BVG 2021: So wahren Sie Ihr Recht auf eine Rente

Sie sind 58jährig oder älter und erhalten den blauen Brief. Was passiert jetzt mit Ihrer zweiten Säule? Seit Anfang Jahr gibt’s dafür eine neue Option: den Verbleib in Ihrer bisherigen Pensionskasse.

DIE VORSORGE SICheRN: Mit dem Verbleib in der Pensionskasse können Entlassene ab 58 Jahren ihren Versicherungsschutz auf bisherigem Niveau weiterführen. (Foto: Getty)

Sie gehen auf die sechzig zu, da passiert es: Ihre Firma schickt Ihnen die Kündigung. Zur Ungewissheit, ob und wie schnell Sie einen neuen Job finden, kommt die Sorge um Ihre Altersvorsorge und um die finanzielle Absicherung einer Invalidität oder des Todesfalls. Denn bisher hatten Sie ja mit Zahlungen in die Pensionskasse aufs Alter gespart und mit Risikoprämien dafür gesorgt, dass Sie bei Invalidität eine Rente erhalten und Ihren Nachkommen im Todesfall eine Hinterbliebenenrente ausbezahlt wird.

Tatsächlich haben es die Jahre zwischen Alter 58 und dem ordentlichen Pensionsalter – bei Frauen sind es sechs, bei Männern sieben Jahre – versicherungstechnisch in sich. Denn Sie sind jetzt in der Altersklasse, in welcher die höchsten Sparbeiträge auf Ihr Vorsorgekonto fliessen: jährlich 18 Prozent des obligatorisch versicherten Lohns. Bis zur ordentlichen Pensionsgrenze ist das mit ­58 Jahren mehr als ein ganzer ­Jahreslohn. Zudem liegt das Risiko 60jähriger, invalid zu werden, bei Männern viermal höher als bei 40jährigen, bei Frauen fast dreimal. Auch das Sterberisiko steigt. Und ausgerechnet jetzt fällt der wichtige Versicherungsschutz weg!

Mit der Pensionskasse sind auch Invalidität und Tod versichert.

VOM KÖNNEN ZUM MÜSSEN

Schon bisher konnte das Reglement Ihrer Pensionskasse freiwillig vorsehen, dass Sie nach einer Kündigung Ihre Vorsorge weiterführen durften. Neu ist, dass das Gesetz (BVG) die Kasse nun mit dem Artikel 47 a dazu verpflichtet, Sie weiter zu versichern, wenn Sie von der Firma entlassen worden sind. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie nur die Versicherung für ­die Risiken Tod und Invalidität weiterführen oder auch weiterhin für die spätere Rente ansparen wollen. Das sind Ihre Vor- und Nachteile:

  • Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente bleibt gewahrt, ebenso jener auf eine Rente für die Hinterbliebenen. Das ist vor allem für Verheiratete wichtig, die Ihren Lebenspartner gut versorgt wissen möchten.
  • Das bisher gesparte Kapital für eine Rente bleibt in der Kasse, trägt weiterhin Zins, und Sie können sogar weiter Sparbeiträge einzahlen, um das Rentenziel zu erreichen.
  • Sie behalten das Recht auf die Auszahlung einer Rente. Würde Ihr angespartes Kapital nämlich auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, und Sie fänden keine neue Stelle mit Pen­sionskassenanschluss mehr, könnten Sie sich nur noch das Kapital auszahlen lassen.
  • Finden Sie wieder eine Stelle und treten in eine neue Pensionskasse ein, wird Ihr angespartes Kapital (die Austrittsleistung) einfach zu dieser neuen Kasse transferiert.
  • Sie müssen sämtliche Versicherungs- und Sparbeiträge sowie die Verwaltungskosten selber bezahlen. Erfolgt Ihre Entlassung mehrere Jahre vor dem ordent­lichen Pensionsalter, sind das für die Sparbeiträge hohe Summen, die manches Budget sprengen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, zunächst die volle Versicherung einschliesslich Vorsorgesparen weiterzuführen und später, falls das Geld nicht reicht, nur noch die Risiken weiterhin ­ab­zusichern.

Die Auffangeinrichtung bietet meistens weniger Versicherungsschutz.

DIE ALTERNATIVEN

Mit der neuen Bestimmung im BVG muss Ihnen Ihre Pensionskasse den Verbleib ermöglichen. Sie selber sind aber frei im Entscheid, ob Sie davon Gebrauch machen. Auch andere Lösungen sind denkbar.

  • Vorzeitige Pensionierung. Je nach Alter eine Scheinlösung, denn sie bringt massive Renteneinbussen mit sich (siehe Spalte rechts).
  • Freizügigkeitskonto. Das für die Rente gesparte Kapital können Sie nach dem Ausscheiden aus der Pen­sionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Nachteile: Falls Sie keine neue Stelle mehr annehmen, verlieren Sie das Recht auf Auszahlung in Rentenform, und der Zins ist praktisch null. Verbleibt Ihr Sparguthaben dagegen in der bisherigen Pensionskasse, ist immerhin der Mindestzinssatz von 1 Prozent auf dem obligatorischen Teil des Guthabens garantiert.
  • Auffangeinrichtung BVG. Beziehen Sie nach der Entlassung Arbeitslosenentschädigung, sind Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG automatisch gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Prämie beträgt 0,25 Prozent des versicherten Taggelds. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt die Hälfte davon. Meist sind die versicherten Leistungen aber tiefer als jene Ihrer Pensionskasse. Diese Vorsorge ist zwar obligatorisch. Weisen Sie aber nach, dass Sie den Versicherungsschutz weiterhin über Ihre bisherige Pensionskasse abdecken, sind Sie davon befreit. Erhalten Sie keine Taggelder mehr, endet auch die Ver­sicherung bei der Auffangeinrichtung. Sie können aber den Antrag auf Weiterversicherung stellen, wobei Sie dann die ganze Prämie selber bezahlen müssen.

Übrigens: Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG können Sie auch ein Vorsorgekonto eröffnen, in dem Sie neben der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität weiterhin für Ihre Rente ­ansparen. Da die Auffangeinrichtung aber nur die gesetz­lichen Mindestleistungen versichert, ist es meistens vorteilhafter, vom neuen Angebot Gebrauch zu machen und in der bisherigen Kasse zu bleiben.

Falls Sie vergleichen möchten: Das Angebot der Auffangeinrichtung lässt sich mit einem Vorsorgerechner überschlagsmässig berechnen (rebrand.ly/aeis) – oder Sie bitten um eine verbindliche ­Offerte.

PK-Ausweis verstehen

Was leistet Ihre Pensionskasse für Sie? Die Antworten finden Sie im jährlichen Vorsorgeausweis. work hilft Ihnen, die Zahlen darin richtig zu interpretieren: rebrand.ly/vorsorgeausweis.


Vorzeitige Pensionierung Rentenschwund

Eine vorzeitige Pensionierung ist in der AHV frühestens zwei Jahre vor dem Rentenalter, in der zweiten Säule frühestens ab einem Alter von 58 Jahren möglich. Doch der Preis für den vorzeitigen Rentenbezug ist hoch. Bei der AHV sinkt die Altersrente bei einem um ein Jahr früheren Bezug ­um 6,8 Prozent, bei zwei Jahren um 13,6 Prozent. Zudem sind während der Vorbezugsjahre je nach Vermögen und Erwerbstätigkeit weiterhin AHV-Beiträge ­fällig.

GROSSES MINUS. Auch der vorzeitige Bezug aus der zweiten Säule führt zu tieferen Renten. Denn einerseits bezahlen Sie weniger lang Beiträge, anderseits steigt die Zahl der Jahre, in denen Sie Rente beziehen. Ein Beispiel: Ein Mann hat mit 65 Jahren ein Kapital von 360 000 Franken angespart und bezieht daraus eine Monatsrente von

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