Ratgeber
Was können Sie tun, wenn Ihnen eine Mietzinserhöhung ins Haus flattert?

Vermieterinnen und Vermieter haben viele Hebel, um höhere Mietzinsen geltend zu machen. work nennt drei, mit denen Sie nächstes Jahr rechnen müssen.

TEURER WOHNEN: Steigende Zinsen und Teuerung treiben die Mietpreise hoch.

REFERENZZINSSATZ. Dieser wird vom Bund vierteljährlich errechnet und gibt an, was die Schweizer Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer durchschnittlich für ihre Hypothekarschulden bezahlen. Solange die Zinssätze unter 5 Prozent liegen, dürfen die Nettomietzinse für jedes Viertelprozent, um das der Referenzzinssatz steigt, um 3 Prozent angehoben werden. Sinkt der Zinssatz dagegen, haben Mieterinnen und Mieter das Recht auf eine Senkung in gleicher Höhe. Das Gemeine dran: Für die Vermieter besteht keine Pflicht, die Senkung von sich aus weiterzugeben. Falls sie dies unterlassen, müssen die Mietparteien selber aktiv werden und die Zinsreduktion auf den nächsten Kündigungstermin schriftlich verlangen.

Das sollten Sie tun: Prüfen Sie, auf welchem Referenzzinssatz Ihre Miete derzeit beruht. Das steht in Ihrem ursprünglichen Mietvertrag oder im Dokument, mit dem Ihnen die letzte Mietzinsänderung mitgeteilt worden ist. Falls der dort festgehaltene Referenzzinssatz gleich hoch liegt wie der neu geltende, darf eine Mietzinserhöhung nicht mit dem Anstieg dieses Zinssatzes begründet werden. Das gilt auch, falls der für Ihren Vertrag geltende Referenzzinssatz höher liegt. Dann können Sie die Erhöhung sogar zum Anlass nehmen, um eine Senkung zu verlangen.

Bei Erhöhungsmeldungen sollten Sie genau hinschauen.

TEUERUNG. Während die Inflation für viele Konsumentinnen und Konsumenten Einbussen bringt, haben es die Wohn­eigentümer gut. Sie dürfen ­die Mietpreise anheben, um «die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital auszugleichen». Und zwar im Umfang von 40 Prozent des Indexanstiegs seit der letzten Anpassung des Mietzinses. Ist der Landesindex der Konsumentenpreise zum Beispiel um 3 Prozent nach oben geklettert, ist eine Erhöhung des Nettomietzinses um 1,2 Prozent ­erlaubt.

Das sollten Sie tun: Steht im amtlichen Formular nur «Teuerungsausgleich» als Begründung, können Sie eine trans­parente Kalkulation der Erhöhung verlangen. Die Teuerung darf nur ab dem Datum der Vertragsschliessung oder der letzten Vertragsanpassung berechnet werden.

KOSTENSTEIGERUNG. Eine Mietzinserhöhung kann auch mit einer Kostensteigerung bei den Unterhaltskosten begründet sein. Dabei dürfen aber nur tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, die nicht schon über die Nebenkosten abgerechnet werden, zum Beispiel ein höherer Aufwand für Wartungs- und Unterhaltsarbeiten. Und die Vermieter müssen die höheren Kosten auf Verlangen nachweisen. Bei Schlichtungsstellen und bei Gerichten gelten für allgemeine Kostensteigerungen je nach Umständen Pauschalansätze von 0,25 bis 1 Prozent als zulässig.

Das sollten Sie tun: Wird als Begründung für die Erhöhung angeführt, die allgemeinen Kosten seien gestiegen, können Sie Einblick in die Berechnungsgrundlagen verlangen.
Führen Vermieter mehrere Erhöhungsgründe gleichzeitig an, ist das zwar möglich. Prüfen Sie dann die Erhöhung aber umso genauer.

Siehe auch den Beitrag Leichter aufschlagen, einfacher rauswerfen.


AnfechtungAchtung Fristen!

Mietzinserhöhungen müssen mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen und sind dann ­frühestens ab dem dar­auffolgenden Kündigungs­termin wirksam. Sind Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden, müssen Sie diese innert 30 Tagen ab Erhalt bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks anfechten. Sind Sie Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands, haben Sie ­Anrecht auf kostenlose Mietrechtsberatung.
mieterverband.ch

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