Ratgeber

Null Toleranz für die Grüsel und die Tööpli

Sina Bühler

Ihr Arbeitgeber muss Sie vor Übergriffen schützen. Auch wenn sie per E-Mail geschehen.

NEIN HEISST NEIN: Arbeitgeber, die sexuelle Belästigung nicht energisch unterbinden, machen sich strafbar. (Foto: belästigt.ch)

Ist es nur ein harmloser Flirt? Ein gut gemeintes Kompliment? Waren die Berührungen nur zufällig? Oder reden wir von sexueller Belästigung? Die Grenze zu ziehen mag manchmal schwierig sein. Darum fragen sich Opfer oft, ob sie nicht zu empfindlich reagierten. Dabei: schwierig ist es gar nicht. Denn zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz gibt es eine ganz einfache Regel: «Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.» So definiert es das Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco) auf seiner Website zum Thema: www.seco.admin.ch.

CHEF, KOLLEGE, KUNDE

Entscheidend ist also das persönliche Empfinden. Darüber hinaus lässt sich sexuelle Belästigung mit einigen Kriterien beschreiben: Es ist ein Verhalten, das einen sexuellen oder geschlechtsbedingten Bezug hat, als störend empfunden wird und die Betroffenen in ihrer Würde verletzt. Dazu gehören beispielsweise die Verbreitung von Pornographie, anzügliche Bemerkungen oder sexistische Witze. Zur sexuellen Belästigung zählt man auch unerwünschten Körperkontakt, Annäherungsversuche oder die Ausübung von Druck: beispielsweise, indem Vorteile versprochen werden oder mit Nachteilen gedroht wird. Immer mehr Belästigungen finden nicht persönlich, sondern per E-Mail, SMS oder via soziale Medien statt.

Worktipp: Der Leitfaden

Die Gewerkschaft Unia hat einen Flyer erstellt, der Ihnen Schritt für Schritt erklärt, wie Sie gegen ­sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorgehen können: «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz» (Unia)).

Für ihre Mitarbeitenden hat die Unia nach einem Fall von sexueller Belästigung in der Region Zürich-Schaffhausen interne Reglemente verschärft und eine zusätzliche externe Vertrauensstelle geschaffen, an die sich Betroffene direkt wenden können: www.proitera.ch.

Es kommt auch nicht darauf an, wo diese Belästigung stattfindet: ob am Arbeitsplatz selber, auf dem Betriebsausflug oder nach Feierabend. Es ist ausserdem unwichtig von wem die Belästigung ausgeht: Es kann der Chef, die Kollegin, der Kunde oder die Patientin sein. Sie ist weder vom Alter, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder der beruflichen Stellung der Beteiligten abhängig – alle können sowohl Opfer als auch Täter sein. Weil am Arbeitsplatz der Kontakt zu den übrigen Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder Kunden ein Muss ist, müssen die Betriebe alles daransetzen, sexuelle Belästigung zu verhindern. Sie sind dazu gesetzlich verpflichtet. Finden Belästigungen trotzdem statt, müssen die Firmen dafür sorgen, dass dies den Opfern nicht zum Verhängnis wird.

KLARE ANSAGE VERLANGT

Die wichtigste Präventionsmassnahme, sagt das Seco, sei die klare Position der Firma und der Geschäftsleitung, dass sie sexuelle Belästigung nicht toleriere. Die Vorgesetzten sollen sich für einen respektvollen Umgang unter den Mitarbeitenden starkmachen. Die Firma muss ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserdem informieren, an wen sie sich wenden können, um Unterstützung zu finden. Das können sie beispielsweise mit Merkblättern tun. Darauf sollte stehen:

  • dass der Betrieb keine sexuelle Belästigung duldet;
  • was man darunter versteht;
  • welche Konsequenzen diese Belästigung haben;
  • an wen sich die Opfer wenden können.

Das sind die ersten Schritte, wie Sie sich als Betroffene wehren können:

  • Führen Sie ein Tagebuch: Notieren Sie Zeit, Ort und Art der Belästigung sowie allenfalls die Namen von Zeugen und wie diese reagiert haben. Bewahren Sie E-Mails und andere digitale Dokumente der Belästiger auf, genauso wie eigene Reaktionen darauf.
  • Sprechen Sie den Belästiger direkt an und sagen Sie klar Nein zum belästigenden  Verhalten. Falls Ihnen das unangenehm ist, können Sie das auch schriftlich tun. Kopieren Sie solche Dokumente, bevor Sie sie verschicken.

VORGEHEN IN DER FIRMA …

Führt Ihr Nein zu keiner Verhaltensänderung oder ist die Belästigung schwerwiegend, wenden Sie sich an die zuständige Stelle in Ihrem Betrieb. Bestehen Sie darauf, dass das Gespräch vertraulich bleibt.

  • Gibt es keine spezielle interne Anlaufstelle, können Sie sich an Ihre Vorgesetzten oder die Unternehmensleitung wenden. Beachten Sie aber: Ihre Chefin oder Ihr Chef muss den Vorfall weitermelden, denn Arbeitgeber müssen das von Gesetzes wegen weiterverfolgen. Das heisst, Sie haben danach keine Möglichkeit mehr, mitzuentscheiden, welche Massnahmen die Firma ergreift.
  • Wenn Sie mit den Abklärungen und Massnahmen Ihrer Arbeitgeber nicht zufrieden sind, können Sie mit einer Klage gegen die Belästigung vorgehen. Das Gericht kann Ihre Firma verpflichten, Ihnen dafür eine Entschädigung und Schadenersatz zu bezahlen. Während des Gerichtsverfahrens und noch sechs Monate länger sind Sie vor einer Kündigung geschützt.
  • Holen Sie sich von Anfang an Hilfe bei der Gewerkschaft. Die zuständigen Unia-Sekretärinnen und -Sekretäre begleiten Sie auf dem ganzen Weg. Dies ist vor allem wichtig, wenn Sie sich für den Rechtsweg entscheiden.

… UND STRAFKLAGE

Die bisher beschriebenen Möglichkeiten, sich zu wehren, stehen alle im Gleichstellungsgesetz. Nicht die belästigende Person wird da angezeigt, sondern die Firma, weil sie ihre Angestellten nicht genügend geschützt hat. Sie haben aber auch die Möglichkeit, gegen die Person, die Sie belästigt hat, direkt ein Strafverfahren einzuleiten. Dazu müssen Sie sich auf einem Polizeiposten melden.

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