In unserem Betrieb wird für die
nächsten fünf Monate Kurzarbeit eingeführt.
Die wöchentliche Arbeitszeit
wird dabei um 20 Prozent reduziert
und die Viertagewoche eingeführt.
Nun will die Chefin auch die Ferien
der Angestellten entsprechend kürzen:
Wenn weniger gearbeitet werde,
gebe es selbstverständlich auch
weniger Ferientage. Dies sei gesetzlich
so vorgesehen. Stimmt das?
PETER SCHMID: Nein. Die Ferien
dürfen wegen Kurzarbeit nie gekürzt
werden. Artikel 329 b des Obligationenrechts
bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen der Arbeitgeber eine
Ferienkürzung vornehmen darf. Beträgt
die Arbeitsverhinderung pro Dienstjahr
weniger als einen Monat, ist eine Kürzung
der Ferien unter keinen Umständen
zulässig. Dauert die Arbeitsverhinderung
länger, so ist eine Kürzung der
Ferien dann zulässig, wenn Angestellte
durch eigenes Verschulden an der
Arbeitsleistung verhindert waren oder
wenn die Gründe für die Arbeitsverhinderung
in seiner Person liegen. Dies
trifft beispielsweise zu bei Krankheit,
Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten
(beispielsweise Militärdienst), Ausübung
eines öffentlichen Amtes oder
bei Jugendurlaub.
Bei Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit ist
diese gesetzliche Voraussetzung ganz
klar nicht erfüllt. Deshalb ist die von
Ihrer Chefin angedrohte Ferienkürzung
rechtlich nicht zulässig.
work, 3.06.2010


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