Marcel Fuhrer freut sich: Seine
Firma will ihn für drei Jahre
nach China versetzen. Er soll
dort die neue Fabrik des Unternehmens
leiten. Und zwar so
lange, bis sein chinesischer
Stellvertreter den Posten übernehmen
kann. Fuhrers Familie
zieht mit ihm nach Asien. Seine
Wohnung in der Schweiz
möchte er in dieser Zeit untervermieten.
Möbliert, damit er
nicht alles einstellen muss. Er
schreibt ein Rundmail, und
schon nach ein paar Tagen hat
er vier Interessierte. Die Wahl
fällt auf eine junge Familie, die
bereits seit einem Jahr verzweifelt
eine Wohnung sucht.
Aber plötzlich wird Fuhrer
unsicher: Darf er seine Mietwohnung
einfach so untervermieten?
Was muss er beachten?
Muss die Hausbesitzerin jede
Untermiete akzeptieren? Rechtlich
gesehen muss sie das fast
immer. Und zwar selbst dann,
wenn im Mietvertrag steht,
dass Untermietverhältnisse
ausgeschlossen seien. Allerdings
muss Familie Fuhrer einiges
beachten und gewisse Vorsichtsmassnahmen
ergreifen.
EINVERSTÄNDNIS
Fuhrers müssen die Zustimmung
der Vermieterin einholen.
Am besten senden sie den
Besitzern oder der Verwaltung
eine Kopie ihres Untermietvertrages
und die Personalien der
Untermieter.
Eigentlich ist das eine
Formsache, denn Untermieter
und -mieterinnen können nur
abgelehnt werden wenn:
> der Hauptmieter der Wohnung
sich weigert, die Bedingungen
der Untermiete bekanntzugeben,
> er an der Untermiete missbräuchlich
verdient,
> der Untermieter die Wohnung
zweckentfremdet, also
wenn er beispielsweise ein Geschäft
oder eine Bar daraus
macht,
> die Wohnung überbelegt
wird, zum Beispiel vier Personen
in zwei Zimmern wohnen.
Untermieterinnen und
Untermieter dürfen auch nicht
wegen ihrer Nationalität, ihrer
Religion, ihres Berufes und so
weiter abgelehnt werden. Auch
wenn der Untermieter Betreibungen
am Hals hat oder zahlungsunfähig
ist, nicht. Denn
für die Miete haften Sie als
Hauptmieterin oder -mieter.
Wird Ihnen die Untermiete
verweigert, können Sie
sich an die Schlichtungsstelle
wenden. Wenn Sie Mitglied
beim Mieterverband sind, finden Sie dort Hilfe.
Hier das Wichtigste in Kürze:
VERTRAG. Machen Sie auf jeden Fall einen
Untermietvertrag. Darauf sollten
Sie bestehen, ob Sie nun die
Untermieterin oder der Hauptmieter
sind. Blankoverträge
können Sie auch als Nichtmitglied
von der Website des Mieterverbands
herunterladen:
http://goo.gl/X3E94.
BEFRISTUNG. Eine Untermiete hat zwar provisorischen
Charakter. Das
heisst aber nicht, dass Sie eine
zeitliche Befristung angeben
müssen. Ein neues Bundesgerichtsurteil
macht jedoch klar,
dass eine Untervermietung nur
dann zulässig ist, wenn der Mieter
beabsichtigt, «das Mietobjekt
in absehbarer Zeit wieder
selber zu nutzen».
MIETZINS. Sie dürfen an der Untermiete
nichts verdienen. Wenn Sie die
Wohnung möbliert untervermieten,
dürfen Sie einen Zuschlag
zum eigentlichen Mietzins
machen. Üblicherweise
muss dieser unter 20 Prozent
der Miete liegen. Wahren Sie
aber das Verhältnis: Besteht die
Möblierung aus einem Feldbett
und einem Campingtisch, sind
20 Prozent übertrieben.
ERHÖHUNG DER MIETE. Wenn Sie den Zins für Ihre Untermieter
erhöhen wollen,
müssen auch Sie das amtlich
genehmigte Formular zur Mietzinserhöhung
benutzen. Sie erhalten
es hier: http://goo.gl/XCweS.
Darin müssen Sie die Erhöhung
klar begründen können.
Die Tatsache, dass der
Zins, den Sie als Mieterin oder
Mieter zahlen, erhöht worden
ist, reicht als Begründung aus.
BESONDERHEITEN. Subventionierte Wohnungen
und Genossenschaften, die
Wohnungen nach sozialen
Grundsätzen vergeben, können
die Untermiete einschränken.
Wenn beispielsweise die Belegungsvorschriften
oder die Mitgliedschaftspflicht nicht erfüllt
werden, kann das ein wesentlicher
Nachteil sein. Ob eine Untermiete
erlaubt ist und wie
lange, steht in den Statuten.
ACHTUNG! Eine Untervermietung kann
auch zu Problemen führen:
Probleme als Hauptmieterin:
Vergessen Sie nie, dass Sie als
Hauptmieter für die Wohnung
selber haftbar bleiben. Wenn
beispielsweise Ihre Untermieterin
oder Ihr Untermieter den
Zins nicht bezahlt, kann das zu
einem Problem für Sie werden.
Probleme als Untermieterin:
Als Untermieterin oder Untermieter
können Sie in eine prekäre
Lage geraten: Sie sind nämlich nicht nur abhängig von der
Besitzerin oder dem Verwalter
des Hauses, Sie sind auch abhängig
von den Hauptmietern.
Das heisst:
> Wenn die Hauptmieterin,
der Hauptmieter in die Wohnung
zurückwollen, müssen
Sie sie räumen (innerhalb der
Kündigungsfrist natürlich).
> Wollen diese den Mietvertrag
kündigen, müssen Sie auf
den Termin ebenfalls ausziehen.
Sie können sich zwar als
Nachmieter bewerben, aber die
Hausbesitzer müssen Ihnen
nicht den Vorzug geben.
> Wenn der Mietvertrag vom
Besitzer oder der Besitzerin gekündigt
wird, haben Sie normalerweise
kein Anrecht auf eine
Fristerstreckung.
Theoretisch müssen Sie
bei jedem Mangel in der Wohnung
über den Hauptmieter gehen.
Weil das sehr mühsam
sein kann, sollten Sie sich dafür
eine Vollmacht geben lassen.
Dann können Sie die Instandstellung
selber fordern.
work, 4.04.2012


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