Corona-Virus und Arbeitswelt:

Bestehende Rechte und neue Regeln

Martin Jakob

So ausserordentlich wie die Lage sind zurzeit die Probleme am Arbeitsplatz. Zwei Themen sind besonders akut: die Sorge um die Gesundheit und die Folgen der Kurzarbeit. ­Dazu die Grundregeln und Fragen aus der Beratungspraxis des Unia-Rechtsdiensts.

WEITER IM EINSATZ: Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, ist höheren Ansteckungsrisiken ausgesetzt und muss entsprechend geschützt werden. (Foto: Keystone)

GESUNDHEIT GEHT VOR

Gesundheit – sie ist im Moment das Wichtigste überhaupt und der Grund für alle Massnahmen und Einschränkungen im öffent­lichen Leben und in der Arbeitswelt. Die ­Firmen haben deshalb jetzt ihre generelle Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten besonders konsequent zu erfüllen. Darüber hinaus sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu allgemeinen Schutzmassnahmen im Betrieb zwingend zu befolgen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrerseits haben die Weisungen zu befolgen, welche die Firma erlässt, um die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen.

Wie wehre ich mich gegen «Säuniggel»-Firmen?

In meiner Firma werden die Empfehlungen des BAG nicht konsequent eingehalten. Zu wenig Desinfektionsmittel, in manchen Toiletten geht die Seife aus, und wegen der Enge in den Arbeitsräumen ist es nicht möglich, die Abstandsregeln einzuhalten. Wie wehre ich mich?
Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen die Firma sofort auf ihre Versäumnisse ­aufmerksam machen und schriftlich die unverzügliche Befolgung der Hygiene- und Schutz­­massnahmen einfordern, am besten mit Kopie an das kan­tonale Arbeitsinspektorat. Der Kan­ton muss den Betrieb schliessen, wenn die Massnahmen der Firma zum Schutz der Angestellten un­genügend sind. Je nach Situation ist auch die Niederlegung der Arbeit eine angemessene ­Reaktion. Wenden Sie sich bei klaren Verstössen an Ihr regionales Unia-Sekretariat!

Muss ich trotz Vorerkrankung weiter zur Arbeit?

Ich arbeite als Kundenmaurer und habe die Lungenkrankheit COPD. Unser Betrieb ist von Kurzarbeit bisher nicht betroffen. Muss ich normal weiterarbeiten?
Sie gehören einer besonderen Risikogruppe an. Gemäss der aktualisierten Verordnung des Bundesrates (Covid-19-Verordnung 2 ) müssen Sie weiterarbeiten, wenn Ihr Arbeitgeber sicher­stellen kann, dass die vom Bundesrat empfohlenen Hygienemassnahmen jederzeit eingehalten werden können und immer ein Abstand von zwei Metern zu Ihren Mitmenschen besteht. Ist dies nicht möglich und kann Ihnen keine Heimarbeit angeboten werden, müssen Sie nicht arbeiten. Geben Sie der Firma eine schriftliche Bestätigung ab, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören. Sie kann ein ärztliches Attest verlangen. Ihr Chef muss Sie unter Lohnfortzahlung beurlauben und darf Ihnen nicht kündigen – es gilt dieselbe Sperrfrist wie bei Krankheit.

Die Unia setzt sich dafür ein, dass der Bundesrat die Verordnung ändert und dafür sorgt, dass besonders gefährdete Personen nicht mehr zur Arbeit gehen müssen, wenn Heimarbeit nicht möglich ist. Infizieren sich diese Personen, erkranken sie oft schwer. Das darf nicht zugelassen werden.

Wie schütze ich die kranke Partnerin?

Meine Ehefrau macht eine Krebstherapie und ist gemäss den betreuenden Ärzten besonders gefährdet. Darf ich mich weigern, weiter zur Arbeit zu gehen? Wer zahlt meinen Lohn?
Solange Sie auswärts arbeiten, besteht ein erhöhtes Risiko, dass Sie den Virus zu Hause einschleppen. Klären Sie in Ihrer Firma ab, ob Sie im Homeoffice arbeiten können. Ist dies nicht möglich, sollte sie Ihnen erlauben, Überstunden oder Ferien zu beziehen oder unbezahlten Urlaub zu machen. Können Sie jedoch keine Überstunden oder Ferien be­ziehen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Was, wenn der Kollege erkrankt?

Wir arbeiten zu dritt im Konstruktionsbüro auf engem Raum zusammen. Jetzt ist ein Kollege am Corona-Virus erkrankt. Bevor er positiv getestet wurde, erschien er noch zwei Tage mit Husten im Büro. Nun habe ich Angst. Was soll ich tun?
Nach Anweisung des Bundesamtes für Gesundheit müssen sich Personen, die mit einer erkrankten Person zusammenleben, in Selbstquarantäne begeben. Die mehrtägige enge ­Zusammenarbeit mit ­einem erkrankten Kollegen wird als weniger grosses Risiko eingestuft. Empfohlen ist einzig, den Gesundheitszustand zu überwachen. Zusätzlich muss das Büro, insbesondere alle Oberflächen gemeinsam genutzter Gegenstände, gründlich gereinigt werden, und Sie sollten für sich und den Kollegen den sofortigen Wechsel ins Home­office beantragen. Spätestens bei den ersten Symptomen (Husten, Fieber) bleiben Sie auf jeden Fall zu Hause.

KURZARBEIT NEU GEREGELT

Im Massnahmenpaket vom 20. März hat der Bundesrat Sonderregeln für die Kurzarbeit beschlossen, die ab sofort gelten:

  • Zusätzlich zu ungekündigten Festangestellten kann die Firma Kurzarbeit auch für Mit­arbeitende mit befristeten Verträgen (zum Beispiel Saisonniers), für Personen, die über eine Verleihfirma eingestellt sind, und für Lernende anmelden.
  • Überstunden müssen nicht mehr abgebaut werden. Wie bisher gilt, dass Firmen, die wegen des Corona-Virus von Arbeitsausfällen oder Betriebsschliessung betroffen sind, Kurzarbeit anmelden können. Die Kurzarbeit kann 10 bis 100 Prozent eines Pensums umfassen. Es liegt an der Firma, Kurzarbeit anzumelden, sie braucht dazu aber von allen Mitarbeitenden die persönliche Einwilligung. Bei genehmigter Kurzarbeit vergütet die Arbeitslosenkasse 80 Prozent des Lohnausfalls. Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin auf dem Normallohn abgerechnet. Die Einbusse beim Nettolohn beträgt deshalb mehr als 20 Prozent des üblichen Lohns. Die Unia setzt sich dafür ein, dass die betroffenen Mitarbeitenden den vollen Lohnausgleich erhalten.

Kann ich Kurzarbeit ablehnen?

Da ich als Verkäufer sowieso wenig verdiene, trifft mich die Kurzarbeit als Familienvater hart, und ich überlege mir, meine Zustimmung zu verweigern. Ich könnte doch Lagerarbeiten übernehmen! Das Recht zur Verweigerung habe ich zwar, aber was sind die Konsequenzen?
Tatsächlich können Sie Kurzarbeit ablehnen. Dann muss Ihnen die Firma weiterhin den vollen Lohn bezahlen. Machen Sie Ihre Vorgesetzten zunächst auf Ihre Situation aufmerksam und bieten Sie ihr Ihre volle Arbeitsleistung an. Es kann aber sein, dass die Firma für Sie keine Einsatzmöglichkeiten hat. Mit der Ablehnung von Kurzarbeit riskieren Sie eine Kün­digung aus wirtschaftlichen Gründen.

Kurzarbeit für Gekündigte?

Mein Betrieb hat per 15. März Kurzarbeit angemeldet. Er hatte mir zuvor schon Ende Februar auf Ende Mai gekündigt. Erhalte ich nun auch nur einen reduzierten Lohn, solange die Kurz­arbeit andauert?
Nein. Die Firma kann bereits gekündigte Personen nicht zur Kurzarbeit anmelden. Sie schuldet Ihnen bis Ende Mai den vollen Lohn, kann Sie aber auch weiterhin zur Arbeitsleistung im vertraglich festgelegten Rahmen verpflichten, natürlich unter Einhaltung der Schutzmassnahmen.

Was gilt bei Arbeit auf Abruf?

Ich arbeite auf Abruf mit stark schwankenden Arbeitszeiten, manchmal nur einen halben Tag, manchmal bis zu 40 Stunden in der Woche. Jetzt hat die Firma den Betrieb vorläufig ganz eingestellt. Gehe ich leer aus?
Leider ja. Da Ihnen nicht gekündigt wurde, besteht aufgrund Ihres sehr stark schwankenden monatlichen Arbeitspensums kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Kurzarbeit besteht ebenfalls nicht, da Ihr Arbeitspensum monatlich mehr als 20 Prozent vom durchschnittlichen Arbeitspensum abweicht. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben Sie ebenfalls nicht, da Ihnen nicht gekündigt wurde. Bessergestellt sind Personen, die zwar auf Abruf, aber schon über längere Zeit regelmässig für eine Firma tätig sind. Aus dieser ­Regelmässigkeit ergibt sich ein Anspruch auf eine durchschnittliche Anzahl Arbeitsstunden, die zur Berechnung ihrer Lohnfortzahlung oder der Kurzarbeitsentschädigung dienen.

Muss ich Ferien nehmen?

Meine Firma schliesst den Betrieb nicht, möchte aber, dass bis zum 19.  April alle Mitarbeitenden mindestens die Hälfte ihres Ferienguthabens beziehen. Bin ich zum Ferienbezug verpflichtet?
Die kurzfristige Anordnung von Zwangsferien verstösst gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen. Auch in einer Krise mit derart massiven Auswirkungen auf den Gang der Wirtschaft, wie wir sie derzeit erleben, können Zwangsferien nur dann eingeplant werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Die Firma muss vorrangig versuchen, Kurzarbeit bewilligt zu erhalten. Nur wenn ihr diese verwehrt wird, hat sie schliesslich das Recht, ihren Mitarbeitenden Urlaub aufzuerlegen.

Wird mein Mutterschaftsgeld gekürzt?

Seit drei Wochen bin ich im Mutterschaftsurlaub, jetzt hat meine Firma Kurzarbeit angemeldet. Erhalte ich jetzt auch weniger Mutterschaftsentschädigung?
Nein, die Entschädigung bleibt unverändert.


Für Eltern und Personen in Quarantäne TAGGELD BIS 196 FRANKEN

ENDLICH: Taggeld für Eltern mit Betreuungsaufgaben (Foto: iStock)

Dürfen Eltern zu Hause bleiben, wenn die Kinder nicht mehr zur Schule gehen können, die Kinder­tagesstätte schliesst oder die Grosseltern als ­Betreuungspersonen ausfallen? Bisher galt, dass ­jeweils ein Eltern­teil maximal drei Tage bezahlten Urlaub nehmen durfte und gehalten war, ­in dieser Zeit eine neue Lösung für die Fremdbetreuung ­­zu finden. Danach waren berufstätige Eltern auf den Goodwill ihrer Firma angewiesen und mussten im schlechtesten Fall Ferien oder unbezahlten Urlaub nehmen. Mit Verordnung vom 20. März hat der Bundesrat nun die dringend fällige Entlastung
beschlossen.

AB VIERTEM TAG. Ab sofort können Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr eine Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn die Fremdbetreuung der Kinder bedingt durch den Corona-Virus nicht möglich ist und ein Elternteil deshalb zu Hause bleiben muss. Die Entschädigung wird in Form eines Taggeldes ausbezahlt und beträgt 80 Prozent des Lohns, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Weiterhin gilt, dass für die ersten drei Tage, in denen die ­Eltern die Kinderbetreuung selber übernehmen, das Arbeitsgesetz zum Zuge kommt und die Firma die Lohnfortzahlung leistet. Die neue Entschädigung wird deshalb erst ab dem vierten Tag vergütet.

BIS MINDESTENS 19. APRIL. Der Anspruch besteht so lange, wie der Bundesrat die Situation als «ausser­ordentliche Lage» einstuft und die damit einhergehenden Massnahmen angeordnet bleiben, also nach aktuellem Stand mindestens bis zum 19. April. Die Entschädigung ist subsidiär, das heisst, sie kommt nur zum Tragen, wenn die Eltern nicht bereits ander­weitig Zahlungen erhalten. Wer also zurzeit nicht arbeitet und Kurzarbeitsentschädigung bezieht, kann nicht zusätzlich das neue Elterngeld beziehen.

Eine Entschädigung erhalten auch alle erwerbstätigen Personen, die wegen des Corona-Virus unter Quarantäne gestellt sind. In diesem Fall ist die Zahlung aber auf höchstens 10 Taggelder begrenzt.

SELBER BEANTRAGEN. Wer die neue Entschädigung beziehen möchte, muss sie selber beantragen, und zwar bei seiner AHV-Ausgleichskasse. Der Antrag kann online oder mit PDF-Formular gestellt werden.

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