Ratgeber

Weiterbildung lohnt sich – auch steuerlich

Martin Jakob

Kann ich die Kosten meiner Führungsausbildung als Abzug geltend machen? Den Russischkurs? Oder meine Umschulung zur Ergotherapeutin? Die wichtigsten Regeln für Ihre Steuererklärung.

SCHMERZLINDERND: An Weiterbildungskosten beteiligt sich der Staat zumindest indirekt – durch Steuernachlässe. ­Da guckt das kluge Sparschwein aber glücklich! (Foto: iStock)

Aus- und Weiterbildung mag eine kluge Investition in die berufliche Zukunft sein. Aber sie kann ganz schön ins Geld gehen – ausser Ihre Firma übernimmt die Kosten oder Sie besuchen einen Movendo-Kurs. Der ist für Sie als Unia-Mitglied nämlich in der Regel gratis (siehe oben).

Immerhin dürfen Sie die Beträge, die Sie selber für Ihre Bildung ausgeben, in der Steuer­erklärung vom Einkommen abziehen. So beteiligt sich der Fiskus indirekt an Ihren Auslagen.

Die Sprachkurse zur Ferienvorbereitung sind nicht abziehbar.

WAS DEM BERUFSLEBEN DIENT

Bis 2015 waren nur Weiterbildungskosten steuerlich abziehbar, die dazu dienten, das Wissen à jour zu halten, das Sie zur Ausübung Ihrer bestehenden Aufgabe in Ihrem jetzigen Beruf brauchten. Nicht aber Ausbildungen, die Sie auf eine ­höhere Position vorbereiten sollten – beispielsweise ein ­Management-Lehrgang –, und schon gar nicht eine Umschulung, die Sie freiwillig in Angriff nahmen, weil Sie im Leben noch einmal etwas Neues machen wollten. Das führte regelmässig zu Abgrenzungsproblemen und Streitigkeiten mit den Steuerämtern. Damit ist seit 2016 aber Schluss. Seither gilt alles als abziehbar, was sich als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung verstehen lässt. Also auch der Meisterkurs, das berufsbegleitende Nach­studium oder eine freiwillige berufliche Umschulung.

Bedingung ist einzig, dass Sie bereits eine abgeschlossene Berufslehre oder eine Matura vorweisen können oder dass Sie mindestens 20 Jahre alt sind und es sich nicht um Ausbildungskosten für die erste Berufslehre oder die Matura handelt. Wenn Sie zum Beispiel keine Berufslehre gemacht haben und über 20 Jahre alt sind, können Sie die Matura an einer Privatschule nicht von den Steuern abziehen. Leer geht auch die Geographielehrerin aus, die ihre Familienreise an den Nordpol als Bildungsaufwand deklariert, oder der Maurer, der Russisch lernt, weil das die Muttersprache seiner Zukünftigen ist. Für den Fiskus sind solche Unternehmungen nämlich private Liebhabereien.

12’000 FRANKEN PRO JAHR

Sie können also alle berufsorientierten Bildungskosten, die Sie selber getragen haben, in der Steuererklärung deklarieren. Bei der direkten Bundessteuer sind Abzüge bis zum Höchstbetrag von 12’000 Franken jährlich zugelassen. Die Kantone dürfen eine andere Obergrenze wählen, die meisten haben aber jene des Bundes übernommen (Ausnahmen: BS 18’000 Franken, Tessin 10’000 Franken). Beachten Sie auf jeden Fall:

  • Die Betragslimite gilt pro Person. Ehepaare, die gemeinsam besteuert werden, dürfen also zweimal Abzüge bis zum Maximalbetrag machen.
  • Die Limite gilt unabhängig davon, welches Einkommen Sie im betreffenden Jahr erzielt ­haben.
  • Eine Zweitausbildung ist auch abziehbar, wenn Sie nach Ihrem Abschluss nicht gleich oder nie im neuen Beruf tätig sein wollen.
  • Zu den abziehbaren Kosten zählen neben den Kursgeldern auch alle erforderlichen Mate­rialien und die Reise-, Hotel- und Verpflegungskosten.

SteuerabzügeBelege sammeln

Bei allen Auslagen für Ihre Weiterbildung ­müssen ­Sie der Steuerverwaltung ­beweisen ­können, dass Ihnen die deklarierten Kosten tatsächlich entstanden sind. Legen Sie also fleissig Belege zur Seite – nicht nur fürs Kursgeld, sondern auch für Bücher, Schreib­materialien, Zug- und Busfahrten, Auswärtsübernachtungen und Restaurantbesuche. Falls Sie mit dem Auto zum Kursort fahren, führen Sie am besten ein kleines Fahrtenbuch.

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