Ratgeber

Wenn Ihnen die Firma den Lohn schuldig bleibt: Hier ist Geduld die falsche Tugend

Martin Jakob

Wer gearbeitet hat, hat auch das Recht auf pünktlich eintreffenden Lohn. So einfach ist das. Kann aber kompliziert werden, wenn die Firma nicht zahlt.

HEY, BOSS, ICH BRAUCH DAS GELD: Bei Lohnverzug gilt es entschieden aufzutreten. (Foto: Adobe Stock)

Mal hat ein Grosskunde nicht wie vereinbart bezahlt. Mal waren grad ein paar andere Rechnungen fällig. «Aber das Geld kommt dann schon», sagt der Chef, «Sie haben Ihren Lohn bis jetzt auch immer erhalten!» Und dann verspricht er Ihnen die Überweisung «in den nächsten Tagen – beim Leben meiner Grossmutter!» Aber lebt die überhaupt noch?

Das Datum der Lohnzahlung steht je nachdem im Einzelvertrag, in einem Normal­arbeitsvertrag oder im GAV und ist für die Arbeitgeber verbindlich. Von Gesetzes wegen muss der Lohn in jedem Fall spätestens am letzten Tag des Monats auf dem Lohnkonto eintreffen. Schon ab dem ersten Tag des Folgemonats ist die Firma in Verzug, und Sie können – und müssen – aktiv werden. Das sind die Massnahmen, die Ihnen jetzt offenstehen:

Auch wenn Sie die Arbeit niederlegen, schuldet die Firma weiterhin den Lohn.

PHASE 1. (Nur wenn der Zahlungsverzug zum ersten Mal eintritt und das Arbeitsverhältnis gut ist.) Erkundigen Sie sich beim Lohnbüro und allenfalls bei Ihrer Bank, ob die Zahlung vielleicht aus technischen Gründen nicht rechtzeitig bei Ihnen verbucht und angezeigt worden ist. Klärt sich die Sache nicht sofort und vollständig auf, folgt Phase 2. Falls nur eine reduzierte oder Teilzahlung erfolgt, ist das nicht akzeptabel, und Sie müssen ebenfalls zu Phase 2 weitergehen.

PHASE 2. In einer ersten schriftlichen Mahnung verlangen Sie die Lohnzahlung innert kurzer Frist (3 bis 5 Tage). In einer zweiten Mahnung wiederholen Sie Ihre Forderung, nennen die genaue Summe plus Verzugszins von 5 Prozent, setzen nochmals eine kurze Frist (3 bis 5 Tage) und teilen mit, dass Sie sich bei Nichtbezahlung rechtliche Schritte vorbehalten oder die ­Arbeit niederlegen. Versenden Sie alles immer per Einschreiben und bewahren Sie Kopien und Quittung auf.

PHASE 3. Die weiteren Schritte sind heikler – und bürokratischer: Eine Betreibung ist ebenso möglich wie ein Schlichtungsgesuch, das je nach Ausgang der Schlichtung in eine Forderungsklage mündet. Ausserdem haben Sie nach Ihrer schriftlichen Ankündigung das Recht, die Arbeit zu verweigern. Ihr Arbeitgeber schuldet trotzdem noch den Lohn. Aber: Gerät die Firma schliesslich in Konkurs, haben Sie nur im Umfang tatsächlich geleisteter Arbeit ­Anspruch auf Insolvenzentschädigung (siehe Artikel unten).

Auch eine fristlose Kündigung von Ihrer Seite ist möglich. Da jedoch im Einzelfall genau geklärt werden muss, ob sie schon gerechtfertigt ist, sollten Sie sich vorgängig beraten ­lassen.

Wie schnell und mit welchen Mitteln in welcher Reihenfolge nun vorzugehen ist, hängt stark vom jeweiligen Fall ab: von der finanziellen Lage der Firma, von der Frage, ob Sie in einem ungekündigten oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ob Sie im Sinne einer persönlichen Schikane ­alleine betroffen sind oder ­ob auch Ihre Kolleginnen und Kollegen auf die Lohnzahlung warten.

Ihr Unia-Regionalsekretariat ist Ihnen dabei behilflich, die richtigen Massnahmen ­zur richtigen Zeit einzuleiten – ­lassen Sie sich beraten!


Firma pleiteDie ALV hilft

Fällt eine Firma in Konkurs, stehen Sie mög­licherweise von einem Tag auf den anderen auf der Strasse. Melden Sie sich sofort bei Ihrer Arbeits­losenkasse an. Sie erhalten Taggelder – auch wenn Ihr Arbeitsvertrag noch weiterläuft. Für Lohnforderungen von maximal vier Monaten aus der Zeit vor dem Konkurs richtet Ihnen die ALV eine Insolvenz­entschädigung aus. Sie entspricht der vollen Höhe des entgangenen Lohns, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen. Dies aber nur wenn, Sie alles getan haben, um den Lohn von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten, sei dies über Betreibung oder Klage.

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