Als Alleinstehender reicht mir meine halbe IV-Rente nicht zum Leben. Darum beantrage ich Ergänzungsleistungen. Erwerbseinkommen habe ich keines. Kann mir zur Berechnung der Ergänzungsleistungen trotzdem ein gewisses Einkommen angerechnet werden?

MYRIAM MUFF: Ja. Grundsätzlich gilt: Sind Ihre anrechenbaren Einnahmen kleiner als die anerkannten Ausgaben, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem nicht nur Ihre halbe IV-Rente, allfällige andere Renten und Ihr Vermögen, das höher als 25000 Franken ist. Sondern auch Einkünfte, auf die Sie verzichtet haben: Artikel 14a der Ergänzungsleistungsverordnung geht nämlich von der Vermutung aus, dass es teilinvaliden Personen unter 60 Jahren möglich und zumutbar ist, ein bestimmtes Mindesterwerbseinkommen zu erzielen. Üben Teilinvalide diese sogenannte Resterwerbstätigkeit zu wenig oder gar nicht aus, gilt dies als Verzicht auf ein Erwerbseinkommen. Als Folge wird Ihnen ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet. Dieses ist abhängig vom Invaliditätsgrad: bei einem IV-Grad von 50–59,9 Prozent beträgt es 18720 Franken. Von diesem hypothetischen Einkommen wird ein Freibetrag von 1000 Franken abgezogen. Dann werden vom Rest zwei Drittel als Einnahmen angerechnet. Sofern Sie unter 60 Jahre alt sind, wird Ihnen also grundsätzlich der Betrag von 11813 Franken als anrechenbares Einkommen angerechnet. Wenn Sie Umstände und Faktoren nennen können, die es Ihnen verunmöglichen oder erschweren, ein Einkommen zu erzielen, wird eine Ausnahme gemacht. Mögliche Faktoren sind: Alter, konkrete Lage am Arbeitsmarkt, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungsaufgaben. Sie müssen aber nachweisen können, dass Sie aus einem dieser Gründe keine Arbeitsstelle finden und dies mit erfolglosen Stellenbewerbungen belegen.

work, 20.05.2010