Selina Schwarz hat vor einem
halben Jahr ihre Lehre als Malerin
abgeschlossen. Weil sie
keine Stelle fand, hat sie sich
für eine Saison in den Bündner
Bergen entschieden: Sie bedient
seit Dezember die Kasse
eines Selbstbedienungsrestaurants.
Ihr Arbeitsvertrag ist befristet
bis Ende April. Die Stelle
gefällt Schwarz aber überhaupt
nicht, und sie möchte kündigen.
Nur: Auf wann? Denn im
Arbeitsvertrag fi ndet sie keine
Kündigungsfrist. Im Arbeitsverhältnis
steht einzig, dass er
ohne Kündigung am 30. April
endet. Ähnlich ergeht es Claudia
Erismann. Sie ist Praktikantin
bei einer Bank und hat
einen auf ein Jahr befristeten
Vertrag. Schon nach vier Monaten
hat sie aber anderswo
eine feste Stelle gefunden und
möchte wechseln.
SPEZIELL. Befristete Arbeitsverträge
sind etwas Besonderes:
Sie werden über eine bestimmte
Dauer (vier Monate),
für einen bestimmten Zweck
(Weinlese, Messe), auf ein bestimmtes
Datum oder eine bestimmte
Zeitspanne (Saison,
Ferien, bestimmte Aufgabe) abgeschlossen.
>Es gibt keine Probezeit, ausser
es wurde so verabredet.
>Eine fristlose Kündigung ist
nur aus sogenannt wichtigen
Gründen möglich: wenn der
Vertrag schwerwiegend verletzt
wurde. Zum Beispiel durch Gefährdung
der Gesundheit.
>Es gibt keinen Kündigungsschutz.
Wenn Ihr Vertrag endet,
müssen Sie gehen, selbst wenn
Sie schwanger oder krank sind.
VORAB REGELN. Schwarz und
Erismann haben also nur eine
einzige Chance, früher zu gehen:
Sie müssen sich mit ihren
Vorgesetzten einigen. Am besten
fragen Sie deshalb noch vor
der Vertragsunterzeichnung,
ob eine Probezeit und eine Kündigungsfrist
vorgesehen seien.
Und bitten Sie, vor allem bei
langen Fristen, Ihre künftigen
Vorgesetzten, Probezeit und
Kündigung in den Vertrag aufzunehmen.
Das ist oft auch in
deren Sinne: Betriebe haben
meist kein Interesse an Arbeitnehmenden,
die lieber heute
gingen als morgen. Mit Probezeit
und Kündigungsfrist ist Ihr
Vertrag dann kein befristeter
mehr, sondern einer mit Maximaldauer.
Besonders an befristeten
Verträgen ist auch: Wenn Sie
nach Ablauf Ihres befristeten
Arbeitsverhältnisses am selben
Ort weiterarbeiten, ohne dass
sich etwas ändert, dann gilt Ihr
befristeter Vertrag automatisch
als unbefristeter. Und der
müsste dann mit ordentlichen
Kündigungsfristen aufgelöst
werden. Wenn Ihnen allerdings
nach Ende des Vertrags einfach
ein neuer, genauso befristeter
angeboten wird, kann es sich
um einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag
handeln. Das ist
dann der Fall, wenn Sie beispielsweise
auch unter dem Folgevertrag
genau dieselbe Aufgabe
erfüllen müssen. Illegal
sind solche Kettenverträge
auch, wenn Firmen Schutzbestimmungen
aushebeln: etwa
zu Kündigungsschutz und Sozialversicherungen.
Befristete Verträge müssen
übrigens für beide Seiten gelten:
Ein Vertrag, bei dem Ihre
Firma Sie vorzeitig entlassen
darf, Sie selbst aber nicht vor
Vertragsende kündigen dürfen,
ist nicht zulässig.
work, 1.03.2012


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