Vor dem Umzug: Die wichtigsten To-dos
Sie wechseln Ihr Zuhause? Das müssen Sie wissen!

Ein Umzug bringt meist alles mit sich: Vorfreude, Stress, Muskelkater, Zeitdruck, Ärger. Um all das – ausser der Vorfreude – möglichst gering zu halten, lohnt sich eine sorgfältige Planung. Auch über die rechtliche Situation rund um einen Umzug sollten Sie Bescheid wissen. Tipps und Tricks in 6 Punkten. 

Beitrag vorlesen lassen.
0:00 / 8:4
GUTE PLANUNG: work zeigt auf, was Sie vor dem Umzug erledigen sollten. (Foto: Canva)

1. Die Kündigung

Sie haben eine neue Wohnung gefunden? Gratulation! Eine gute Vorbereitung und Planung hilft, damit keine bösen Überraschungen die Freude trüben. Um die alte Wohnung zu kündigen, müssen Sie die Kündigungsfrist und allfällige Kündigungstermine, die im Mietvertrag angegeben sind, berücksichtigen. Das heisst: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterin oder beim Vermieter sein. Entscheidend ist also nicht das Datum des Poststempels, sondern wann die Kündigung empfangen wurde. Es empfiehlt sich, die Kündigung eingeschrieben zu verschicken. Dann können Sie sicher sein, dass die Vermieterschaft das Schreiben bekommen hat, und Sie sind nicht auf die Kündigungsbestätigung angewiesen. Falls Sie knapp dran sind, können Sie die Kündigung auch persönlich übergeben. Dann sollten Sie das Schreiben doppelt ausdrucken und den Empfang auf Ihrem Exemplar mit Ort, Datum und Unterschrift bestätigen lassen. Eine Kündigung per Mail muss die Vermieterin nicht akzeptieren – rein rechtlich genügt das nicht. Denn: Gemäss Gesetz muss eine Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen eigenhändig unterschrieben sein. Kommt die Kündigung zu spät an, gilt sie trotzdem, aber erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

2. Die verflixten Fristen

Wie lang Kündigungsfristen mindestens sein müssen, regelt das Mietrecht: Für möblierte und unmöblierte Wohnungen und WG-Zimmer darf die Frist nicht kürzer sein als drei Monate, bei Gewerberäumen müssen es mindestens sechs Monate sein. Für möblierte Einzelzimmer gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Längere Fristen als diese können vertraglich vereinbart werden, kürzere nicht (Link zum Gesetzestext). Wollen Sie vor dem Ende der nächsten Kündigungsfrist aus der Wohnung ausziehen, müssen Sie in der Regel einen «zahlungsfähigen und zumutbaren» Nachmieter präsentieren können. Was das genau heisst, erfahren Sie über diesen Link. Die Nachmieterin oder der Nachmieter muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Kein Nachmieter in Sicht? Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Miete bis zum ordentlichen Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen.

3. Wer muss die Kündigung unterschreiben?

Leben Sie allein und haben den Mietvertrag allein unterschrieben, müssen natürlich auch nur Sie allein die Kündigung unterschreiben. In einer Wohngemeinschaft oder bei Paaren im Konkubinatsverhältnis müssen bei einer Kündigung zwingend alle unterschreiben, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben. Bei einem Ehepaar oder bei eingetragener Partnerschaft müssen beide unterschreiben, auch dann, wenn im Mietvertrag nur eine Person unterschrieben hat.

4. Planung, Planung, Planung 

Neuen Mietvertrag unterschrieben: Check. Die Kündigung der alten Wohnung rechtzeitig verschickt: Check. A propos «Check»: Eine Checkliste kann in der Umzugsphase hilfreich sein, davon gibt es viele online, zum Beispiel hier oder hier. Ganz wichtig: Planen Sie den Umzugstag früh genug. In der Zügelhochsaison – also Frühling und Herbst – sind beliebte Umzugsunternehmen oft schnell ausgebucht. Sie sollten sich ausserdem die Zeit nehmen, um mehrere Offerten von Umzugsunternehmen einzuholen und zu vergleichen. Es kann ratsam sein, darauf zu bestehen, dass das Unternehmen vorbeikommt und den Aufwand vor Ort einschätzt, bevor es ein Angebot offeriert. Das kann unnötigen Ärger auf beiden Seiten vermeiden. Wer sich die Kosten sparen möchte oder sich ein Umzugsunternehmen nicht leisten kann, ist auf die Muskelkraft im Freundeskreis angewiesen. Auch da sollten Sie früh genug anfragen und eher zu viele Leute organisieren als zu wenig. Denn irgendwer ist immer krank, spontan in den Ferien oder sonst gerade nicht verfügbar.

5. Ab- und anmelden

Weitere wichtige To-dos vor dem Umzug: bei Post, Banken, Versicherungen, bei Ämtern und bei der Arbeit die neue Adresse rechtzeitig melden, am besten mindestens zwei Wochen vor dem Umzug. Irgendwer geht immer vergessen, deshalb ist ein Nachsendeauftrag bei der Post sinnvoll: Diesen können Sie für sechs, zwölf oder achtzehn Monate einrichten bei einem Umzug innerhalb der Schweiz. Ziehen Sie ins Ausland, gilt der Nachsendeauftrag für ein Jahr. Tipp: Wenn Sie den Auftrag online und nicht am Schalter erteilen, ist er 12 Franken günstiger (über diesen Link). Wer umzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen bei der alten Wohngemeinde ab- und bei der neuen anmelden. Das geht je nach Kanton online oder muss vor Ort am Schalter erledigt werden.

6. Die Wohnungsübergabe

Vereinbaren Sie mit der Vermieterin oder dem Vermieter früh genug den Termin für die Übergabe und fragen Sie nach, ob die Wohnung gründlich geputzt sein muss oder ob «besenrein» reicht. So oder so müssen kleine Reparaturen von der ausziehenden Person erledigt werden. Rechnen Sie bei der Übergabe mit Problemen, weil das Verhältnis zur Verwaltung oder zu den Hauseigentümern belastet ist? Dann kann es sinnvoll sein, wenn eine Fachperson dabei ist und Sie unterstützt. Sie können über den Mieterinnen- und Mieterverband eine Wohnfachberaterin oder einen Wohnfachberater engagieren, Verbandsmitgliedern steht der Service vergünstigt zur Verfügung, Nichtmitglieder zahlen den Volltarif (zu den Angeboten).

Wohnungsbesichtigung der alten Wohnung:
Was ist zumutbar?

Bei Kündigungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist müssen Sie selbst keine Nachmieterschaft suchen. Sie müssen es der Vermieterin aber ermöglichen, dass sie potentiellen zukünftigen Mieterinnen und Mietern Ihre Wohnung zeigen kann: «Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist», heisst es im Mietrecht. Aber: Die Vermieterin ist dazu verpflichtet, die Besichtigungen so zu organisieren, dass für Sie möglichst wenig Umtriebe entstehen. «Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen», heisst es weiter.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.