Ratgeber

Ihr Lohn bei Kurzarbeit und Quarantäne: Das gilt aktuell Schadensbegrenzung in der Pandemie

Martin Jakob

Wie Sie bei Kurzarbeit finanziell gestellt sind, ­welche abweichenden Regeln in Coronazeiten ­gelten und in welchen Fällen Sie bei Quarantäne für Ihren Erwerbsausfall entschädigt werden.

ERZWUNGENE PAUSE: Der vom Bundesrat neu verfügte Lockdown hat für viele Angestellte Kurzarbeit zur Folge. (Foto: Getty)

Über eine Million Mitarbeitende bezogen im April 2020, auf dem Höhepunkt des Lockdowns, Kurzarbeitsentschädigung. In den Sommermonaten sank die Zahl bis auf rund 200 000. Doch bereits im November meldeten die Schweizer Firmen wieder gegen 650’000 Personen zur Kurzarbeit an. Und nun sorgen die neuen Massnahmen vom Bund und den Kantonen für eine weiter wachsende Zahl von Firmen, die ihr ­Personal nur noch eingeschränkt beschäftigen können. Wie während der ersten Pandemiewelle trifft es die Gastronomie und ­Hotellerie, den Fachhandel, den Tourismus und die Kulturschaffenden am härtesten.

Die aus der Arbeitslosenkasse bezahlte Kurzarbeitsentschädigung entlastet die Firmen finan­ziell und hat den Zweck, Ent­lassungen zu vermeiden. Leider ­bedeutet Kurzarbeit aber keinen Kündigungsschutz.

Die tiefsten Einkommen sind bei Kurzarbeit jetzt bessergestellt.

KURZARBEIT – SO FUNKTIONIERT’S

Um Sie zur Kurzarbeit anzumelden, braucht die Firma Ihre Einwilligung. Zurzeit kann sie diese mündlich einholen und muss nicht für jede einzelne Person eine schriftliche Zustimmung einreichen. Zwei weitere Erleichterungen: Falls Ihre Firma Kurzarbeit anmeldet, müssen zuvor entstandene Überstunden nicht zuerst abgebaut werden. Und wenn Sie die durch Kurzarbeit gewonnene freie Zeit für einen Zwischenverdienst oder eine selbständige Tätigkeit nutzen, müssen Sie das dabei erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht melden.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des normalen Einkommens (Ausnahme siehe unter «Sie verdienen weniger als 4340 Franken»). Bei Teil-Kurzarbeit erhalten Sie für geleistete Arbeitsstunden den vollen Lohn, für die ausgefallenen Stunden 80 Prozent. Die Sozialversicherungsbeiträge werden immer auf dem Normallohn berechnet.

Sie verdienen weniger als 4340 Franken: Für Menschen mit geringem Einkommen haben die Gewerkschaften eine Sonderregelung erstritten. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und bis zum 31. März 2021. Bis zu einem Monatseinkommen von 3470 Franken (umgerechnet auf eine 100-Prozent-Stelle) beträgt die Kurzarbeitsentschädigung für Sie 100 Prozent. Für Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung einheitlich 3470 Franken. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent.

Sie arbeiten auf Abruf: Personen, deren Beschäftigungsgrad von Monat zu Monat um mehr als 20 Prozent schwankt, haben seit 9. April 2020 und bis vorläufig 30. Juni 2021 ebenfalls Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mindestens sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitsausfall wird auf Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit berechnet, es gilt die Berechnung, die für die betroffene Person die vorteilhaftere ist.

Sie sind in der Lehre: Seit 1. Januar dieses Jahres können Lehrbetriebe wieder Kurzarbeit für die Lernenden beantragen.

Sie arbeiten in einem befristeten Vertrag: Seit 1. Januar können Firmen wieder Kurzarbeit für befristet Angestellte beantragen.

Sie arbeiten temporär: Temporärfirmen sind seit dem 1. September nicht mehr berechtigt, Kurzarbeit abzurechnen.

Nur bei verordneter Quarantäne erhalten Sie Erwerbsersatz.

QUARANTÄNE – WER ZAHLT?

Reisen Sie aus einem Risikogebiet ein oder hatten engen Kontakt zu einer Person, die positiv auf das ­Virus getestet wurde, müssen Sie zehn Tage in Quarantäne. Mitte ­Januar waren in der Schweiz rund 35’000 Personen von dieser Massnahme betroffen. Trifft es auch Sie, müssen Sie diesen Stuben­arrest zu Hause abhocken, sollten sich von gesunden Personen im gleichen Haushalt fernhalten und dürfen nur für Arztbesuche ausser Haus gehen. Unangenehm genug – aber was sind die finanziellen Folgen? Nicht in jedem Fall werden Sie für die Quarantäne entschädigt.

Leer gehen Sie aus,

  • wenn Sie aus Vorsicht zu Hause bleiben (zum Beispiel nach einer Alarmmeldung auf Ihrer Covid-App), ohne dass die Quarantäne ärztlich oder behördlich verfügt worden ist.
  • wenn Sie nach einem Ferienaufenthalt aus einem Land heimkehren, das schon zu Beginn Ihrer Reise als Risikogebiet eingestuft worden war, und Sie deshalb in Quarantäne müssen.

Lohnfortzahlung erhalten Sie,

  • wenn Sie während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten.
     wenn Sie ärztlich krank geschrieben werden – sei dies nun, weil sich tatsächlich eine Corona-Erkrankung entwickelt, oder aus einem anderen Grund.

Erwerbsersatz erhalten Sie,

  • wenn die Quarantäne ärztlich oder behördlich verfügt worden ist.
  • wenn Sie nach einem Ferienaufenthalt aus einem Land heimkehren, das erst nach Ihrer Abreise zum Risikogebiet erklärt wurde, und Ihnen die Quarantäne behördlich zur Pflicht gemacht wird.

Möglicherweise bezahlt Ihnen Ihre Firma den Lohn während der Quarantäne in voller Höhe weiter. Dann hat sie den Erwerbs­ersatz an Ihrer Stelle zugute. ­Andernfalls müssen Sie diesen bei Ihrer Ausgleichskasse selber be­antragen. Er beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag während maximal 10 Tagen.

Die Adresse Ihrer kantonalen Ausgleichskasse finden Sie hier: ­rebrand.ly/ausgleichskassen.

Guter Rat

Die Unia führt auf Ihrer Website ein laufend aktualisiertes Dossier mit häufigen Fragestellungen rund ums Thema Arbeitswelt und ­Coronavirus. Der direkte Link: www.unia.ch/corona.


Ausgesteuert ab 1. Januar 2021Lichtblick für Ältere

Die Lage am Arbeitsmarkt verdüstert sich. Damit steigt erfahrungsgemäss auch das Risiko älterer Arbeitsloser, lange keine Stelle mehr zu finden und ausgesteuert zu werden. Bisher ­bedeutete das häufig, wenige Jahre vor der Pensionierung ­auf Sozialhilfe angewiesen zu sein oder Renten vorzeitig in ­Anspruch nehmen zu müssen – mit der einschneidenden Folge massiver Kürzungen. Das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) schafft Ab­hilfe. Es tritt voraussichtlich per 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Druck des Gewerkschaftsbunds haben aber bereits Personen, die ab 1. Januar ausgesteuert werden, Anspruch auf die Leistungen, sobald das Gesetz in Kraft tritt.

BESSERE LEISTUNGEN. Die Überbrückungsleistungen nach dem neuen Gesetz orientieren sich an den Regeln der Ergänzungsleistungen und bieten deshalb mehr als die Sozialhilfe. Die Höhe der Leistung bemisst sich am ausgewiesenen individuellen Bedarf bis zum Maximalbetrag von 43 762 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 65 644 Franken für Ehepaare. Darüber ­hinaus werden Krankheits- und Behinderungskosten bezahlt.

Bezugsberechtigt sind alle, die ab 1. Januar 2021 nach Erreichen des 60. Altersjahrs ausgesteuert werden und insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre vorweisen können, wovon mindestens 5 Jahre nach Erreichen des 50. Altersjahrs. Das Durchschnittseinkommen pro Jahr muss mindestens in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle liegen (aktuell 21 330 Franken). Ver­mögen über 100’000 Franken (Ehepaare 200’000 Franken) müssen zunächst aufgebraucht werden. Für die Behandlung von An­trägen sind die kanto­nalen ­Ausgleichskassen zu­ständig.

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