Der Euro schwächelt. Und die
Schweizer Exportwirtschaft
klagt: Der teure Franken frisst den Gewinn weg. Das bringt einige Unternehmen wie die Emmentaler Verpackungsfirma
Mopac auf absurde Lösungen. Bereits im Februar, als der Euro
noch zwischen 1.25 und 1.30 Franken kostete, wollte der
Chef von Mopac, Rainer Füchslin,
Löhne, die Löhne um 10 Prozent
kürzen.
Löhne, die bereits extrem
niedrig waren: Packerinnen
und Packer in Schichtarbeit
verdienten pro Monat um die 3000 Franken. Firmenchef
Füchslin setzte einen Monat
später noch einen drauf. Er
schrieb an die Belegschaft: «Wir
sind gezwungen, Ihren aktuellen
Monatslohn entsprechend
der Eurokursentwicklung
zu kürzen.»
Darf die Firmenleitung
den Lohn einfach so kürzen?
Nein, das darf sie nicht. So
wie Sie nicht einfach einseitig
beschliessen können, ab sofort
nur noch vier statt fünf Tage
zu arbeiten, so dürfen Ihre Vorgesetzten
Ihren Lohn nicht
einfach reduzieren. Aber: Wenn
beide Seiten damit einverstanden
sind, ist jede Veränderung
möglich.
Oft machen Betriebe
Druck, drohen mit Entlassungen.
Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Unterschreiben
Sie niemals sofort, auch wenn
der Druck noch so gross ist.
Eine unterzeichnete Vereinbarung
kann nämlich kaum angefochten
werden.
Die Firma muss Ihren
alten Vertrag kündigen und
Ihnen einen neuen vorlegen.
Das nennt sich Änderungskündigung.
Damit müssen
aber auch die üblichen Kündigungsfristen
eingehalten werden.
Erst danach können die
schlechteren Bedingungen
durchgesetzt werden.
DAS GILT BEI ÄNDERUNGSKÜNDIGUNGEN:
>Erkundigen Sie sich nach
einem Gesamtarbeitsvertrag
GAV. Sind darin Mindestlöhne
vorgesehen, dürfen sie auch bei
Änderungskündigungen nicht
unterschritten werden.
>Fragen Sie in Ihrem Unia-
Sekretariat nach, ob die
schlechteren Bedingungen
nach dem Obligationenrecht
zulässig sind.
>Wenn Sie entlassen werden,
weil Sie keine schlechteren
Bedingungen akzeptieren wollten,
können Sie wegen missbräuchlicher
Kündigung klagen.
Melden Sie sich bei der
Unia.
>Sind Sie krank, schwanger
oder im Militärdienst? Der
Kündigungsschutz bleibt auch
bei Änderungskündigungen
gültig.
>Wenn Ihre Vorgesetzten
keine sachliche Begründung
für die Verschlechterung Ihrer
Arbeitsbedingungen haben,
kann eine Änderungskündigung
missbräuchlich sein. Das
hat das Bundesgericht entschieden.
Den Beweis dafür müssen
aber die Angestellten erbringen.
Im Falle der Mopac sieht es
übrigens so aus: Der grösste Teil
der Belegschaft hat Füchslins
Änderungskündigung unterschrieben.
Die Unia und ein Teil
der Angestellten aber haben
wegen missbräuchlicher Kündigung
geklagt. Die erste Schlichtungsverhandlung
ist auf Ende
August festgesetzt.
work, 8.02.2012


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