Arbeitspause

Ein Hoch auf unsere kleinen Freizeiten

Martin Jakob

Leistungsdruck und Zeitdruck in den Firmen nehmen zu. Umso wichtiger: Pausen als Inseln der Erholung schaffen. Welche Pausen haben Sie mindestens zugute? Sind sie bezahlt? Und wie verbringen Sie Ihre Pause optimal?

BRÜDER LUFTIG: Pause von einst beim Hochhausbau. Die Sicht ins Freie ist gegeben, die Sitzgelegenheit auch. Aber wo bleibt das Trinkwasser? (Foto: Keystone)

Pausen sind Gesetz, und das ist gut so. Denn der Mensch ist keine ­Maschine: Körper und Geist ermüden mit der Zeit, die Konzentra­tionsfähigkeit nimmt ab und die Fehlerhäufigkeit zu. Pausen dienen also dem Gesundheitsschutz, erhöhen aber auch die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsqualität.

WIE LANGE?

Das Arbeitsgesetz schreibt die minimale Pausendauer vor. Sie ist abhängig von der Tagesarbeitszeit:

  • Bis zu fünfeinhalb Stunden: keine Pause.
  • Mehr als fünfeinhalb Stunden: eine Viertelstunde.
  • Mehr als sieben Stunden: eine halbe Stunde.
  • Mehr als neun Stunden: eine ganze Stunde. Dabei dürfen Pausen von mehr als einer halben Stunde aufgeteilt werden.

Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei gleitender Arbeitszeit, ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Das kann Tücken haben, wie ein Fall aus der Unia-Rechtspraxis zeigt, in dem die durchschnittliche Tagesarbeitszeit der Mitarbeiterin acht Stunden beträgt. An den vereinzelten Tagen, an denen sie über neun Stunden gearbeitet hat, wurde ihr jeweils eine ganze Stunde Pause von der lohnwirksamen Arbeitszeit abgezogen, obwohl sie nur eine halbe Stunde Pause machte. Das ist natürlich nicht korrekt. Denn erstens gilt für die Berechnung der Pausenlänge im Gleitzeitmodell der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit, und zweitens dürfen nicht bezogene Pausen dem Zeitsaldo auch nicht belastet werden!

UM WELCHE ZEIT?

Die Firmen sind weitgehend frei in der zeitlichen Anordnung der Pausen: Sie können sie für das gesamte Personal zur gleichen Zeit oder nach Abteilung verschieden wählen oder das Beziehen der Pause sogar allen selber überlassen. Die Verordnung zum Arbeitsgesetz hält aber als Grundsatz fest, dass die Pause um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen sei. Pausen auf den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit zu ­legen ist auf keinen Fall gestattet.

PAUSE WO?

Wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, gelten Pausen als Arbeitszeit. So steht es im Arbeitsgesetz. Gleichzeitig sind Pausen Pflicht. Also muss die Firma die Arbeit so organisieren, dass der Arbeitsplatz für die Pause verlassen werden kann, auch wenn jemand alleine in einem Ladenlokal oder in einem Maschinenraum arbeitet. Stellt die Firma einen Pausenraum zur Verfügung, muss dieser sämtlichen Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen und mindestens Trinkwasser, die Sicht ins Freie und eine Sitzgelegenheit bieten. Die Schaffung ­eines solchen Pausenraums ist ­­für die Firma je nach Arbeitsbedingungen Pflicht – etwa, wenn in den Arbeitsräumen kein natürliches Licht einfällt, der Lärmpegel hoch ist oder unangenehme Gerüche vorkommen.

A propos Licht: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts ­Zürich von 2013 haben Mitarbeitende in Arbeitsräumen ohne natürliches Licht – etwa in unterirdisch angelegten Läden – Anrecht auf eine zusätzliche Pause von 20 Minuten pro Halbtag. Und zwar bezahlt!

BEZAHLT ODER NICHT?

Zwar sind Pausen im Grundsatz unbezahlt. Verbindlich Auskunft geben im Einzelfall aber erst der Arbeitsvertrag oder das Personalreglement. In den Gesamtarbeitsverträgen ist die Frage unterschiedlich geregelt (siehe Box unten). Mit ­«bezahlten Pausen» sind in den meisten Fällen kurze Pausen am Vor- und/oder am Nachmittag gemeint, nicht aber die Mittagspause.

UND DIE RAUCHPAUSE?

Am Arbeitsplatz zu rauchen ist heute praktisch nirgends mehr möglich – weil es das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet und weil häufig ein firmeninternes Reglement dem Rauchen bei der Arbeit auch dort einen Riegel schiebt, wo es nach Gesetz noch erlaubt wäre. Anderseits darf niemandem das Rauchen gänzlich verboten werden. Wer also seine gesetzlichen Pausen nutzen will, um den Nikotinpegel zu erhöhen, darf das tun – allerdings nur in zugewiesenen Räumen oder draussen.

Von jenen, die zwischendurch die Arbeit verlassen, um zu rauchen, kann die Firma verlangen, dass sie dafür ausstempeln, und sie darf sogar darauf bestehen, dass das Verlangen nach Glimm­stengeln bis zur nächsten ordent­lichen Pause unterdrückt wird.

PAUSE MACHEN – WIE?

Die Tipps, wie sich die Pause optimal nutzen lässt, sind Legion. Aber sie lassen sich auf einen gemeinsamen Nenner bringen: Schaffen Sie eine Gegenwelt zu Ihrer Arbeit. Also nicht gedanklich durcharbeiten, sondern den Kopf lüften, über anderes nachdenken, plaudern oder scherzen. Wer den ganzen Tag körperlich schwer arbeitet, legt die Füsse hoch, wer den ganzen Tag vor dem PC sitzt, nutzt die Pause für Bewegung. Wer bei der Arbeit Wind und Wetter ausgesetzt ist, zieht sich «in Schärme» zurück, wer ganztags Büroluft atmet, geht ins Freie. Wenn Sie etwas essen: Geniessen Sie es. Gehetztes Herunterschlingen ist ungesund! Und schliesslich der work-Spezialtipp: Eine Viertelstunde OHNE Smartphone kann enorm entspannend sein!

Was steht in meinem GAV?

In manchen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind auch Mindest­regeln für Arbeitspausen enthalten. Untersteht Ihr Arbeitsverhältnis einem GAV, bildet eine dort enthaltene Pausenregelung den Mindeststandard, Abweichungen zu ­Ihrem Nachteil sind ungültig. Die Unia ­ihren Online-GAV-Service modernisiert und die Benutzungsfreundlichkeit enorm verbessert. So finden Sie schnell heraus, ob Ihr GAV Pausenregeln enthält, die übers gesetzliche Minimum hinausgehen: gav-service.ch.


Sonderregeln  Mehr Pause für Mamas und Papas

Schwangere und Mütter haben zum Schutz ihrer Gesundheit besondere Rechte – auch in Sachen Pause. Generell dürfen Schwangere mehr Pausen beantragen, wenn sie sich bei der Arbeit erschöpft fühlen, und die Firma muss am Arbeitsort Einrichtungen zum Ausruhen zur Verfügung stellen. Besonders ermüdend können während der Schwangerschaft ­Arbeiten sein, die im Stehen auszuführen sind. In diesem Fall haben Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zusätzlich zu den gesetzlichen Pausenansprüchen alle zwei Stunden eine Kurzpause von 10 Minuten zugute.

STILLPAUSE. Besondere Regeln gelten auch nach der Rückkehr der Mutter an den Arbeitsplatz. So können Mütter ihr Kind in seinem ersten Lebensjahr während der Arbeitszeit im ­Betrieb stillen. Die Stillpausen sind von der täglichen Arbeitszeit abhängig und betragen zwischen 30 Minuten (bei bis zu 4 Stunden Arbeitszeit) und 90 Minuten (bei über 7 Stunden). Diese Pausen gelten auch für das Abpumpen ­der Milch, sind als bezahlte ­Arbeitszeit anzurechnen und verstehen sich zusätzlich zum gesetzlichen Pausenanspruch. Die Firma muss fürs Stillen ­einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen.

FAMILIENPFLICHTEN. Eine weitere Sonderregelung gilt für ­Papas wie für Mamas: Haben sie Familienpflichten – Kinder im gleichen Haushalt oder ­pflegebedürfte Angehörige –, muss ihnen die Firma auf Verlangen eine verlängerte Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden gewähren.

LESETIPP. Unia-Ratgeber «Erwerbstätig und Mutter – was ich wissen muss». Die besonderen Rechte von Schwangeren und Müttern: Online als PDF

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