Als Alleinstehender reicht mir meine
halbe IV-Rente nicht zum Leben. Darum
beantrage ich Ergänzungsleistungen.
Erwerbseinkommen habe ich keines.
Kann mir zur Berechnung der Ergänzungsleistungen
trotzdem ein gewisses
Einkommen angerechnet werden?
MYRIAM MUFF: Ja. Grundsätzlich gilt:
Sind Ihre anrechenbaren Einnahmen
kleiner als die anerkannten Ausgaben,
haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Als anrechenbare Einnahmen
gelten unter anderem nicht nur Ihre halbe
IV-Rente, allfällige andere Renten und Ihr
Vermögen, das höher als 25000 Franken
ist. Sondern auch Einkünfte, auf die Sie
verzichtet haben: Artikel 14a der Ergänzungsleistungsverordnung
geht nämlich
von der Vermutung aus, dass es teilinvaliden
Personen unter 60 Jahren möglich
und zumutbar ist, ein bestimmtes Mindesterwerbseinkommen
zu erzielen.
Üben Teilinvalide diese sogenannte Resterwerbstätigkeit
zu wenig oder gar nicht
aus, gilt dies als Verzicht auf ein Erwerbseinkommen.
Als Folge wird Ihnen ein Mindesterwerbseinkommen
angerechnet.
Dieses ist abhängig vom Invaliditätsgrad:
bei einem IV-Grad von 50–59,9 Prozent
beträgt es 18720 Franken. Von diesem
hypothetischen Einkommen wird ein
Freibetrag von 1000 Franken abgezogen.
Dann werden vom Rest zwei Drittel als
Einnahmen angerechnet. Sofern Sie
unter 60 Jahre alt sind, wird Ihnen also
grundsätzlich der Betrag von 11813
Franken als anrechenbares Einkommen
angerechnet. Wenn Sie Umstände und
Faktoren nennen können, die es Ihnen
verunmöglichen oder erschweren, ein Einkommen
zu erzielen, wird eine Ausnahme
gemacht. Mögliche Faktoren sind: Alter,
konkrete Lage am Arbeitsmarkt, mangelnde
Ausbildung oder Sprachkenntnisse,
lange Abwesenheit vom Berufsleben
oder Betreuungsaufgaben. Sie müssen
aber nachweisen können, dass Sie aus
einem dieser Gründe keine Arbeitsstelle
finden und dies mit erfolglosen Stellenbewerbungen
belegen.
work, 20.05.2010


Zurück

