Arbeitslos: Wie Sie zu Ihrem Taggeld kommen

Seit März 2020 steigt die Arbeitslosenquote. Wer um seine Stelle bangt oder den blauen Brief erhalten hat, findet hier den Einstieg ins Regelwerk der Arbeitslosenversicherung.

SITZENGELASSEN: Seit März nimmt die Zahl der Kündigungen zu, und für die Betroffenen beginnt eine schwierige Zeit. (Foto: iStock)

ANMELDUNG

Melden Sie sich sofort arbeitslos, auch wenn Sie erst gerade die Kündigung erhalten haben, spätestens aber am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Sonst verlieren Sie einen Teil Ihrer Arbeitslosenentschädigung. In einigen Kantonen können Sie sich direkt bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) arbeitslos melden, in anderen Kantonen bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Was für Ihren Wohnort gilt und welche Dokumente Sie liefern müssen, erfahren Sie auf dem ­Informationsportal der Schweizer Behörden: rebrand.ly/anmelden

⇒ Zurzeit sind die meisten Schalter von RAV und Arbeitslosenkassen geschlossen, und Ihre Anmeldung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

ALV von A bis Z

Die Broschüre «Willkommen bei der Unia-Arbeitslosenkasse» gibt Ihnen eine kompakte Einführung in die Regeln der Arbeitslosenversicherung (ALV), die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung, über Fristen und Pflichten, zum Beispiel bei Krankheit und Unfall. rebrand.ly/uniabroschuere

ARBEITSLOSENKASSE WÄHLEN

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Liste aller Arbeitslosenkassen Ihres Wohnkantons. In der Schweiz gibt es mehr als dreissig Arbeitslosenkassen. Die Arbeits­losenkasse der Unia ist die grösste davon. Sie sind frei in Ihrer Wahl. Mit dem Entscheid für die Unia-­Arbeitslosenkasse sichern Sie sich eine effiziente Bearbeitung Ihrer Unterlagen und eine kompetente Beratung. Ihre Arbeitslosenkasse wird Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abklären, diese monatlich auszahlen, die vom RAV bewilligten arbeitsmarktlichen Massnahmen bezahlen und Sie in Fragen der Arbeitslosenversicherung beraten.

DIE HÖHE IHRES TAGGELDS

Welcher Betrag Ihnen zusteht, ist abhängig vom versicherten Verdienst der letzten 6 oder, falls vorteilhafter, der letzten 12 Monate. Der versicherte Verdienst setzt sich aus Monatslohn sowie anteilig gerechnetem 13. Monatslohn, Gratifikation und anderen Lohnbestandteilen zusammen. Er muss monatlich mindestens 500 Franken betragen, und die Löhne sind bis maximal 12 350 Franken versichert. Sie erhalten ein Taggeld pro Werktag. Es wird monatlich aus­gezahlt und beträgt in der Regel 70 Prozent des versicherten Verdiensts. In einigen Fällen – insbesondere bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und bei versicherten Verdiensten unter 3800 Franken – sind es 80 Prozent. Vom Taggeld werden rund 8 Prozent für Sozial- und Unfallversicherung abgezogen.

Je nachdem, wie hoch der versicherte Verdienst ist, und abhängig davon, ob Unterhaltspflichten bestehen, entstehen bei der Erst­anmeldung Wartetage zwischen 0 und 20 Tagen. Bei einem versicherten Lohn von 5500 Franken und bestehenden Unterhaltspflichten beträgt die Wartefrist zum Beispiel 5 Tage. Falls Sie die letzte Stelle selbst gekündigt haben, können Ihnen zusätzlich sogenannte Einstelltage auferlegt werden.

⇒ Auf der Website der Unia-Arbeitslosenkasse können Sie eine Berechnung anstellen, wie hoch in etwa Ihr Taggeld sein wird: www.ohne-arbeit.ch/arbeitslosengeldrechner

DIE DAUER DES BEZUGS

Innert der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug hängt die maximal mögliche Anzahl Taggeldbezüge davon ab, wie alt Sie sind, ob Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, ob Sie eine IV-Rente beziehen und wie lange Sie in den zwei Jahren zuvor Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlt haben. Zwei Beispiele:

  • Sie sind unter 25 Jahre alt, ­haben in den letzten 12 bis 24 ­Monaten ALV-Beiträge bezahlt und keine Unterhaltspflichten: maximal 200 Taggelder.
  • Sie sind 40jährig, unterhaltspflichtig und haben in den letzten 18 bis 24 Monaten ALV-Beiträge bezahlt: maximal 400 Taggelder.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Taggeldberechtigungen finden Sie hier: rebrand.ly/taggelder

⇒ Wer bereits im März arbeitslos geworden ist oder dies während der vom Bundesrat ausgerufenen «ausserordentlichen Lage» noch wird, ­erhält maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist um zwei Jahre verlängert worden.

⇒ Höhe und Dauer des Taggeldanspruchs hängen zusätzlich von individuellen Voraussetzungen ab (Erziehungspausen, Nähe zum AHV-Alter u. a.). Ihre Arbeitslosenkasse führt für Sie eine persönliche Berechnung durch.

IHRE PFLICHTEN

Mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung gehen Sie verschiedene Verpflichtungen ein. Die wichtigsten:

  • Informationspflicht: Sie müssen Ihre Arbeitslosenkasse über alle Ereignisse informieren, die den Taggeldbezug beeinflussen können. Also zum Beispiel über Erkrankung und Unfall, Erzielung eines Zwischenverdiensts, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, neue Stelle.
  • Bewerbungspflicht: Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich um eine neue ­Anstellung bemühen und diese ­Bemühungen monatlich nachweisen. Der Massnahmenplan, den
    Sie mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vereinbaren, um zurück in den Arbeitsmarkt zu finden, hat verbindlichen Charakter.

⇒ Im Moment und bis der Bundesrat die Covid-19-Verordnung ausser Kraft setzt, müssen arbeitslos gemeldete Stellensuchende keinen monatlichen Nachweis von Arbeitsbemühungen einreichen. Die Fortsetzung der Stellensuche im Rahmen des Möglichen wird aber erwartet.

⇒ Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind derzeit geschlossen, beraten aber telefonisch und schriftlich (E-Mail).


Insolvenz-Entschädigung Wenn der Lohn ausbleibt

Der Lockdown bringt viele Firmen in Zahlungsschwierigkeiten oder zwingt sie gar in den Konkurs. Die Gefahr steigt, dass Löhne verspätet oder gar nicht mehr ausgezahlt werden. Müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber auch schon aufs Geld warten? Befürchten Sie, dass er Konkurs anmelden wird? Um Angestellte in solchen Fällen gegen einen totalen Lohnausfall zu schützen, richtet die Arbeitslosenversicherung eine Insolvenzentschädigung aus. Sie deckt Lohnforderungen von maximal vier Monaten für geleistete Arbeit vor dem ­Insolvenzereignis. Um Ihren Anspruch darauf geltend zu machen, müssen Sie aber ­aktiv werden.

MAHNUNG. Machen Sie noch während des laufenden ­Arbeitsverhältnisses und rasch nach dem Ausbleiben der Lohnzahlung Ihre Forderungen gegenüber der Firma mit einer schriftlichen, eingeschriebenen Mahnung geltend. Bleibt die Mahnung fruchtlos, muss die Betreibung eingeleitet werden. Auch ­Gesuche um Insolvenz­entschädigung und Arbeits­losenentschädigung sind einzureichen. ­Melden Sie sich deshalb beim nächsten Standort der Unia-Arbeitslosen­kasse. Deren Fachpersonen kennen die Formvorschriften und Fristen und werden Sie be­raten. Aus­serdem kann die Unia für die Interessen der gesamten Belegschaft der Firma eintreten (Ihre Kolleginnen und Kollegen sind ja wahrscheinlich ebenso betroffen) und wird sie auf dem Weg zur ­Sicherung ihrer Ansprüche begleiten.

Broschüre des Seco über die Insolvenzentschädigung: rebrand.ly/insolvenz

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