Ratgeber

Familienzulagen: Ein Zustupf in die Familienkasse

Sina Bühler

Familienzulagen helfen, die Mehrkosten eines Haushalts mit Kindern zu tragen. Wer ein Recht darauf hat und wie lange.

Mindestens 200 Franken pro Monat und Kind: Das gilt auch bei Teilzeitarbeit. (Foto: Pixabay)

Kinder sind kostbar – und teuer. Wie das Bundesamt für Statistik berechnet hat, kostet ein Kind, das in einer Zweielternfamilie aufwächst, durchschnittlich 819 Franken im Monat. Kommt ein zweites Kind dazu, betragen die Ausgaben 1310 Franken, mit einem dritten 1583 Franken. Das Kind einer oder eines Alleinerziehenden kostet 1092 Franken. Der Betrag ist deshalb höher, weil die Lebenskosten pro Person in einem kleineren Haushalt höher ausfallen. Zu diesen direkten Kosten kommen je nach gewähltem Familienmodell noch die indirekten Kosten für die externe Betreuung oder für den Verzicht auf einen Teil des Erwerbseinkommens.

MAXIMAL 25 JAHRE

Der Staat hat gesetzliche Massnahmen getroffen, die finanzielle Last für Haushalte mit Kindern zu mindern. ­Einerseits über steuerliche Abzüge («Kinderabzug»), anderseits über die Familienzulagen. Auf diese ­Zulagen habe alle Kinder einen Anspruch, unabhängig vom Einkommen der Eltern oder der Familiensituation. Sie betragen mindestens 200 pro Monat und Kind.

(Foto: Fotolia)

Werden die Kinder älter, so heissen diese Beiträge Ausbildungszulagen und steigen auf mindestens 250 Franken. Einen Anspruch darauf haben Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren – solange sie tatsächlich in Ausbildung sind. Seit einigen Jahren haben nicht nur Angestellte, sondern auch Selbständige und Nichterwerbstätige mit Kindern ­einen Anspruch auf Familienzu­lagen. Und Teilzeitangestellte bekommen den vollen Betrag.

Die Familienzulagen müssen mindestens 200 Franken betragen, gewisse Kantone haben aber höhere Zulagen festgelegt (siehe Tabelle). Es kann sein, dass nicht beide Eltern im selben Kanton arbeiten. Wenn also jener Elternteil, der Anspruch auf die Kinderzulagen hat, einen tieferen Betrag bekommt, als der andere erhalten würde, gleicht der Arbeitgeber im grosszügigeren Kanton diese Differenz aus. Wenden Sie sich dazu an diesen Arbeitgeber.

Gefüllt wird der Zulagentopf durch Beiträge der Arbeitgeber. Sie zahlen einen Prozentsatz ihrer gesamten Lohnsumme in die Familienausgleichskasse – die Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Selbständigerwerbende zahlen direkt Beiträge, während die Beiträge für Nichterwerbs­tätige vom Kanton übernommen werden.

WER SIE ERHÄLT

Der Anspruch auf Familienzulagen gilt nicht nur für eigene und adoptierte Kinder, sondern auch für Stiefkinder, für Pflegekinder sowie für Geschwister oder Enkel, für deren Unterhalt jemand dauerhaft und zur Hauptsache besorgt ist.

Die Familienzulagen bekommt nur ein Elternteil, der oder die sogenannte Erstanspruchsberechtigte. Wer das ist, ist meistens, aber nicht immer, einfach zu klären. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, wird die Zulage mit seinem Lohn ausbezahlt. In Doppelverdienerhaushalten ist es der Elternteil, der das höhere Einkommen hat. Und nach einer Scheidung erhält die Zulage jene Person, welche die elterliche Sorge hat.

SELBER ANMELDEN

Für die Zulagen müssen Sie sich selber anmelden. Angestellte tun das bei ihrer Firma; Selbständige und Nichterwerbstätige bei ihrer Sozialversicherungsanstalt; wer Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, bei der Arbeitslosenversicherung.

Das Gesetz

Familienzulagen werden zwar kantonal geregelt und zusammen mit dem Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt, der Mindestanspruch ist aber in einem eid­genössischen Gesetz festgelegt. Die Informationen finden Sie hier: rebrand.ly/familien­zulagen. Die dazuge­hörige praktische Broschüre der AHV ist hier: rebrand.ly/merkblatt.

 

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