Ratgeber

Wer prügelt, kommt nicht ohne Strafe davon

Sina Bühler

Häusliche Gewalt ­findet meist hinter verschlossenen Türen statt. Umso wichtiger sind die ­Beratungs- und Anlaufstellen für Opfer.

Automatisch verfolgt: Gewalt in Beziehungen ist seit 2004 ein Offizialdelikt. (Foto: 123RF)

Es ist unglaublich: Noch vor 25 Jahren wurden in der Schweiz Ehemänner, die ihre Frauen vergewaltigten, nicht bestraft. Denn erst seit 1992 gelten Vergewaltigungen, die in einer Ehe stattfinden, überhaupt als Verbrechen. Und auch danach mussten die Opfer Anzeige erstatten, damit die Täter bestraft werden konnten. Unter Druck zogen sie die Anzeigen oft zurück.

OFFIZIALDELIKT. Seit 2004 ist das zum Glück anders: Heute müssen die Behörden die Täter von sich aus verfolgen, wenn sie von einer Vergewaltigung erfahren. Das Gesetz gilt für heterosexuelle genauso wie für homosexuelle Paare, für Ehen, für Konkubinate, für Paare wie für Kinder, Geschwister und andere Verwandte. Und: Dieser Gesetzesartikel gilt selbst dann, wenn Täter und Opfer nicht zusammenleben oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung.
Auch Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohungen und sexuelle Nötigung in Partnerschaften fallen unter dieses Prinzip, sie alle sind sogenannte Offizialdelikte.
Und trotzdem: 2016 kam es zu fast 18 000 Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt, das zeigt die Kriminalstatistik. Weil sich häusliche Gewalt im Verborgenen abspielt, ist die Dunkelziffer vermutlich viel höher.

So können Sie reagieren, wenn Sie Opfer häuslicher ­Gewalt sind:

  • Die erste Anlaufstelle bei Gewalt oder Drohungen ist die ­Polizei (Telefonnummer 117). Diese kann den Täter oder die Täterin sofort aus der gemeinsamen Wohnung wegschicken oder sogar festnehmen.
  • Wenn Sie keinesfalls in Ihrer Wohnung bleiben wollen, dann finden Sie unter www.frauenhaus-schweiz.ch die Telefonnummern der verschiedenen Frauenhäuser. Es gibt auch Männerhäuser in den Kantonen Aargau, Bern und Luzern (www.zwueschehalt.ch).
  • Falls Sie längeren oder umfassenderen Schutz benötigen, können Sie das vor Gericht beantragen. Dieses kann bestimmen, dass der Täter nicht in Ihre Wohnung zurück oder Sie nicht kontaktieren darf. Das Gericht kann ihm auch verbieten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten.
    Dies ist auch im Rahmen ­eines Trennungs-, Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens möglich. Die Gerichte können zudem provisorische Massnahmen festlegen, die dann sofort gelten. Dazu wird die Gegenpartei nicht befragt.
  • Falls Sie verletzt sind, sollten Sie unbedingt zum Arzt gehen. Nicht nur der Gesundheit wegen: Die Resultate der Untersuchungen können vor Gericht als Beweis dienen.
  • Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die es in jedem Kanton gibt. Die Adressen finden Sie hier: rebrand.ly/beratungsstellen.
  • Früher kümmerte sich der Staat nur um Verfolgung und Bestrafung der Täter und Täterinnen.

Die Dargebotene Hand: Tel. 143

Eine erste Anlaufstelle für Opfer von häuslicher Gewalt ist die Dargebotene Hand. Die Beratungsstelle ist unter der Telefonnummer 143 oder online unter www.143.ch per Mail oder Chat erreichbar. Der Kontakt ist anonym und 24 Stunden am Tag erreichbar.

Heute gibt es ein Opferhilfegesetz, das die Kantone verpflichtet, Opferberatungsstellen zu führen. Diese geben kostenlos medizinische, psychologische und juristische Unterstützung. Die Adressen finden Sie hier: rebrand.ly/opferhilfe.

MIGRANTINNEN. Sind die Opfer Migrantinnen oder Migranten, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen sind, ist ihre Situation besonders schwierig: Ihr Aufenthaltsrecht ist an eine intakte Ehe gekoppelt. Das Gesetz sieht aber vor, dass Opfer ehelicher Gewalt oder Zwangsheirat als Härtefälle gelten können, also bei einer Trennung nicht automatisch die Schweiz verlassen müssen. Einfach ist es trotzdem nicht: Die Gewalt muss mit Arztzeugnissen, Polizei­rapporten, Strafanzeigen oder Ähnlichem belegt werden können. Lassen Sie sich unbedingt von der kantonalen Beratungsstelle helfen!

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