Ratgeber

Ein Rettungsanker in der Geldnot: So funktioniert die Sozialhilfe

Martin Jakob

Sozialhilfe beantragen? Ich doch nicht! Viele von Armut und Not bedrohte Menschen scheuen den Gang aufs Sozialamt. Doch wer bedürftig ist, hat in der Schweiz Recht auf Sozialhilfe – und soll dieses Recht auch nutzen.

BEI EBBE IN DER KASSE: Die Sozialhilfe springt ein, wenn das eigene Einkommen zum Leben nicht ausreicht. (Foto: Getty)

Sie sind von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden: Einkommen null Franken. Oder Sie sind alleinerziehend und reiben sich zwischen schlechtbezahltem Teilzeitjob, Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf: Schon Mitte ­Monat ist Ebbe in der Kasse. So wie Ihnen ergeht es auch anderen Menschen in der reichen Schweiz. Rund 275’000 Menschen beziehen derzeit wirtschaftliche Sozialhilfe. Die häufigsten Gründe sind lange Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsverhältnisse und finanzielle Pro­bleme nach der Scheidung.

DIE VORAUSSETZUNGEN

Sozialhilfe erhält grundsätzlich, wer bedürftig ist – das sind im Wortlaut des Gesetzes Menschen, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können.

Um den eigenen Anspruch auf Sozialhilfe zu berechnen, müssen Sie die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung, den Grundbedarf und die situationsbedingten Leistungen für Ihren Haushalt zusammenzählen (siehe unten). Liegt Ihr aktuelles Nettoeinkommen unter der errech­neten Summe, sollten Sie Ihren ­Anspruch geltend machen. Allerdings: Bevor Sie Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten, müssen Sie zunächst Ihr Vermögen bis auf einen kleinen Rest aufbrauchen. Der Freibetrag liegt für ­einen Einpersonenhaushalt je nach Kanton zwischen 1500 und 4000 Franken, für Mehrpersonenhaushalte etwas höher. Zum ­Vermögen zählen neben Spargut­haben auch Wohneigentum, Wertsachen und das Auto – das dürfen Sie allenfalls behalten, wenn Sie es für den Arbeitsweg oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend benötigen.

Sozialhilfe gibt es erst, wenn das Gesparte so gut wie aufgebraucht ist.

SO WIRD GERECHNET

Wohnkosten: Bezahlt wird die Miete einschliesslich vertraglich vereinbarter Nebenkosten. Die Mietkosten müssen aber «angemessen» und «ortsüblich» sein. Sonst kann das Sozialamt den Umzug in eine günstigere Wohnung verlangen oder die Differenz zu einem ortsüblichen Zins von der Grund­bedarfszahlung in Abzug bringen. Das Amt muss aber in jedem Fall die individuelle Situation prüfen und darauf Rücksicht nehmen.

Medizinische Grundversorgung: Die Sozialhilfe übernimmt die Krankenkassenprämie der Grundversicherung sowie die Franchise und die Selbstbehalte.

Grundbedarf: Mit dem Grundbedarf müssen alle übrigen Kosten des Haushalts gedeckt werden. Also Nahrung, Getränke, Kleidung, Reinigung, Körperpflege, Gesundheitspflege, Verkehrsaus­lagen, Kommunikation und Medien, Ausgang und Hobbies. Die Schweizerische Konferenz für ­Sozialhilfe (Skos) empfiehlt als Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt 997 Franken, für zwei Personen 1525 Franken, für drei Personen 1854 Franken und für vier Personen 2134 Franken. Die Mehrheit der Kantone hält sich weitgehend an diese Empfehlungen.

Situationsbedingte Leistungen: Zusätzlich zum Grundbedarf übernimmt die Sozialhilfe Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit (zum Beispiel Kleidung, längerer Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung), die Kosten für auswärtige Betreuung, wenn Eltern berufstätig sind, und notwendige Aus­lagen wie etwa Zahnreparaturen.

Ihr Anspruch: Ihr Anspruch auf ­Sozialhilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem individuell errechneten Minimalbedarf und Ihrem aktuellen Einkommen. Sind Sie erwerbstätig, wird nicht der volle Lohn angerechnet, sondern ein Freibetrag abgezogen. Bei Vollzeitanstellung sind das je nach Kanton zwischen 400 und 600 Franken, bei Teilzeit entsprechend weniger.

Sie dürfen Ihre Akte einsehen und können Entscheide anfechten.

ENGMASCHIGE KONTROLLE

Der von rechten Medien regelmässig angeprangerte Missbrauch oder gar Betrug in der Sozialhilfe kommt zwar vor, ist aber vergleichsweise selten – und gar nicht so einfach. Denn die Sozialämter verfügen über etliche Instrumente, ihre Regeln durchzusetzen. Das beginnt schon beim ­Antrag, den Sie stellen: Ohne ­lückenlose Dokumentation Ihrer finan­ziellen Verhältnisse erhalten Sie kein Geld. Erzielen Sie mit Arbeit zwischendurch ein Einkommen, müssen Sie das melden. Und wenn Sie über das normale Haushaltsbudget hinaus notwendige Aus­lagen haben, die Sie nicht selber stemmen können, müssen Sie deren Kostenübernahme jedesmal beantragen. Vor allem aber sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Mögliche zur Behebung Ihrer Notlage zu tun. Insbesondere müssen Sie Arbeit suchen oder in einem Beschäftigungsprogramm mitarbeiten, wenn das Sozialamt dies anordnet.

Halten Sie sich nicht an die Weisungen, droht die Kürzung des Grundbedarfs, je nach Kanton um maximal 30 bis 40 Prozent. Lehnen Sie ein konkretes Jobangebot ab, kann die Hilfe sogar ganz gestrichen werden. Sie haben aber auch Rechte. Sie dürfen Ihre Akte ein­sehen. Und sind Sie mit einem ­Entscheid nicht einverstanden, können Sie eine schriftliche Begründung mit Rechtsmittelbelehrung verlangen und den Entscheid auch anfechten.

ZURÜCKZAHLEN?

Wer Sozialhilfe bezieht, möchte in der Regel davon wieder loskommen, um mit selbstverdientem Einkommen ein freies Leben ohne Rechenschaftspflichten führen zu können. Die Sozialkonferenz Skos empfiehlt zwar, auf Rückzahlungen aus neu erzieltem Einkommen ganz zu verzichten, aber nicht alle Kantone halten sich daran. Auch neues Vermögen, zum Beispiel durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn, können eine Rückforderung des Sozialamts zur Folge haben. Um herauszufinden, was in Ihrem Kanton gilt, konsultieren Sie das einschlägige Gesetz (siehe Box) oder erkundigen sich bei der Fachperson, die Sie beim Sozialamt betreut.

Kantönligeist

26 Kantone – 26 Sozialhilfe­gesetze. Einen schnellen Zugriff auf alle diese Gesetze erhalten Sie über die Schweizerische Kon­ferenz für Sozialhilfe (Skos): rebrand.ly/gesetzessammlung

Die Skos liefert auch eine Übersicht über die Sozialämter und die Beratungsstellen für Sozialhilfe­beziehende pro Kanton: rebrand.ly/aemter

Eine gute Anleitung, wie Sie Ihren Antrag auf Sozialhilfe vorbereiten, finden Sie bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht: rebrand.ly/fachstelle


Sozialhilfe für Ausländerinnen und AusländerZitterpartie

Müssen Sie als Ausländerin oder Ausländer die Ausweisung befürchten, wenn Sie ­Sozialhilfe beziehen? Je nach Herkunft und Art Ihrer Aufenthaltsbewilligung ist das Risiko unterschiedlich hoch.

Mit einer Niederlassungsbe­willigung sind Sie Schweizer ­Bürgern weitgehend gleichgestellt, allerdings kann Ihnen auch diese entzogen werden, wenn Sie dauerhaft und in erheblichem Masse Sozialhilfe beziehen.

Sind Sie als EU-/EFTA-Bürgerin oder -Bürger in der Schweiz und beanspruchen Sozialhilfe, kommt es auf die Dauer Ihrer Aufenthaltsbewilligung und ­Ihrer Anstellungszeit in der Schweiz an. Bei einer Fünfjahresbewilligung kann Ihr Aufenthaltsrecht nur dann frühzeitig erlöschen, wenn Ihre Anstellung weniger als zwölf Monate nach Beginn endet und Sie danach lange keine Stelle mehr finden. Bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung hingegen ­erlischt das Aufenthaltsrecht bereits sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei Angehörigen eines Drittstaates gilt der Bezug von ­Sozialhilfe unabhängig von der Dauer und Höhe als Grund, das Aufenthaltsrecht zu widerrufen. Von einer Ausweisung bedroht sind in der Praxis Menschen, die voraussichtlich lange von Sozialhilfe abhängig wären oder ihre Bedürftigkeit selbst verschuldet haben.

Eine gesamtschweizerische Statistik zur Ausweisung ­wegen Sozialhilfebezugs besteht nicht. Laut Auskunft ­kantonaler Migrationsämter erfolgen Entzüge der Aufenthaltsbewilligung einzig wegen des Bezugs von Sozialhilfe nur selten, meist seien in solchen Fällen zusätzliche Gründe (Straffälligkeit, Verweigerung von Integrationsmassnahmen) entscheidend.

1 Kommentar

  1. Schibli

    Lieber untergehen als eine solch Menschenunwürdiges nackt an den Pranger gestellt zu werden, durchmachen.
    Mir geht es seit 9 Jahren beschissen. Jetzt kann ich nichts mehr bezahlen und habe mich nach langem ringen zum gang auf das Sozialamt gemacht auf Empfehlung der Caritas. Von wegen die helfen, abschieben weitergeben.
    Auf dem Amt komme ich mir vor als hätte ich was verbrochen (das ich so Krank bin ist ja auch meine Schuld), habe nach 3/4 Std. Verhör das ganze abgebrochen.
    Zum Arzt kann ich mir nicht leisten, also warte ich bis ich sterbe, zwar mit vielen Schulden aber mit Würde. Konsum Schulden habe ich nicht nur Steuern und KK.
    Zum guten Glück ist meine Niere bald tod und 2 Herzinfarkte habe ich hinter mir. Die Polyneuropathie hat mir den ersten Rest gegeben und der Zucker tut das seinige dazu. Alzulange werde ich wohl nicht mehr existieren. Scheiss auf die Schweiz als Eidgenosse bist Du nur was Wert wenn Du alle betrügst und dem Staat massig kohle anschaffst.
    Kümmert Euch und Lobt euch wo immer Ihr im Ausland helft den korrupten Geld zu bringen. Einer wie ich darf gerne drauf gehn!

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