Ratgeber

So behalten Sie Ihre AHV im Blick

Sina Bühler

Wer glaubt, «die AHV läuft automatisch», kann im Alter eine böse Überraschung erleben. work sagt, was Sie alles wissen müssen.

Hinschauen: Die AHV ist im genialen Umlageverfahren finanziert. Trotzdem lohnt es sich, sein eigenes AHV-Konto regelmässig zu kontrollieren. (Foto: Fotolia)

Vor einem Monat hat das Stimmvolk die Rentenreform abgelehnt. Und damit bleibt vorerst alles beim alten. Frauen werden weiterhin ein Jahr vor den Männern, also mit 64, pensioniert. Und die AHV wird nicht erhöht. Sie bleibt bei minimal 1175 Franken und maximal 2350 Franken für eine volle Rente. Das Interesse an der Altersvorsorge sollten Sie aber nicht verlieren. Es irrt , wer glaubt: «Die AHV? Das erledigt doch die Firma für mich.» Wie immer gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Auch bei der eigenen AHV gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Grundsätzlich ist die AHV, die sogenannte erste Säule, obligatorisch für alle Personen, die hier leben und arbeiten. Und zwar vom 1. Januar nach dem 17. Geburtstag an. Die Versicherungspflicht dauert bis zum 64. Geburtstag für Frauen, bis zum 65. Geburtstag für Männer. Auch Nichterwerbstätige müssen Beiträge bezahlen, vom 20. Geburtstag an. Beitragspflichtig sind auch Grenzgängerinnen und Saisonniers für die Zeit ihrer Erwerbsarbeit in der Schweiz. Zusammen mit den AHV-Beiträgen werden auch jene an die Invalidenversicherung (IV) und an die Erwerbsersatzordnung (EO) vom Lohn abgezogen.

AUSNAHME

Es gibt eine Ausnahme zur Versicherungspflicht: Wenn Sie weniger als 2300 Franken im Jahr beim selben Arbeitgeber verdienen, dann kann die Firma auf den Abzug der AHV-Beiträge verzichten. Für Arbeitnehmende lohnt sich das aber nie, denn es sind Beiträge, die Ihnen später bei der Berechnung der Rente fehlen. Sie tun also gut daran auch bei «geringfügigen Löhnen», wie alles unter 2300 Franken heisst, einen Abzug zu verlangen. Diesen Abzug müssen Sie aber explizit einfordern. Die Auskunft «Das machen wir bei tiefen Löhnen nicht» müssen Sie keinesfalls akzeptieren. Nicht auf den Abzug verzichten können ausserdem Personen, die in Privathaushalten arbeiten, und Künstlerinnen und Künstler, die für Schulen, Radio und Fernsehen, Theater, Plattenaufnahmen und Orchester arbeiten.

ABZUG

Den Arbeitnehmenden werden die Beiträge direkt vom Lohn abgezogen und durch die Firma noch verdoppelt. Der Abzug für die AHV beträgt 8,4 Prozent des Lohnes, die Hälfte zahlen Sie, die andere Ihre Firma. Dazu kommen Abzüge von insgesamt 1,4 Prozent für die IV und von 0,45 Prozent für die EO.

NICHTERWERBSTÄTIGE

Hausfrauen und -männer, IV-Rentner oder Studierende müssen ebenfalls AHV, IV und EO-Beiträge bezahlen, auch wenn sie kein Einkommen haben. Ihre Höhe wird in Bezug zum Vermögen berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 478 Franken pro Jahr, der Höchstbetrag 23 900. Die genaue Tabelle finden Sie hier: www.ahv-iv.ch/p/2.03.d Achtung: Der Bund passt dies alle zwei Jahre an, das nächste Mal ist das per 1. Januar 2018 der Fall.

Worktipp: Infos online

Wollen Sie mehr über die AHV wissen? Viele Infos finden Sie auf der Website www.ahv-iv.ch, wo es Broschüren zu jeder Lebenssituation gibt. Auch die Website der Bundeskanzlei www.ch.ch hat viele  zusätzliche Informationen zur ersten Säule.

SELBSTÄNDIGE

Als Selbständigerwerbende zahlen Sie die gesamten Beiträge ­selber, es sind je nach Erwerbseinkommen und Eigenkapital zwischen 5,196 und 9,65 Prozent. Dazu kommt ein Beitrag an die Fami­lienzulagen und Beiträge an die Verwaltung der SVA. Haben Sie einen Verlust gemacht, wird nur der Mindestbeitrag fällig.

SCHEIDUNG

Bei einer Scheidung werden die AHV-Konti gesplittet. Das heisst, beide Ehepartner müssen die Hälfte ihrer während der Ehe einbezahlten Beiträge teilen. Auch ein Ehevertrag über Gütertrennung ändert nichts daran. Sie können das Splitting auch erst bei Ihrer Pensionierung verlangen, es lohnt sich aber, dies sofort nach der Rechtsgültigkeit der Scheidung zu tun.
Einerseits, weil das späte Splitting Ihren Rentenbezug verzögern kann, anderseits, weil die Erinnerung an Ihre Einzahlung da noch frischer ist. Kontrollieren Sie, dass die Beiträge korrekt verbucht sind, und überprüfen Sie auch, ob Erziehungs- und Betreuungsgutschriften korrekt eingetragen sind.

VERHEIRATETE NICHTERWERBSTÄTIGE

Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Partner den doppelten Mindestbeitrag in die AHV einzahlt, müssen Sie nichts zusätzlich einzahlen, falls Sie nicht erwerbstätig sind. Zurzeit sind das 956 Franken (der Mindestbeitrag ist 478 Franken). Sobald der einzahlende Partner aber pensioniert wird, müssen auch verheiratete Nichterwerbstätige selber einzahlen. Denken Sie daran, sich sofort bei der SVA anzumelden.

ERZIEHUNGS- UND BETREUUNGSGUTSCHRIFTEN

Wenn Sie Kinder (auch Adoptivkinder) haben oder sich um ein pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern, können Sie sich Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrechnen lassen. Dabei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, das Ihnen bei der Rentenberechnung gutgeschrieben wird.
Die Gutschriften für Kinder bekommen Sie, wenn Sie das ­Sorgerecht haben. Liegt dies bei beiden Eltern, wird es bei Verheirateten hälftig angerechnet. Bei Geschiedenen oder Unverheirateten kommt die Aufteilung auf die Betreuungsleistung an.


Beitragslücken:Verlangen Sie einen Auszug

Lücken sind gefährlich. Vor allem in der AHV. Denn Beitragslücken haben immer Folgen für Ihre Rente. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob alle Ihre Arbeitgeber die AHV-Beiträge immer korrekt einbezahlt haben, oder wenn Sie wissen, dass Sie gar keine Beträge geleistet haben, lohnt es sich, das zu überprüfen. Haben Sie Beitragslücken, die weniger als fünf Jahre zurückliegen, können Sie diese noch schliessen. Und zwar, indem Sie den jährlichen AHV-Mindestbeitrag nachträglich einzahlen.

RECHNEN. Um genau Bescheid zu wissen, wie Sie im Alter finanziell gestellt sein werden, können Sie ­jederzeit einen AHV-Auszug verlangen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass Sie bei mehr als einer Ausgleichskasse ein Konto haben (dann nämlich, wenn Sie für verschiedene Arbeitgeber tätig waren), das Geld geht aber in einen einzigen Topf. Den Auszug können Sie deshalb bei einer einzigen Kasse verlangen.

Wie das geht, erfahren Sie hier: rebrand.ly/kontoauszug. Sie können auch berechnen lassen, wie hoch Ihre ungefähre Rente bei der Pensionierung sein wird. Wie und wo Sie diesen Antrag auf Rentenvoraus­berechnung stellen können, sehen Sie unter rebrand.ly/vorausberechnung.

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