst während des Urlaubs krank beziehungsweise ferienunfähig werden, dürfen Sie die Tage, an denen Sie krank sind, in Absprache mit der Chefin oder dem Chef an die Ferien anhängen. Ist das nicht möglich, weil Sie zum Beispiel im Betrieb gebraucht werden, dürfen Sie die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt nachbeziehen. Den Nachholtermin bestimmt die Firma. Sie muss aber auf Ihre Wünsche und Ihre familiäre Situation Rücksicht nehmen.


Arbeiten während der Ferien? Störung Verboten!

Da per Gesetz definiert ist, wozu Ferien gut sind, ist es auch nicht erlaubt, während der Ferien zu arbeiten. Zwingt Sie Ihr Chef oder Ihre Chefin, in Ihren Ferien erreichbar zu sein, haben Sie das Recht, diese nachzuholen. Müssen Sie während Ihrer Ferienabwesenheit telefonieren, mailen oder sonst wie arbeiten, darf die geleistete Arbeitszeit von den Ferien abge­zogen werden. Grundsätzlich haben Sie Anrecht auf mindestens zwei zusammenhängende Wochen ungestörte Erholung.

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