In unserem Betrieb wird für die nächsten fünf Monate Kurzarbeit eingeführt. Die wöchentliche Arbeitszeit wird dabei um 20 Prozent reduziert und die Viertagewoche eingeführt. Nun will die Chefin auch die Ferien der Angestellten entsprechend kürzen: Wenn weniger gearbeitet werde, gebe es selbstverständlich auch weniger Ferientage. Dies sei gesetzlich so vorgesehen. Stimmt das?

PETER SCHMID: Nein. Die Ferien dürfen wegen Kurzarbeit nie gekürzt werden. Artikel 329 b des Obligationenrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine Ferienkürzung vornehmen darf. Beträgt die Arbeitsverhinderung pro Dienstjahr weniger als einen Monat, ist eine Kürzung der Ferien unter keinen Umständen zulässig. Dauert die Arbeitsverhinderung länger, so ist eine Kürzung der Ferien dann zulässig, wenn Angestellte durch eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert waren oder wenn die Gründe für die Arbeitsverhinderung in seiner Person liegen. Dies trifft beispielsweise zu bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (beispielsweise Militärdienst), Ausübung eines öffentlichen Amtes oder bei Jugendurlaub.
Bei Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit ist diese gesetzliche Voraussetzung ganz klar nicht erfüllt. Deshalb ist die von Ihrer Chefin angedrohte Ferienkürzung rechtlich nicht zulässig.

work, 3.06.2010