work gibt den Überblick: Wissenswertes und Hilfreiches rund um den Lehrbeginn
Neu in der Lehre? Dinge, die du wissen solltest

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Mit dem Beginn der ­Lehre treten Jugendliche in die Erwachsenenwelt ein: neue Regeln, neue Rechte, neue Pflichten. work zeigt die wichtigsten Punkte rund um den Einstieg ins Arbeitsleben auf.

WILLKOMMEN IN DER ARBEITSWELT: Als  Lernende trittst du in einen neuen Lebensabschnitt ein. (Foto: Shutterstock)

1. Die Arbeitszeit

Neben Lohn, Ferien und Ausbildungszielen müssen auch die Arbeitszeiten im Lehrvertrag ge­regelt sein. Deine Arbeitszeit als Lernende oder Lernender darf pro Tag nicht länger als neun Stunden betragen und nicht länger dauern als jener der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen. Falls du noch minderjährig bist, darfst du vor Berufsschultagen nicht länger als bis 20 Uhr arbeiten, damit du genug Erholungszeit hast. Ganz allgemein dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche über 16 Jahre höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitsschichten steht Minderjährigen eine Pause von mindestens zwölf Stunden zu. So wird es vom ­Jugendarbeitsschutz geregelt. Das bedeutet konkret, dass nach einer Spätschicht keine Frühschicht eingeplant werden darf. Es gibt aber Ausnahmen je nach Branche, Beruf und Alter der lernenden Person. Grundsätzlich ist Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche verboten. Ausnahmen gelten, wenn zur Erreichung der Ausbildungsziele Nacht- oder Sonntagsarbeit zwingend nötig sind. Diese Berufe hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in einer Verordnung aufgeführt.

2. Die Ferien

Arbeitnehmende in der Schweiz haben laut Gesetz Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien, davon müssen mindestens zwei Wochen zusammenhängend sein (OR Art. 329 a). Im Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann aber ein höherer Ferienanspruch festgelegt sein. Jugendliche und junge Erwachsene unter 20 Jahren haben ein Recht auf mindestens fünf Wochen pro Jahr. Personen bis zum 30. Altersjahr können neben den fünf bezahlten ­Ferienwochen eine zusätzliche (unbezahlte) Ferienwoche für Freiwilligenarbeit beantragen. Das ist möglich, wenn du zum Beispiel ein Pfadilager leitest oder dich anderweitig freiwillig engagierst, zum Beispiel in einem Jugend+Sport-Lager (J+S) oder in einer so­zialen Einrichtung. Dein Lehrbetrieb muss dir den Jugendurlaub bewilligen, wenn du ihn mindestens zwei Monate vor der geplanten Woche anmeldest.

3. Die Probezeit

Wie bei normalen Arbeitsverträgen wird auch im Lehrvertrag eine Probezeit vereinbart. Diese darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate dauern. Während der Probezeit ist von beiden Seiten eine Kündigung mit einer Frist von sieben Tagen möglich. Die Probezeit kann – bevor sie abgelaufen ist – mit dem Einverständnis von beiden Seiten bis auf sechs Monate verlängert werden. Dazu braucht es die Zustimmung des kantonalen Berufsbildungsamtes.

4. Ein Geben und Nehmen

Als Lernender oder Lernende musst du die Lernziele ernst nehmen und aktiv im Lehrbetrieb mitarbeiten. Du besuchst die Berufsschule und überbetriebliche Kurse und solltest Weisungen und Sicherheitsvorschriften ernst nehmen. Mit dem Lehrvertrag verpflichtet sich im Gegenzug der ­Betrieb, dich fachgerecht im gewählten Beruf auszubilden. Am Anfang sind das natürlich eher leichte Aufgaben. Es ist auch normal, dass Lernende Dinge erledigen müssen, die nicht direkt mit dem Beruf zu tun haben wie kopieren, zur Post gehen oder Kaffee kochen.

Wenn du aber über längere Zeit das Gefühl hast, nur Aufgaben zu erledigen, die nichts mit dem gewählten Beruf zu tun haben, solltest du dich wehren. Am besten besprichst du das Thema zuerst einmal mit deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder. In den Bildungsverordnungen und -plänen ist für jeden Beruf festgehalten, welche Fähigkeiten vermittelt werden sollen. Erreichst du auf diesem Weg keine Veränderung, hilft dir deine Gewerkschaft gerne weiter. Du kannst dich auch an das kantonale Bildungsamt wenden (Kontaktadressen: hier).

5. Überforderung

Ganz klar: Der Übergang von der Schule zur Lehre ist happig. Deine Arbeitstage sind länger, hinzu kommt die Berufsschule, vielleicht ist die Ausbildung auch ­körperlich fordernd. Es ist ganz normal, dass du dich am Anfang überfordert fühlst. Sprich über deinen Stress und deine Ängste: mit deinen Eltern, deinem Ausbilder oder einer Lehrerin der Berufsschule. Du kannst dich auch bei der Beratungsstelle deiner Schule melden. Ausserdem gibt es einige Möglichkeiten zur Entlastung wie zum Beispiel Stützkurse. Im Lehrbetrieb kannst du um mehr Zeit bitten, um für den berufsbildenden Unterricht zu lernen, und Mitarbeitende können dir in einigen Fächern unter die Arme greifen. Fühlst du dich vor allem im Lehrbetrieb überfordert? Sprich mit deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder und frag nach, wenn du etwas nicht verstanden hast. Das macht keinen schlechten Eindruck, im Gegenteil: Es zeigt, dass du Interesse hast und die dir zugeteilten Aufgaben ernst nimmst.

6. Die Unfallversicherung

Alle Personen, die mindestens acht Stunden pro Woche für einen Betrieb arbeiten, sind automatisch gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle versichert. Das gilt natürlich auch für dich als Lernender oder Lernende.

7. Lohn und Budget

Du bist nun Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und erhältst für deine Arbeit einen Lohn. Deshalb solltest du Lohnabrechnungen und Verträge sorgfältig aufbewahren.

Um dir einen Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen, kann es hilfreich sein, einen Budgetplan zu erstellen. Tipps dafür findest du zum Beispiel über den Direktlink.

work-Tipp: Wie viel Kostgeld?

Der Lohn, den Lernende in der Ausbildung verdienen, gehört ­ihnen – so ist es im Zivilgesetzbuch ge­regelt (ZGB, Art. 323). Doch die ­Eltern dürfen Kostgeld verlangen, sofern die Kinder noch zu Hause wohnen. So müssen ­viele Ler­nende einen Teil des Lernenden­gehalts für Kost und Logis ab­geben. Doch wie viel ist angemessen? Fachpersonen empfehlen als Orientierung 10 bis 20 Prozent des Lehrlingslohns. Mehr Tipps zum Thema Kostgeld finden sich auf der Website der Pro ­Juventute.


Probleme Hilfe ­holen


Es passt nicht bei der Lehrstelle? Du fühlst dich dauerhaft schlecht, oder du kommst mit deinen Arbeitskolleginnen und -kollegen nicht zurecht? Suche das Gespräch mit deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder. Wenn es nicht besser wird, kannst du das kantonale Berufsbildungsamt einschalten oder deine Gewerkschaft kontaktieren. Bei persönlichen Problemen oder wenn du sonst gerade nicht weiterweisst, hilft die Notrufnummer 147, eine Anlaufstelle für Kinder, ­Jugendliche und junge Erwachsene. Du kannst an­rufen, ein Whatsapp schreiben oder über die Website www.147.ch mit Gleichaltrigen chatten. Hier erhältst du auch weitere Kontakt­adressen, je nach Anliegen.

Rede darüber

Gibt es ­Vorgesetzte oder Mitarbei­tende, die dich schikanieren, dich bewusst ausschliessen oder dir drohen? Oder erfährst du sexuelle Belästigung? Erste Informationen und Handlungsoptionen bei sexueller Belästigung und Mobbing hat die Unia zusammengestellt. Ganz wichtig: Erniedrigendes Verhalten, egal welcher Art, solltest du auf keinen Fall akzeptieren. Werde aktiv und vertraue dich jemandem an, deinen Eltern oder einer Vertrauenslehrperson zum Beispiel. Vielleicht können sie dir bereits erste Tipps ­geben, was du unternehmen kannst. 

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