Das Haustier in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Eine Folge von Corona: Noch selten waren Sie so viel zu Hause. Wär’s da nicht schön, ein Haustier als Gschpänli zu haben? Wohnen Sie zur Miete, müssen Sie jedoch ein paar ­Regeln beachten.

AU WEIA: Auch wenn Sie Ihren Hund mit Bewilligung der Vermieterin halten, haften Sie für Schäden, die das Tier in der Wohnung verursacht. (Foto: Adobe Stock)

Die Spatzen pfeifen es von den Dächern: Haustiere sind gut für unsere Gesundheit, nicht nur in Zeiten von Corona. Aber keine Geiss schleckt es weg: Wer zur Miete wohnt, ist durch den Mietvertrag in seiner Freiheit eingeschränkt, was die Wahl, die Anzahl und die Haltung seiner tierischen Hausgenossen angeht. Denn die Vermieter sitzen auf dem hohen Ross. Sie dürfen nämlich im Mietvertrag die Haustierhaltung verbieten oder von ihrer Zustimmung abhängig machen, und das Bundesgericht hat sogar verfügt, dass sie für ein Verbot nicht einmal eine ­Begründung anführen müssen. Da laust uns doch der Affe!

SPINNEFEIND

Aber nicht, dass Sie jetzt wie das Kaninchen vor der Schlange sitzen. Schauen Sie erst einmal im Mietvertrag nach, ob da etwas in Sachen Haustieren steht. Schweigt sich der Vertrag aus, dürfen Sie alle Arten gängiger Haustiere halten. Also auch Hund und Katze. Schwieriger wird’s mit Exoten, insbesondere mit Tieren, die Mitbewohner ekeln oder erschrecken könnten – etwa Schlangen, Spinnen, Papageien und grössere Echsen. Dafür brauchen Sie auf jeden Fall die Einwilligung der Vermieterin, je nach Tierart auch eine Haltebewilligung des kantonalen ­Veterinäramtes.

Der Stubentiger gilt als Kleintier ohne Bewilligungspflicht.

VÖGELIWOHL

Stossen Sie im Vertrag tatsächlich auf eine Klausel, dass Sie Tiere nur mit Einwilligung des Vermieters halten dürfen, brauchen Sie nicht gleich Krokodilstränen zu weinen. Denn, was auch immer im Mietvertrag steht: Mit Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen, Rennmäusen, Wellensittichen und Zierfischen dürfen Sie Ihre Wohnung auf jeden Fall teilen, solange Sie nicht gleich eine ganze Herde heranzüchten. Achten Sie aber auf artgerechte Haltung. Für Wellensittiche zum Beispiel verbietet das Tierschutzgesetz die Haltung als Einzeltiere. Sagen Sie also nie, Sie hätten einen Vogel. Es müssen zwei sein!

ALLES FÜR DIE KATZ

Die gute Nachricht: Nach gängiger Rechtspraxis gilt eine Katze, welche die Wohnung nicht verlässt, als Kleintier, dessen Haltung keiner Zustimmung des Vermieters bedarf. Allerdings dürfen Sie auf dem Balkon ohne Bewilligung kein Schutznetz spannen – in manchen Überbauungen werden solche Installationen aus ästhetischen Gründen generell verboten. Und braucht Ihre Katze Freilauf, kommen Sie um eine Anfrage bei der Hausverwaltung nicht herum, falls der Vertrag dies vorsieht.

HUND IM KORB.

Sagen Sie jetzt nicht, es heisse doch «Hahn im Korb». Das ist zwar korrekt, aber wer Hunde hält, weiss doch, wie gerne sie in ihrem Körbchen liegen. Hunde gehen aber auch gern Gassi, machen manchen Menschen Angst, und gelegentlich geben sie Laut. Deshalb: Verlangt der Mietvertrag von Ihnen, dass Sie für die Hundehaltung vorgängig die Zustimmung einholen, tun Sie das. Empfohlen ist sogar ein Vertragszusatz, der Ihr Recht auf Hundehaltung festhält, Haftungsfragen klärt und Ihre Sorgfaltspflichten enthält. Ein Muster dafür finden Sie hier: ­rebrand.ly/iemt.


Bello, der BellerKündigung wegen Haustier

Machen die Nachbarn ein Affentheater, weil Ihr Hund häufig bellt oder Ihr Kater in die Beete der Parterre­mieter kotet? Nehmen Sie Reklamationen ernst und sorgen Sie für Besserung. Im andern Fall kann Sie der Vermieter erst ermahnen, dann die Zustimmung zur Haustierhaltung ent­ziehen oder sogar die Wohnung kündigen, in gravierenden Fällen mit einer auf 30 Tage verkürzten Frist.

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