Sprechen Sie mit Ihrer Firma! Auch wenn die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, sich an Weiterbildungen zu beteiligen: Ihr Arbeitgeber profitiert auch davon, wenn Sie sich weiterentwickeln. Deshalb beteiligen sich Betriebe oft an Weiterbildungen. Falls dies der Fall ist, werden Sie vermutlich eine Weiterbildungsvereinbarung unterzeichnen müssen, in der die Höhe der Beteiligung geregelt wird und die Dauer, für die Sie sich verpflichten, bei der Arbeitgeberin zu bleiben. Wie weit eine solche Vereinbarung gehen darf, ist gesetzlich nicht genau definiert. Klar ist der Fall nur, wenn die Firma von Mitarbeitenden verlangt, sich weiterzubilden, oder wenn die Weiterbildung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie es in manchen Berufen der Fall ist. Dann muss der Betrieb die Weiterbildung bezahlen, und die Schulung gilt als Arbeitszeit. Für den Fall, dass die Weiterbildung freiwillig ist, lässt sich aus der Gerichtspraxis Folgendes festhalten: Eine Weiterbildungsvereinbarung muss verhältnismässig und zeitlich begrenzt sein. Eine Vereinbarung mit Rückzahlungspflicht hat nur dann Bestand, wenn die Weiterbildung auch bei anderen Stellen Vorteile bringt, also in der Regel Weiterbildungen mit anerkanntem Diplom. Bei vorzeitiger Kündigung ist es üblich, dass die Mitarbeitenden die Weiterbildung pro rata temporis zurückbezahlen können.