Ich habe mich bei der IV angemeldet,
weil ich gesundheitliche Beschwerden
habe und nur vermindert arbeitsfähig
bin. Nachdem ich aus gesundheitlichen
Gründen meine Stelle hatte kündigen
müssen, habe ich mich beim RAV gemeldet.
Jetzt bin ich seit vier Monaten
arbeitslos und habe den IV-Entscheid
erhalten: Ich habe keinen Anspruch auf
eine IV-Rente, weil mein Invaliditätsgrad
19 Prozent beträgt. Nun hat die
Arbeitslosenkasse mein Taggeld gekürzt,
obwohl ich gar keine IV-Rente bekomme.
Darf sie das?
TIMUR ÖZTÜRK: Ja. Wenn Sie dauernd in
der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind
und sich darum bei der Invalidenversicherung
angemeldet haben, bekommen
Sie von der Arbeitslosenkasse nur
anfangs die vollen Leistungen des versicherten
Verdienstes. Dies, obwohl Sie
aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt
arbeits- und vermittlungsfähig
sind. Sobald die IV aber über Ihren
Invaliditätsgrad entschieden hat, endet
diese sogenannte Vorleistungspfl icht.
Der von der IV festgestellte Grad der Erwerbsunfähigkeit
(der sogenannte Invaliditätsgrad),
ist dann für die Beurteilung
Ihrer Vermittlungsfähigkeit bindend.
Auch wenn der Invaliditätsgrad von 19
Prozent keine IV-Rente begründet, gelten
Sie bei der Arbeitslosenversicherung ab
dem Zeitpunkt der Verfügung nur im Umfang
von 81 Prozent als vermittlungsfähig.
Deshalb wird Ihr versicherter Verdienst
entsprechend der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit gekürzt – in Ihrem Fall
auf 81 Prozent. Leider wird Ihnen keine
Versicherung die 19 Prozent bezahlen.
work, 10.05.2012


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