Ratgeber

Reisen ins Ausland: Gute Vorbereitung ist empfehlenswert

Martin Jakob

Der Bundesrat, haben Sie im Ohr, rät weiterhin von un­nötigen Reisen ins Ausland ab. Aber Sie haben jetzt Ausland so was von nötig! Wie Sie planen sollten – und was es in unseren Nachbarländern zu beachten gilt.

FERIEN MIT FILTER: Länder­vorschriften zum Maskentragen sollten beachtet werden. Bussengefahr! (Foto: iStock)

«Wir brauchen Schweiz», verkündet Schweiz Tourismus. Klar: Die inländische Bevölkerung soll die Betten füllen, in denen sich in Normaljahren Reisende aus Übersee und Resteuropa in süssen alpenländischen Schlummer wiegen. Und es spricht ja auch nichts da­gegen, wieder mal die Schönheiten des eigenen Landes ausgiebig zu würdigen. Anderseits: Dolce far niente an der tyrrhenischen Küste ist halt auch nicht zu verachten. So wenig wie der Rundblick vom Eiffelturm über die Île de France. Oder ein Bummel durch Hamburgs Speicherstadt.

Nun: Die Grenzen sind wieder offen, das Reisen innerhalb der Schengen-Staaten wie zu Vor-Corona-Zeiten möglich. Allerdings gelten je nach Land noch unterschiedliche Einschränkungen – auch solche, die Ihr Ferienerlebnis trüben könnten. Der Eiffelturm? Offen, aber ohne Lift und nur bis zur zweiten Etage. Da sieht man noch nicht viel. Der italienische Strand? Vielleicht schon wegen Überschreitung der Corona-Maximalbelegung abgesperrt, wenn Sie nach gemütlichem Frühstück ­ihr Tüechli auslegen wollen. Ramba­zamba bis morgen früh in St. Pauli? Die Vergnügungsmeile steckt noch tief im Lockdown.

Darum lohnt es sich zu recherchieren, bevor man bucht und losfährt.

  • Reiseweg: Welche internationalen Verbindungen sind wieder intakt (einschliesslich Rückreise), und gibt es noch Einschränkungen im lokalen ÖV am Zielort?
  • Am Ferienort: Sind die Attrak­tionen, die mir wichtig sind, tatsächlich in Betrieb und uneingeschränkt zugänglich?
  • Welche zwingenden Regeln ­gelten im öffentlichen Raum, im Hotel, in Restaurants und Bars und am Strand?
  • Wie sind die Annullationsbedingungen der verschiedenen Dienstleister, falls die zweite Welle käme? Buchen Sie mit möglichst grosszügigen Stornobedingungen (siehe Artikel unten)!

ANDERE REGELN

Für die an die Schweiz angrenzenden Länder gelten bis auf weiteres die folgenden Regeln (Stand 23. Juni).

DEUTSCHLAND: 192′ 000 Infizierte (0,23 % der Bevölkerung)*

In ganz Deutschland gilt die 1,5-Meter-Abstandsregel, ebenso die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und beim Einkauf. Im übrigen sind die Einschränkungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In den meisten Bundesländern sind Diskotheken weiterhin geschlossen und nur kleine Veranstaltungen bis zu 100 Personen erlaubt. Freizeiteinrichtungen hingegen sind mehrheitlich offen, ebenso Hotels, Gastronomie, Strände und Bäder.

Telefonische Gesundheits-Hotline bei Fragen zu Corona: 116 117. Nützliche Links: die Seite des ADAC mit den Infos zu den Bundesländern: rebrand.ly/germany1 und die Spezialseite des Bundesministeriums für Gesundheit: www.zusammengegencorona.de.

FRANKREICH: 161’000 Infizierte (0,24 % der Bevölkerung)

Auf die Sommerferien hin macht nach den anderen Regionen auch Paris, wo der Lockdown länger als in den ländlichen Gegenden bei­behalten wurde, die touristischen Angebote wieder grossenteils zugänglich – einschliesslich Louvre, Schloss Versailles und Eiffelturm.

Im öffentlichen Verkehr gilt die Maskentragpflicht. Im ganzen Land ist es den Geschäften, Veranstaltern und Restaurants überlassen, ob sie von den Kundinnen und Kunden das Maskentragen verlangen wollen. Landesweit gilt die 1-Meter-Abstandsregel. Öffentliche Veranstaltungen sind bis zu 5000 Teilnehmenden erlaubt. Private Versammlungen im öffent­lichen Raum sind aber nach wie vor auf 10 Personen beschränkt.

Corona-Telefon: 0800 130 000
Offizielle Informationen: rebrand.ly/franceinfo.

ITALIEN: 239’000 Infizierte (0,4 % der Bevölkerung)

Italien war vom Virus besonders hart betroffen und lockert deshalb die Schutzmassnahmen entsprechend vorsichtig. Die Infektionsrate war allerdings in den nördlichen Regionen bis hinunter in die Toscana weit höher als im Süden, entsprechend ist im Norden mit grösseren Einschränkungen zu rechnen. Landesweit gilt die 1-Meter-Abstandsregel. Masken sind im öffentlichen Verkehr, in Läden und auch im Restaurant Pflicht. Hotels, Bäder und andere touristische Einrichtungen dürfen bei ihren Gästen die Körpertemperatur messen und ihnen den Eintritt verweigern, wenn diese über 37,5 Grad liegt. Strände mit Mietplätzen dürfen den Zugang auf reservierte Plätze beschränken und müssen dafür sorgen, dass die Sonnenschirme nicht dichter stehen als ­einer pro 10 m2 Fläche.

Telefonische Gesundheits-Hotline: 1500. Nützliche Links: Vorschriften für die Anbieter touristischer Leistungen: rebrand.ly/italiaeins, Spezialseite des italienischen Gesundheitsministeriums: rebrand.ly/italiazwei.

ÖSTERREICH: 17’500 Infizierte (0,2 % der Bevölkerung)

Generell gilt die 1-Meter-Abstandsregel. Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, im Taxi, in Apotheken, bei allen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei Dienstleistungshandlungen, wo die Abstandsregel nicht einhaltbar ist – zum ­Beispiel beim Coiffeur. Im Juli sind Veranstaltungen bis 250 Personen in geschlossenen Räumen und 500 Personen im Freien erlaubt, im August verdoppeln sich diese Zahlen. Um 1 Uhr ist Sperrstunde.

Telefonische Gesundheits-Hotline: 1450. Nützliche Links: www.sichere-gastfreundschaft.at und die Corona-Seite des Sozialministeriums: rebrand.ly/sozialoe.

Trips mit Hindernissen

Ausser zu den Nachbarländern sind die Grenzen auch innerhalb des ganzen Schengen-Raums und zu Grossbritannien für Schweizer Reisende wieder geöffnet. Gelüstet Sie nach einer Reise in fernere Länder? Einen aktuellen Stand der Reisebedingungen pro Land weltweit liefert Ihnen diese Web­site der Vereinten Nationen: rebrand.ly/globalun


Arbeitsrecht:  Wenn Ferien ausfallen

Sie können Ihre Ferien krankheitshalber nicht antreten oder müssen sie frühzeitig abbrechen? Dann haben Sie – vorausgesetzt, die Krankheit ist durch Arztzeugnis belegt – ein Recht darauf, die Ferien nachzuholen. Den Termin dafür bestimmt die Firma, muss aber Ihre familiäre Situation und Ihre Wünsche so weit als möglich berücksichtigen. Das ­gleiche gilt natürlich auch, falls Sie in den Ferien am Corona­virus erkranken sollten.

QUARANTÄNE. Was aber, wenn Sie selber in einem Gebiet festsitzen, in dem eine zweite Ansteckungswelle ausbricht, und Ihre Feriendestina­tion zum Risikogebiet erklärt worden ist? Steht der Ort ­unter behördlich verfügter Quaran­täne, haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung beziehungsweise Feriennachbezug. Ohne Quarantäne ­tragen Sie jedoch das Risiko selbst, nicht rechtzeitig aus den Ferien heimkehren zu ­können.

VERSCHIEBEN. Und dürfen Sie Ihre Ferien verschieben, wenn das Virus Ihre Pläne durchkreuzt – zum Beispiel, weil die gebuchte Asienreise vom Veranstalter abgesagt wird? Strenggenommen darf die ­Firma darauf bestehen, dass Sie Ihre Ferien wie angemeldet und bewilligt beziehen und halt eine Ersatzreise planen. Eine Verschiebung ist also ­Verhandlungssache.

Übrigens: Stehen Sie zum Zeitpunkt Ihres Ferienbezugs noch unter Kurzarbeit, erhalten Sie für die Dauer der Ferien den vollen Lohn, weil für die Firma in dieser Zeit auch ­keine Fehlzeiten entstehen.

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