Kleider-Vorschriften: Was die Firma befehlen darf und was nicht
Hilfe, mein Chef macht mich zum Affen!

Strand-Outfit, ­Fasnachtskostüm oder ­Minirock: work erklärt Ihnen, welche Kleidervorschriften Ihr Chef oder Ihre ­Chefin machen darf – und welche nicht.

LÄCHERLICH: Entwürdigende Kleidung müssen Sie am Arbeitsplatz nicht tragen. (Foto: 123rf)

Im Detailhandel haben es manche Geschäfte gerne originell. Um den Verkauf von saisonalen Produkten anzukurbeln, verkleiden sie ihre Mitarbeitenden: mit Samichlausmützen oder Elfenkostümen in der Vorweihnachtszeit, lustigen Hasenohren zu Ostern, Strand­kleidern in den Sommerferien. ­Solange es den Mitarbeitenden nichts ausmacht, spricht nichts gegen die Verkleidung. Was aber, wenn Sie sich nicht verkleiden möchten? Dann dürfen Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in bestimmten Fällen auch Nein sagen. Ihre Vorgesetzten haben zwar das Recht, Ihnen spezielle Arbeitskleidung vorzuschreiben – aber nur dann, wenn diese akzeptabel ist. Das ist etwas vage, bedeutet aber: Ist die vorgeschriebene Kleidung entwürdigend oder lächerlich, so müssen Sie sie nicht tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Ihre Persönlichkeit und Würde nicht ver­letzen. Verboten sind auch Kleidervorschriften, die sachlich keine ­Begründung haben und als Schikane gedacht sind.

Hier gibt’s Unterstützung

Sind Sie nicht sicher, ob Sie Ihre Arbeitskleidung selber kaufen müssen? Verlangt Ihre Firma, ­­
dass Sie sogar Ihre Uniform ­bezahlen? Bei Problemen oder ­Fragen ­wenden Sie sich an Ihr ­zuständiges Unia-Sekretariat. Die Adressen ­finden Sie unter unia.ch. Tipps, wie Sie mit ­Missständen bei Ihrer Arbeits­sicherheit oder beim Gesundheitsschutz ­umgehen, ­finden Sie hier: rebrand.ly/missstand.

KEIN SEXISMUS

Natürlich sind auch sexistische Vorschriften tabu. Das gilt beispielsweise für freizügige Kleidung. Serviceangestellte kennen das Problem: «Trag einen kürzeren Rock, öffne mehr Blusenknöpfe!» hören Sie von der Chefin oder vom Chef, der mit sexy Personal die Gäste zum Konsumieren animieren will. Derartige Aufforderungen sind sexistisch und beleidigend, und Sie müssen sie nicht ­befolgen.

Umgekehrt darf Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef den sehr kurzen Rock oder den allzu tiefen Ausschnitt verbieten, wenn dies ­sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist etwa in Branchen der Fall, in der seriöses Auftreten wichtig ist und Sie viel Kundinnen- und Kundenkontakt haben.

KEINE REGELUNG

Nicht alle Firmen haben Regelungen zur Berufskleidung. Es kann gut sein, dass es Ihnen völlig freigestellt ist, was Sie zur Arbeit anziehen möchten. In diesem Fall müssen Sie aber alle Kosten übernehmen. Ihre Vorgesetzten gehen davon aus, dass Sie die Kleider auch in Ihrer Freizeit tragen können. Sie sollten sich dabei aber an gewisse informelle Normen halten: Flip-Flops, Flecken und ­Löcher, knappe Shorts und Trägerleibchen sind in den meisten Berufen unangebracht. Wenn Sie unsicher sind, reden Sie am besten mit Ihren Kolleginnen und Kollegen.

Uniformen muss die Firma bezahlen und auch reinigen.

LOCKERE RICHTLINIEN

Vielleicht hat Ihr Betrieb lockere Richtlinien aufgestellt: zum Beispiel, dass Sie ein blaues Hemd und eine schwarze Hose tragen sollen. Auch hier sind die Kleider freizeittauglich: Kauf und Reinigung sind also Ihre Sache. Wenn Ihre Chefin oder Ihr Chef hingegen will, dass Sie ganz bestimmte Kleider tragen, dann müssen Sie diese nicht selber bezahlen. Im Zweifelsfall helfen Ihnen die Betriebs- oder Personalkommission und die Gewerkschaft.

In Modegeschäften ist es üblich, dass das Personal Kleider der verkauften Marken trägt. Ihre Chefin oder Ihr Chef darf dies zwar fordern, aber Sie müssen die Kleider nicht selber bezahlen. Denn im Obligationenrecht steht, dass Ihre Firma Sie mit dem Material ausstatten muss, das Sie für Ihre Arbeit benötigen, dazu gehört auch die Arbeits- und Berufskleidung. Kaufen Sie diese selber, so sind Sie dafür zu entschädigen.

Was überhaupt nicht geht: Ihre Firma zieht Ihnen eine Pauschale vom Lohn für Einkäufe im eigenen Geschäft ab. Das fällt unter das sogenannte Truckverbot, laut dem Sie über Ihren vollen Lohn selber verfügen können.

REINIGUNG DER UNIFORM

Brauchen Sie zum Arbeiten eine Uniform? Die Firma muss sie Ihnen beschaffen oder bezahlen. Und sie muss auch die Reinigung übernehmen oder diese bezahlen. Denn die Uniform ist ein zwingendes Arbeitsinstrument. Die meisten Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen entsprechende Regelungen vor. Im GAV mit ­Detailhändlerin Coop steht zum Beispiel: «Dem Personal wird die geeignete Berufskleidung abgegeben.» In vielen GAV ist auch die Frage der Reinigungskosten geklärt. So heisst es beispielsweise im GAV des Schweizer Gastro­gewerbes: «Wird das Reinigen und Glätten der Berufskleidung für Köche und Pâtissiers nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber monatlich 50 Franken zu bezahlen.» Dasselbe gilt für die Westen des Servicepersonals und für die Dienstkleidung von anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gas­tronomie. In manchen GAV steht jedoch, dass Sie selbst für die Reinigung der Berufskleidung aufkommen müssen.

Was für Sie gilt, können Sie unter gav-service.ch nachschauen. Gibt es in Ihrer Branche keinen Gesamtarbeitsvertrag, können entsprechende Regelungen auch in Ihrem Einzelarbeitsvertrag oder dem Betriebsreglement stehen.


Pflicht und Recht Schutzkleidung

Eine besondere Art der Berufskleidung ist die Schutzkleidung. Ihre Firma muss alles tun, um Ihre Gesundheit zu schützen und ­Arbeitsunfälle zu verhindern. Schützende Kleidung – dazu ­gehören auch Sicherheits­schuhe, Gehörschutz, Helm, ­Brille, Handschuhe und Regenschutz – ist bei gewissen ­Berufen und Arbeitsplätzen ­deshalb Pflicht. Laut Unfallver­sicherer Suva ­erhöht Schutz­bekleidung Ihren Schutz vor:

  • mechanischen Gefahren von Maschinen oder scharfen, ­spitzen Teilen;
  • chemischen Gefahren wie Säuren, Laugen, Stäube;
  • biologischen Gefahren wie Bakterien, Viren, Pilzen;
  • elektrischen Gefahren;
  • Hitze, Kälte und Nässe.

Ob Ihre Schutzkleidung tatsächlich wirksam ist, erkennen Sie an den speziellen Etiketten zur Schutzfunktion und dem ­Anwendungsbereich. Die ­Piktogramme und ihre Erklärung finden Sie hier: rebrand.ly/schutzkleidung.

PFLICHT UND RECHT. Das Tragen von Schutzkleidung ist eine Pflicht. Wenn Sie sie nicht ­tragen, darf Ihre Firma Sie unter Umständen sogar fristlos ent­lassen. Das Tragen von Schutzkleidung ist aber auch ein Recht. Falls Sie das Gefühl ­haben, ungenügend geschützt zu sein, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft und an das ­zuständige Arbeitsinspektorat. Und: Sie können die Arbeit so lange verweigern, bis Sie ­angemessen ausgerüstet sind. Ihre ­persönliche Schutzkleidung muss von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden. Auch die Reinigung ist Sache des Betriebs.

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