Seit dem 1. Februar 2012 bin ich arbeitslos.
Meine Frau arbeitet Teilzeit an vier
Halbtagen pro Woche. Wir haben drei
Kinder im Alter von 13, 15 und 17 Jahren.
Das Familieneinkommen wird nun
sehr knapp. Ein Kollege hat mir gesagt,
wer arbeitslos sei, bekomme keine Familienzulagen
ausbezahlt. Stimmt das?
PETER SCHMID: Das stimmt nur zum Teil.
Nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen
beträgt die Kinderzulage bis zum
16. Geburtstag mindestens 200 Franken
pro Monat. Für Jugendliche in Ausbildung
wird eine Ausbildungszulage von mindestens
250 Franken bezahlt. Die Kantone
können diese Beträge aber erhöhen. Anspruchsberechtigt
sind in erster Linie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es
versteht sich von selbst, dass für das
gleiche Kind immer nur eine Zulage ausgerichtet
wird. Das gilt auch dann, wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind. Nichterwerbstätige
erhalten nur dann Familienzulagen,
wenn das steuerbare Jahreseinkommen
nicht höher als 41 760 Franken
ist und keine Ergänzungsleistungen bezogen
werden. Familienzulagen werden
übrigens auch an Arbeitnehmende ausgerichtet,
die teilzeitbeschäftigt sind, und
zwar ohne Kürzung. Dies setzt aber voraus,
dass der AHV-pfl ichtige Jahreslohn
mindestens 6960 Franken beträgt. Wenn
Ihre Ehefrau pro Jahr also mindestens
6960 Franken verdient, werden die Familienzulagen
für Ihre Kinder während Ihrer
Arbeitslosigkeit an Ihre Frau ausbezahlt.
Verdient Ihre Ehefrau weniger, geht Ihre
Familie aber trotzdem nicht leer aus: In
diesem Fall wird Ihnen die Arbeitslosenkasse
einen sogenannten Kinder- und
Ausbildungszuschlag auszahlen. Dieser
Zuschlag in der Höhe der kantonalen
Familienzulagen wird auf den Tag
umgerechnet und zusammen mit den Taggeldern
der Arbeitslosenversicherung
ausbezahlt.
work, 16.02.2012


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